NL 2000, S. 15 (NL 00/1/06)
SERIF gegen Griechenland
Urteil
vom 14. Dezember 1999
Recht
auf Religionsfreiheit iZm. der
Ernennung eines Muftis
Art. 9
EMRK
Art. 10
EMRK
Sachverhalt:
Der
Bf. ist islamischer Geistlicher. 1985 verstarb der Mufti von Rodopi, einer der zwei
ranghöchsten geistlichen Oberhäupter der moslemischen Minderheit in Thrakien.
In der Folge ernannte der griech. Präsident einen Nachfolger auf
interimistischer Basis, der 1990 in seinem Amt bestätigt wurde. Zwei dem Islam
angehörenden Parlamentsabgeordnete stellten hierauf den Antrag, der Staat möge
das Amt des Muftis von Rodopi zur Wahl durch die moslemische Glaubensgemeinde
ausschreiben, wie dies Art. 11 des Friedensvertrages zwischen Griechenland und
dem Osmanischen Reich aus dem Jahre 1913 ausdrücklich vorgesehen sei. Im selben
Jahr wurde vom Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Ernennung der Muftis
nicht mehr mittels Wahlen, sondern unmittelbar durch den griech. Präsidenten
selbst vorsah. Kurze Zeit später wurde der Bf. von den Teilnehmern des
Freitagsgebetes zum neuen Mufti von Rodopi gewählt.
1994 wurde der Bf. strafrechtlich
verurteilt: Er habe sich der Amtsanmaßung iZm. der Ausübung von Funktionen
eines geistlichen Lehrers einer anerkannten Religion sowie des öffentlichen
Tragens einer Amtstracht ohne behördliche Genehmigung schuldig gemacht. Das von
ihm angerufene Gericht 2. Instanz bestätigte das Urteil, wandelte jedoch die
vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe um. Ein dagegen
erhobenes Rechtsmittel an das Höchstgericht blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet, seine Verurteilung habe Art. 9 EMRK (Recht auf Religionsfreiheit) verletzt.
q Die
Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in sein Recht gemäß
Art. 9 EMRK dar, seine Religion oder Weltanschauung in
Gemeinschaft mit anderen öffentlich durch Gottesdienst und Unterricht
auszuüben. In Anbetracht dessen, dass der Bf. nicht der Einzige war, der
behauptet hatte, geistliches Oberhaupt der moslemischen Glaubensgemeinde zu
sein, verfolgte der genannte Eingriff auch ein legitimes Ziel, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zu prüfen ist, ob der Eingriff
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Der Bf.
wurde verurteilt, weil er ein Rundschreiben über die religiöse Bedeutung eines
Festes erlassen hatte und als Redner bei einer religiösen Versammlung sowie
öffentlich in der Amtstracht eines geistlichen Oberhauptes aufgetreten war. Es
ist unbestritten, dass er über die Unterstützung zumindest der Hälfte der
moslemischen Glaubensgemeinde in Rodopi verfügte. Jemanden nur aufgrund der
Tatsache zu bestrafen, weil er als religiöses Oberhaupt einer Gruppe handelte,
ist mit den Anforderungen eines religiösen Pluralismus in einer
demokratischen Gesellschaft unvereinbar. Insb. ist es nicht notwendig,
Religionsgesellschaften im Wege von staatlichen Maßnahmen zur Beibehaltung
einer oder Bindung an eine gemeinsame religiöse Führung zu zwingen. In einem
solchen Fall ist es Aufgabe der Behörden, nicht die Ursache der Spannungen
durch Gegenmaßnahmen zu unterbinden, sondern Gewähr dafür zu bieten, dass die
rivalisierenden Gruppierungen wechselseitige Toleranz üben. Von der Reg. wurde
keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass das Auftreten zweier religiöser
Oberhäupter für Unruhe unter der moslemischen Bevölkerung in Rodopi gesorgt
hätte. Dies gilt auch für das ebenfalls vorgebrachte Argument eines erhöhten
Risikos von Spannungen zwischen Moslems und Christen oder zwischen Griechenland
und der Türkei. Unter diesen Umständen war die Verurteilung des Bf. nicht
notwendig. Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).
q Keine
gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
GRD 700.000,-- für materiellen Schaden. GRD 2.000.000,--
für immateriellen Schaden (einstimmig).
Anm.: Vgl.
die vom GH zitierten Fälle Kokkinakis/GR,
Urteil v. 25.5.1993, A/260-A (= NL 93/4/6 = ÖJZ 1994,
59) und Manoussakis ua./GR, Urteil v. 26.9.1996 (= NL 96/5/11 =
ÖJZ 1997, 352).
C.S.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).