Urteil der Großen Kammer zur künstlichen Fortpflanzung
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat in ihrem am 3.11.2011 verkündeten Urteil festgestellt, dass das Fortpflanzungsmedizingesetz nicht gegen die EMRK verstößt.Die Beschwerde war von zwei Ehepaaren eingebracht worden, die eine künstliche Befruchtung mittels Eizellenspende bzw. In-Vitro-Fertilisation mit Samen eines Spenders anstrebten. Beide Methoden sind nach § 3 FMedG verboten.
Die Kammer hatte in ihrem Urteil vom 1.4.2010 (NLMR 2010, 112) noch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festgestellt.
Die deutsche Presseaussendung des EGMR finden Sie hier.
Eine deutsche Übersetzung des Urteils der Großen Kammer erscheint in Ausgabe 2011/6 des Newsletter Menschenrechte.
03.11.2011





