NL 2000, S. 20 (NL 00/1/08)
SALGUEIRO DA SILVA MOUTA gegen
Portugal
Urteil
vom 21. Dezember 1999
Diskriminierung eines Homosexuellen iZm. der Übertragung
des
Sorgerechts an seine geschiedene Gattin
Art. 8
EMRK
Art. 14
EMRK
Sachverhalt:
Der
Bf. war verheiratet, der Ehe entstammte eine Tochter. 1990 trennte er sich von
seiner Frau und lebte seither mit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
zusammen. Im Zuge der 1991 erfolgten Scheidung vereinbarten die Eltern
einvernehmlich, das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter bei der Mutter zu
belassen. In der Folge wurde dem Bf. der Besuch seiner Tochter von seiner
geschiedenen Gattin – entgegen einer bei der Scheidung ebenfalls getroffenen
Vereinbarung - verweigert. Daraufhin
stellte er einen Antrag an das zuständige Gericht, ihm das Sorgerecht zu
übertragen: Seine geschiedene Gattin verweigerte ihm den Zugang zu seiner
Tochter, diese befinde sich außerdem in Obhut ihrer Großeltern
mütterlicherseits und er könne besser für sie sorgen.
Das
Gericht gab dem Antrag statt.
1996 gab das Gericht 2. Instanz einem
gegen den Beschluss des Erstgerichts eingebrachten Rechtsmittel der
geschiedenen Gattin Folge und sprach wiederum ihr das Sorgerecht zu. Seine
Entscheidung begründete es im wesentlichen damit, dass die Übertragung des
Sorgerechts an die Mutter im Interesse des Kindes sei und der Bf. als
Homosexueller in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe. Gegen das
Urteil war kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet,
seiner geschiedenen Gattin sei das Sorgerecht ausschließlich wegen seiner
homosexuellen Ausrichtung zugesprochen worden. Er rügt eine Verletzung seines Rechts
auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, alleine und iVm.
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Er behauptet weiters, aufgrund
des Urteils gezwungen zu sein, seine Homosexualität vor seiner Tochter zu
verbergen, was ebenfalls eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK:
Das Urteil des Gerichts 2. Instanz stellt einen Eingriff
in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar.
Dieser verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des
Wohlergehens und der Rechte des Kindes. In seiner Entscheidungsbegründung
hatte das Gericht zwar das Kindeswohl als wesentlichen Faktor angeführt,
gleichzeitig aber auf eine neue Tatsache hingewiesen, nämlich die
Homosexualität des Bf. und seine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann. Der
Bf. wurde somit wegen seiner sexuellen Ausrichtung anders behandelt als seine
geschiedene Gattin. Nach Art. 14 EMRK ist eine unterschiedliche Behandlung dann
diskriminierend, wenn sie keine objektive und sachliche Rechtfertigung
aufweist, dh. kein legitimes Ziel verfolgt oder zwischen den
eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis
besteht. Zu prüfen ist, ob die Homosexualität des Bf. für sich allein einen
direkten Einfluss auf die Entscheidung hatte.
Das
Gericht stellte fest, dass für die Entziehung des Sorgerechts der Mutter durch
das Erstgericht keine ausreichenden Gründe bestanden hatten, dies auch
angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Eltern, das Sorgerecht für die
gemeinsame Tochter bei der Mutter zu belassen. Es führte weiters aus, dass der
Kindesmutter das Sorgerecht auf jeden Fall aus folgenden Gründen zugesprochen
werden hätte müssen: Der Bf. sei homosexuell und lebe mit einem anderen Mann
zusammen, seine Tochter solle aber in einer traditionellen portug. Familie
leben und es sei nicht notwendig zu prüfen, ob Homosexualität eine Krankheit
oder eine sexuelle Ausrichtung unter Personen des gleichen Geschlechts sei. Auf
jeden Fall handle es sich um eine Abnormalität, und Kinder sollten nicht unter
abnormalen Verhältnissen aufwachsen.
Die Homosexualität
des Bf. war somit ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts und führte
zu einer Unterscheidung aufgrund von Faktoren, die sich auf die Sexuelle
Ausrichtung des Bf. bezogen, was mit der Konvention unvereinbar ist. Dazu
kommt, dass der Bf. vom Gericht angewiesen wurde, sich bei Besuchen seiner
Tochter wohl zu verhalten, damit in ihr nicht der Eindruck entstehe, er lebe
mit einem anderen Mann – ähnlich einer Ehe – zusammen. Verletzung von
Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
q Keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK angesichts der im wesentlichen
übereinstimmenden Sachlage, was den soeben geprüften Beschwerdepunkt betrifft
(einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
Der Bf. hatte zwar eine gerechte Entschädigung
beantragt, es aber unterlassen, das Ausmaß seines Schadens zu bemessen. Unter
diesen Umständen stellt das Urteil selbst eine ausreichend gerechte
Entschädigung dar. PTE 2.150.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl.
den vom GH zitierten Fall Hoffmann/A, Urteil v. 23.6.1993, A/255-C (= NL
93/4/11 = EuGRZ 1996, 648 = ÖJZ 1993, 853).
C.S.
Das Urteil im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).