AMANN gegen die Schweiz
Abhören des
Telefongespräches eines Geschäftsmannes und
Eintragung seiner persönlichen Daten in das Sicherheitskartenregister
Art.
8 EMRK
Art.
13 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein Geschäftsmann, importierte Anfang
der 80er Jahre Enthaarungsgeräte in die Schweiz, die er in diversen
Zeitschriften bewerben ließ. Am 12.10.1981 rief ihn eine Dame aus der
ehemaligen sowjetischen Botschaft in Bern an und bestellte ein
Enthaarungsgerät. Der Telefonanruf wurde vom Polizeidienst der Bundesanwaltschaft abgehört, die in der
Folge den polizeilichen Geheimdienst des Kantons Zürich ersuchte, Erkundigungen
über den Bf. einzuholen. Im Dezember 1981 legte die Bundesanwaltschaft eine Karteikarte über den Bf. für das nationale
Sicherheitskartenregister auf der Grundlage eines von der Züricher Polizei
zwischenzeitig erstellten Berichts an. Darin wurde insb. festgehalten, dass der
Bf. Geschäftsmann sei und er als Kontaktperson zur sowjetischen Botschaft
identifiziert worden wäre.
1990 wurde die Öffentlichkeit über das
von der Bundesanwaltschaft geführte
Sicherheitskartenregister informiert. Zahlreiche Personen ersuchten hierauf um
Einsichtnahme in ihre Karteikarten, darunter auch der Bf. In der Folge wurde
ihm eine Photokopie seiner Karteikarte übermittelt, auf der jedoch zwei
Textpassagen mit blauer Tinte unkenntlich gemacht worden waren. Der Antrag des
Bf. auf Offenlegung der durchgestrichenen Textpassagen wurde abgewiesen. Er
erhob hierauf ein Rechtsmittel an das Bundesgericht und begehrte den Zuspruch
von CHF 5.000,-- als Schadenersatz aufgrund der unrechtmäßigen Eintragung von
persönlichen Daten in das Sicherheitskartenregister durch die Bundesanwaltschaft. 1994 wurde das
Rechtsmittel des Bf. vom Bundesgericht mit der Begründung abgewiesen, er habe
keinen schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte erlitten.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet, das Abhören seines Telefonats mit der sowjetischen Botschaft sowie
die Anlegung und Führung einer Karteikarte über seine Person im nationalen
Sicherheitskartenregister habe Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Privatleben) verletzt. Er behauptet ferner eine
Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht
auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz) aufgrund der fehlenden
Möglichkeit, Ersatz für die von ihm behaupteten Verletzungen zu erlangen.
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
a) bezüglich des Abhörens des Telefongespräches:
Die Überwachung des Telefongespräches stellt einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung
seines Privatlebens und seines Briefverkehrs dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig iSv. Art.
8 (2) EMRK, wenn er gesetzlich vorgesehen
war, ein legitimes Ziel verfolgte und
sich als in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig erwies.
Zu prüfen ist, ob die bekämpfte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage im
innerstaatlichen Recht hatte sowie der betroffenen Person zugänglich bzw. für diese vorhersehbar
war. Im Hinblick auf geheime Überwachungsmaßnahmen müssen die relevanten
Gesetze besonders genau umschrieben sein.
Rechtsgrundlage
für das Abhören des Telefongespräches waren Art. 1 des Dekrets des Bundesrates
vom 29.4.1958 über den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft
sowie § 17 (3) der Bundesstrafprozessordnung (BStP). Diese Bestimmungen waren
jedoch zu allgemein gefasst und erfüllten somit nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit von Gesetzen.
Was die
§§ 66-72 BStP betrifft, welche die Überwachung des Telefonverkehrs regeln,
konnte die Regierung nicht darlegen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung
dieser Bestimmungen gegeben waren. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren
Behauptung, der Bf. selbst wäre nicht Ziel der von ihm gerügten Abhörmaßnahme
gewesen, sondern das Gespräch sei vielmehr „zufällig“ im Zuge von
gegen dritte Personen gerichtete Überwachungsmaßnahmen aufgezeichnet worden.
Vordringlicher Regelungsinhalt der obengenannten Bestimmungen ist die
Überwachung von Personen, die eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens
verdächtigt oder angeklagt sind. Davon sind zwar auch Dritte miteinbezogen,
falls zu vermuten ist, sie würden Informationen von den oben genannten Personen
erhalten oder an sie weiterleiten. Fälle von Personen, die nicht in die
genannten Kategorien fallen, werden jedoch nicht konkret genannt oder im Detail
geregelt. Der Eingriff war daher
nicht gesetzlich vorgesehen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
b) bezüglich der Anlegung und Führung der
Karteikarte:
Die Aufbewahrung von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen,
fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 (1) EMRK. Der Begriff Privatleben ist in diesem Zusammenhang
umfassend zu interpretieren. Im ggst. Fall wurde eine Karteikarte über den Bf.
angelegt, worin ua. festgehalten wurde, dass er Geschäftsmann und Kontaktperson
zur sowjetischen Botschaft sei. Diese Angaben sind zweifellos Daten über das Privatleben des Bf. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar
(einstimmig).
Die
Aufbewahrung persönlicher Daten von Privatpersonen ist an sich bereits ein Eingriff in Art. 8 EMRK.
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die aufbewahrten Daten ausgewertet
wurden, ferner, ob deren Inhalt brisant war oder nicht, und ob die betroffene
Person dadurch in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten gebracht wurde. Die herangezogenen
Rechtsgrundlagen - in diesem Fall das Dekret des Bundesrates vom 29.4.1958 über
den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft,
die BSTP, sowie die Richtlinie des Bundesrates vom 16.3.1981 hinsichtlich der
Verarbeitung von persönlichen Daten in der Bundesverwaltung - enthielten weder
spezifische noch detaillierte Regelungen über die Sammlung, Aufzeichnung und
Aufbewahrung von Daten. Dazu kommt, dass § 66ter BStP die Vernichtung nicht
mehr benötigter oder nicht mehr zweckdienlicher Daten ausdrücklich vorsieht.
Die Behörden verabsäumten es jedoch, die über den Bf. angelegte Akte zu
vernichten – trotz des Urteils des Bundesgerichts aus dem Jahr 1994, in
dem dieses festgestellt hatte, dass kein Nachweis für die Vorbereitung eines
Verbrechens erbracht worden war. Es fehlte somit an einer für die Anlegung der
Karteikarte und deren Aufbewahrung im nationalen Sicherheitskartenregister
notwendigen Rechtsgrundlage. Verletzung
von Art. 8 EMRK (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Art. 13 EMRK garantiert jedermann, der eine
Verletzung seiner Konventionsrechte behauptet, ein Rechtsmittel vor einem
nationalen Organ, das über die Begründetheit seines Anspruchs entscheidet und
ihm ggf. Ersatz gewährt. Diese Bestimmung garantiert jedoch keineswegs einen
für die betroffene Person vorteilhaften Verfahrensausgang. Im vorliegenden Fall
wurde dem Bf. auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in seine Karteikarte
gewährt. Vor dem Bundesgericht hatte er behauptet, das Abhören seines
Telefongespräches und die Anlegung einer Karteikarte über ihn seien
unrechtmäßig gewesen, ferner wäre ihm kein wirksames Rechtsmittel gegen die von
ihm gerügten Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Das Bundesgericht verfügte über
die Kompetenz, die Behauptungen des Bf. einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen, was es in der Folge auch tat. Keine
Verletzung von Art. 13 EMRK
(einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
Das Urteil stellt angesichts der festgestellten
Konventionsverletzung bereits eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. CHF
7.082.15 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Halford/GB, Urteil v. 25.6.1997 (= ÖJZ
1998, 311) und Kopp/CH, Urteil v.
25.3.1998 (= NL 98/2/11).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 20.5.1998 eine
Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (9:8 Stimmen), keine
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
C.S.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).