NL 2000, S. 50 (NL 00/2/02)


AMANN gegen die Schweiz




Abhören des Telefongespräches eines Geschäftsmannes und
Eintragung seiner persönlichen Daten in das Sicherheitskartenregister


Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK


 

Sachverhalt:

Der Bf., ein Geschäftsmann, importierte Anfang der 80er Jahre Enthaarungsgeräte in die Schweiz, die er in diversen Zeitschriften bewerben ließ. Am 12.10.1981 rief ihn eine Dame aus der ehemaligen sowjetischen Botschaft in Bern an und bestellte ein Enthaarungsgerät. Der Telefonanruf wurde vom Polizeidienst der Bundesanwaltschaft abgehört, die in der Folge den polizeilichen Geheimdienst des Kantons Zürich ersuchte, Erkundigungen über den Bf. einzuholen. Im Dezember 1981 legte die Bundesanwaltschaft eine Karteikarte über den Bf. für das nationale Sicherheitskartenregister auf der Grundlage eines von der Züricher Polizei zwischenzeitig erstellten Berichts an. Darin wurde insb. festgehalten, dass der Bf. Geschäftsmann sei und er als Kontaktperson zur sowjetischen Botschaft identifiziert worden wäre.

        1990 wurde die Öffentlichkeit über das von der Bundesanwaltschaft geführte Sicherheitskartenregister informiert. Zahlreiche Personen ersuchten hierauf um Einsichtnahme in ihre Karteikarten, darunter auch der Bf. In der Folge wurde ihm eine Photokopie seiner Karteikarte übermittelt, auf der jedoch zwei Textpassagen mit blauer Tinte unkenntlich gemacht worden waren. Der Antrag des Bf. auf Offenlegung der durchgestrichenen Textpassagen wurde abgewiesen. Er erhob hierauf ein Rechtsmittel an das Bundesgericht und begehrte den Zuspruch von CHF 5.000,-- als Schadenersatz aufgrund der unrechtmäßigen Eintragung von persönlichen Daten in das Sicherheitskartenregister durch die Bundesanwaltschaft. 1994 wurde das Rechtsmittel des Bf. vom Bundesgericht mit der Begründung abgewiesen, er habe keinen schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte erlitten.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, das Abhören seines Telefonats mit der sowjetischen Botschaft sowie die Anlegung und Führung einer Karteikarte über seine Person im nationalen Sicherheitskartenregister habe Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Privatleben) verletzt. Er behauptet ferner eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz) aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Ersatz für die von ihm behaupteten Verletzungen zu erlangen.

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

 

a) bezüglich des Abhörens des Telefongespräches:

Die Überwachung des Telefongespräches stellt einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens und seines Briefverkehrs dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig iSv. Art. 8 (2) EMRK, wenn er gesetzlich vorgesehen war, ein legitimes Ziel verfolgte und sich als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erwies.

Zu prüfen ist, ob die bekämpfte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte sowie der betroffenen Person zugänglich bzw. für diese vorhersehbar war. Im Hinblick auf geheime Überwachungsmaßnahmen müssen die relevanten Gesetze besonders genau umschrieben sein.

         Rechtsgrundlage für das Abhören des Telefongespräches waren Art. 1 des Dekrets des Bundesrates vom 29.4.1958 über den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft sowie § 17 (3) der Bundesstrafprozessordnung (BStP). Diese Bestimmungen waren jedoch zu allgemein gefasst und erfüllten somit nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit von Gesetzen.

         Was die §§ 66-72 BStP betrifft, welche die Überwachung des Telefonverkehrs regeln, konnte die Regierung nicht darlegen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gegeben waren. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Behauptung, der Bf. selbst wäre nicht Ziel der von ihm gerügten Abhörmaßnahme gewesen, sondern das Gespräch sei vielmehr „zufällig“ im Zuge von gegen dritte Personen gerichtete Überwachungsmaßnahmen aufgezeichnet worden. Vordringlicher Regelungsinhalt der obengenannten Bestimmungen ist die Überwachung von Personen, die eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens verdächtigt oder angeklagt sind. Davon sind zwar auch Dritte miteinbezogen, falls zu vermuten ist, sie würden Informationen von den oben genannten Personen erhalten oder an sie weiterleiten. Fälle von Personen, die nicht in die genannten Kategorien fallen, werden jedoch nicht konkret genannt oder im Detail geregelt. Der Eingriff war daher nicht gesetzlich vorgesehen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

 

b) bezüglich der Anlegung und Führung der Karteikarte:

Die Aufbewahrung von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 (1) EMRK. Der Begriff Privatleben ist in diesem Zusammenhang umfassend zu interpretieren. Im ggst. Fall wurde eine Karteikarte über den Bf. angelegt, worin ua. festgehalten wurde, dass er Geschäftsmann und Kontaktperson zur sowjetischen Botschaft sei. Diese Angaben sind zweifellos Daten über das Privatleben des Bf. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar (einstimmig).

         Die Aufbewahrung persönlicher Daten von Privatpersonen ist an sich bereits ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die aufbewahrten Daten ausgewertet wurden, ferner, ob deren Inhalt brisant war oder nicht, und ob die betroffene Person dadurch in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten gebracht wurde. Die herangezogenen Rechtsgrundlagen - in diesem Fall das Dekret des Bundesrates vom 29.4.1958 über den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft, die BSTP, sowie die Richtlinie des Bundesrates vom 16.3.1981 hinsichtlich der Verarbeitung von persönlichen Daten in der Bundesverwaltung - enthielten weder spezifische noch detaillierte Regelungen über die Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten. Dazu kommt, dass § 66ter BStP die Vernichtung nicht mehr benötigter oder nicht mehr zweckdienlicher Daten ausdrücklich vorsieht. Die Behörden verabsäumten es jedoch, die über den Bf. angelegte Akte zu vernichten – trotz des Urteils des Bundesgerichts aus dem Jahr 1994, in dem dieses festgestellt hatte, dass kein Nachweis für die Vorbereitung eines Verbrechens erbracht worden war. Es fehlte somit an einer für die Anlegung der Karteikarte und deren Aufbewahrung im nationalen Sicherheitskartenregister notwendigen Rechtsgrundlage. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Art. 13 EMRK garantiert jedermann, der eine Verletzung seiner Konventionsrechte behauptet, ein Rechtsmittel vor einem nationalen Organ, das über die Begründetheit seines Anspruchs entscheidet und ihm ggf. Ersatz gewährt. Diese Bestimmung garantiert jedoch keineswegs einen für die betroffene Person vorteilhaften Verfahrensausgang. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in seine Karteikarte gewährt. Vor dem Bundesgericht hatte er behauptet, das Abhören seines Telefongespräches und die Anlegung einer Karteikarte über ihn seien unrechtmäßig gewesen, ferner wäre ihm kein wirksames Rechtsmittel gegen die von ihm gerügten Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Das Bundesgericht verfügte über die Kompetenz, die Behauptungen des Bf. einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, was es in der Folge auch tat. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Das Urteil stellt angesichts der festgestellten Konventionsverletzung bereits eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. CHF 7.082.15 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

                                                                                                                                         

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Halford/GB, Urteil v. 25.6.1997 (= ÖJZ 1998, 311) und Kopp/CH, Urteil v. 25.3.1998 (= NL 98/2/11).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 20.5.1998 eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (9:8 Stimmen), keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

C.S.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).