Bibliothek: Benützungsordnung
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Wer die Räumlichkeiten der Bibliothek betritt oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterwirft sich den Regelungen dieser Benutzungsordnung.
(2) Das Institut haftet nur für solche Schäden, die Besucherinnen beziehungsweise Besucher oder Benützerinnen beziehungsweise Benützer der Institutsbibliothek aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Institutsbediensteten oder ihrer Erfüllungsgehilfen erlitten haben.
§ 2 ORDNUNG UND SICHERHEIT
(1) Vor Betreten der Bibliothek sind insbesondere Mäntel und dergleichen sowie Taschen in der Garderobe zu deponieren. Die Verwendung von Rollschuhen und sonstigen Sportgeräten ist in der Bibliothek nicht erlaubt. Den Anordnungen des Institutspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Für abhanden gekommene Gegenstände wird nur gemäß § 1 Abs. 2 gehaftet.
(3) In den Räumen der Bibliothek ist das Rauchen, Essen und Trinken sowie der Gebrauch von Handys, Pagern und dergleichen nicht gestattet. Die Verwendung von Notebooks ist nur nach Rücksprache mit dem Institutspersonal und nur bis auf Widerruf gestattet.
(4) Das Mitbringen von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder den Benützungsbetrieb behindern, sowie das Mitbringen von Tieren ist verboten.
(5) Alle Bücher und sonstigen Informationsträger sowie der Inhalt von allenfalls in die Räumlichkeiten der Bibliothek mitgebrachten Handtaschen und Aktenmappen sind im Hinblick auf die Sicherung der Bibliotheksbestände dem Institutspersonal vorzuweisen.
(6) Das Inventar der Bibliothek und die von ihr verwalteten Werke sind mit größter Schonung zu behandeln. Für die Beschädigung oder den Verlust ist nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(7) Personen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Benützungsordnung verstoßen und deren Zulassung zur Benützung bereits nach einmaligem schwerwiegenden Fehlverhalten untragbar erscheint, wird das Benützungsrecht eingeschränkt oder, wenn auf keine andere Art Abhilfe geschaffen werden kann, auf Dauer entzogen.
§ 3 BENÜTZUNG DER INSTITUTSBIBLIOTHEK
Die Bestände der Bibliothek sind mit Ausnahme des Handapparts der Mitarbeiter des Instituts frei zugänglich benützbar. Die Werke der Freihandbestände können von Benützerinnen oder Benützern selbst aus den Regalen genommen werden; nicht mehr benötigte Werke sind nicht an ihren Platz zurückzustellen, sondern dem Personal zu übergeben.
§ 4 ENTLEHNUNG
(1) Die Entlehnung von Büchern und anderen Informationsträgern ist nur nach Ausweisleistung gestattet.
(2) Pro Person dürfen nicht mehr als fünf Bände gleichzeitig entlehnt werden. Die Entlehnfrist beträgt 1 Monat; eine zweimalige Verlängerung um jeweils einen Monat ist möglich.
(3) Bei verspäteter Rückgabe wird eine Überschreitungsgebühr von ? 0,20 pro Tag verrechnet.
(4) Von der Entlehnung ausgeschlossen sind Zeitschriften, Entscheidungssammlungen, Gesetzestexte und Kommentare (erkennbar an der Signatur "G ...."), Werke, die wegen ihres Wertes besonderer Sicherungsmaßnahmen bedürfen sowie Werke, die sich im Handapparat der Mitarbeiter des Instituts befinden.
§ 5 HERSTELLUNG VON KOPIEN
Die Herstellung von Kopien darf nur im Einklang mit den urheberrechtlichen Bestimmungen erfolgen.






