WABL gegen Österreich
Vorwurf des
Nazijournalismus und Freiheit der Meinungsäußerung
Art.
10 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. war
zur Zeit der Ereignisse Abgeordneter zum Nationalrat. Im Juni 1988 nahm er an einer
Demonstration gegen die Stationierung von Abfangjägern teil. In deren Verlauf
kam es zu einem Handgemenge, in das der Bf. verwickelt war. Ein Beamter wurde
dabei am Unterarm verletzt. Eine Anzeige gegen den Bf. wegen schwerer
Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft im Juli 1988 mangels
Strafwürdigkeit gemäß § 42 StGB zurückgelegt. Am 14.8.1988 erschien die
„Neue Kronen Zeitung – SteirerKrone“ mit der Schlagzeile:
Grüner Wabl
soll nun zum Aids-Test.
Der
Aflenzer Gendarm Walter Fellner verlangt, dass sich der Grün-Parlamtentarier
Andreas Wabl einem Aids-Test unterzieht. Wabl hatte Fellner bei einem
Handgemenge blutig gekratzt (Seiten 8/9).
Auf den
Seiten 8 und 9 dieser Ausgabe war der dazugehörende Artikel mit folgender
Überschrift abgedruckt:
Steirischer
Grün-Abgeordneter verletzte Beamten/jetzt Auslieferungsklage wegen
Ansteckungsgefahr. Gendarm fordert: Aids-Test für Wabl!
Der Artikel
hatte folgenden Inhalt:
Dramatischer
Beitrag zur Debatte um die Abgeordneten-Immunität: Der Aflenzer Gendarmeriebeamte
Walter Fellner (34) fordert neben der ‚Auslieferung’ des
steirischen Grün-Nationalrates Andreas Wabl wegen Körperverletzung auch die
Durchführung eines Aids-Tests beim immunen Mandatar. Grund: Fellner war von
Wabl blutig gekratzt worden.
‚I
trau mi net mehr, mei Frau anz’greifen, und meine drei Kinder kann i a
net amoi mehr obussln’ – Seit seinem Einsatz gegen Draken-Gegner in
Graz ist das Familienleben des Gendarmen Walter Fellner aus Aflenz zerstört.
Die Angst vor der Immunschwäche Aids lähmt die zwischenmenschlichen Beziehungen
und das Liebesleben des dreifachen Familienvaters.
Die
brisante Vorgeschichte: Am 10. Juni, kurze Zeit nach der Draken-Stationierung,
war der Gendarmeriebeamte im Rang eines Revierinspektors im Bereich des Draken-Widerstandscamps
am Grazer Flughafen Thalerhof als Ordnungshüter eingesetzt gewesen. Dabei war
es zu ‚Reibereien’ zwischen Demonstranten und der Exekutive
gekommen. Die Folgen eines Handgemenges zwischen Fellner und dem grünen
Parlamentarier Andreas Wabl: zwei blutende Kratzer, der eine fünf, der andere
zehn Zentimeter lang, am rechten Unterarm Fellners. Zwei Zeugen und der
Distriktsarzt bestätigten die Verletzungen.
Fellner
will dem immunen Nationalrat zwar nicht unterstellen, dass er mit der
Immunschwäche infiziert sei, aber, so der Inspektor zur
‚Steirerkrone’: „Der Abgeordnete hat zuvor mit anderen
Aktivisten Kontakt ghabt, und die worn net unbedingt sauber.“ Eine
Anzeige wegen Körperverletzung gegen Wabl ist von der Staatsanwaltschaft
mittlerweile wegen Geringfügigkeit zurückgelegt worden, Fellner verlangt aber
dennoch die Auslieferung des Mandatars.
„Der
Herr Wabl muss sich einer Aids-Untersuchung unterziehen, er könnte mich ja
angsteckt hobn“, fordert Fellner den grünen ‚Kratzer’ zur
Blutabnahme mit anschließendem Immunschwächetest auf. Für den erlittenen
Schaden will das Wabl-Opfer Schmerzensgeld einklagen. Die Fellner-Forderungen
vertritt dabei ausgerechnet der Grazer Rechtsanwalt Dr. Candidus Cortolezis,
der bisher bekanntlich den Draken-Gegnern nahe stand und nicht der
(drakenbewachenden) Exekutive.
Der
Verfasser hatte mit dem Bf. vor der Veröffentlichung des Artikels keinen
Kontakt aufgenommen. Am 16.8.1988 vereinbarte der Bf. mit dem Autor, dass
dieser einen erklärenden Artikel sowie eine vom Bf. verfasste und vom Autor des
Artikels unterzeichnete Entschuldigung veröffentlichen sollte. Tatsächlich
wurde am 17.8.1988 folgende Erklärung in der ‚Steirerkrone’
veröffentlicht.
Die
‚Steirerkrone’ möchte im Zusammenhang mit dem Bericht über die
Aids-Test-Forderung von Fellner klarstellen, dass es nie beabsichtigt war,
NR-Abg. Andreas Wabl mit der Krankheit Aids persönlich oder politisch zu
diffamieren. Für grobe Unterstellungen, die unserer selbst auferlegten Fairness
und journalistischen Ehre nicht angemessen waren, möchten wir uns
entschuldigen.
In derselben
Ausgabe der ‚Steirerkrone’ erschien ein Artikel mit folgender
Überschrift:
Diffamierung
von Grün-Abgeordneten nicht beabsichtigt – Hygieniker Möse beruhigt:
„Kein Aids Fall durch Kratzer!“
In diesem Artikel
wurde ua. mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Graz die Anzeige gegen den
Bf. mangels Strafwürdigkeit zurückgelegt hatte. Ebenfalls am 17.8.1988 hielt der Bf. eine Pressekonferenz ab, in der
er auf die Vorkommnisse bei der Demonstration sowie auf die beiden in der
‚Steirerkrone’ erschienen Artikel einging. Er beschuldigte das
Blatt des politischen Rufmordes. Im Verlauf der Pressekonferenz beantwortete
der Bf. die Frage einer Journalistin, wie er die ganze Angelegenheit empfinde,
mit:
„Das
ist Nazijournalismus.“
Über die
Pressekonferenz verbreitete die Austria Presseagentur eine Aussendung, welche
mit „Wabl: Das ist Nazijournalismus“ überschrieben war; in weiterer
Folge wurde die Äußerung in Berichten verschiedener Zeitungen wiedergegeben.
Der Bf. wurde daraufhin von der
Medieninhaberin der Neue-Kronen-Zeitung geklagt: Sie begehrte, dass der Bf.
diese und ähnliche Behauptungen zu unterlassen habe. Darüber hinaus stellte sie
ein Widerrufsbegehren sowie das Begehren, den Widerruf zu veröffentlichen. Der
Bf. habe mit der Behauptung, die Neue-Kronen-Zeitung betreibe Nazijournalismus,
eine unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung aufgestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab: Es
stellte fest, dass der Begriff Nazijournalismus
eine Wertung enthalte. Aus dem Zusammenhang, in dem die Äußerung gemacht wurde,
ergebe sich, dass keine konkludente Tatsachenbehauptung vorliege. Den
Journalisten müsse klar gewesen sein, dass der Bf. damit seine subjektive
Meinung äußere. Ein Werturteil falle nicht unter § 1330 (2) ABGB. Das
Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus,
dass eine Revision nicht zulässig sei. Am
14.12.1993 entschied der OGH nach einer außerordentlichen Revision der
Medieninhaberin der Neuen-Kronen-Zeitung, dass deren Unterlassungsanspruch
gerechtfertigt sei.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit
der Meinungsäußerung).
q Der Eingriff in das Recht des Bf. auf Freiheit der Meinungsäußerung war gesetzlich vorgesehen und verfolgte legitime Ziele iSv. Art. 10 (2) EMRK,
nämlich den Schutz des guten Rufes oder
der Rechte anderer.
Zu
prüfen bleibt, ob der Eingriff in
einer demokratischen Gesellschaft
notwendig war. Das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht wiesen die
Klage gegen den Bf. mit der Begründung ab, es handle sich im vorliegenden Fall
um ein Werturteil, das unter den gegebenen Umständen nicht überschießend
gewesen sei. Hingegen befand der OGH, dass der Unterlassungsanspruch der
Medieninhaberin der Neuen-Kronen-Zeitung begründet sei, schließlich bringe der
Vorwurf des ‚Nazijournalismus’ sie in die Nähe eines strafbaren
Verhaltens (§ 3 VerbotsG). Die Entrüstung des Bf. mag zwar
verständlich erscheinen, kann aber die Anschuldigung, einen Journalismus zu
betreiben, der einem strafbaren Verhalten zumindest nahe kommt, nicht
rechtfertigen, zumal dem Bf. die Möglichkeit offengestanden wäre, eine Klage
nach § 1330 ABGB einzubringen. Zwar ist die bekämpfte Äußerung ein
Werturteil, bei einer Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen sei jedoch
der Schutz des guten Rufes der Medieninhaberin der Neuen-Kronen-Zeitung höher
zu bewerten als das Interesse des Bf., seine Meinung kundzutun, indem er der
Zeitung Nazimethoden unterstellt.
Tatsächlich
war der Artikel in der ‚Steirerkrone’ beleidigend und es ist
deshalb auch verständlich, dass der Bf. darüber empört war. Seine Reaktion war
jedoch nicht spontan, sondern erfolgte erst nach einigen Tagen. Darüber hinaus
wäre es dem Bf. auch offen gestanden, gegen diese Behauptungen mit einer
Unterlassungsklage vorzugehen.
Weiters
bewirkt das Urteil gegen den Bf., dass es diesem untersagt ist, der
Neuen-Kronen-Zeitung „Nazijournalismus“ zu unterstellen. Es bleibt
ihm jedoch unbenommen, seine Kritik an dieser Zeitung mit anderen Worten zu
äußern. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Greve).
Anm.: Vgl.
die vom GH zitierten Fälle Lingens/A,
Urteil v. 8.7.1996, A/103 (= EuGRZ 1986, 424); Sunday Times (Nr. 2)/GB, Urteil v. 26.11.1991, A/217
(= NL 92/1/8); Oberschlick (Nr. 2)/A,
Urteil v. 1.7.1997 (= NL 97/5/2 = ÖJZ 1997, 956).
Anm.: Die
Kms. hatte in ihrem Ber. v. 14.3.1998 eine Verletzung von Art. 10 EMRK
festgestellt (mehrheitlich).
P.R.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).