ATHANASSOGLOU ua. gegen die Schweiz
Verfahren über Verlängerung einer Betriebsbewilligung für ein
Kernkraftwerk und
Recht auf Zugang zu einem Gericht
Art.
6 (1) EMRK
Art.
13 EMRK
Sachverhalt:
Die Bf. leben in Gemeinden, die sich in der Alarmzone
1 in einem Radius von 4 bis 5 km um das Kernkraftwerk Beznau II (Kanton Aargau)
befinden. Am 18.12.1991 stellte die Betreibergesellschaft, die
Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), die seit 1971 das Kernkraftwerk
betreibt, beim Bundesrat ein Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung auf
unbeschränkte Dauer. Das Gesuch wurde daraufhin mit dem Hinweis auf die
Möglichkeit, Einsprache zu erheben, im Amtsblatt publiziert.
Einspracheberechtigt war jeder der iSv. Art. 48 lit. a
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren durch die
Bewilligungsverfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Nichterteilung hatte. Insgesamt langten über 18.400 Einsprachen bei der
zuständigen Behörde ein, ein großer Teil davon aus Deutschland und Österreich.
Die Begründungen stützten sich va. auf Art. 5 (1) Atomgesetz,
der vorsieht, dass eine Bewilligung zu verweigern oder von der Erfüllung
geeigneter Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen ist, wenn dies zum
Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Rechtsgütern notwendig ist.
Es wurde behauptet, dass das Kernkraftwerk aufgrund schwerer und irreparabler
Konstruktionsmängel den heutigen Sicherheitsanforderungen nicht genüge, und
sein Zustand ein überdurchschnittliches Sicherheitsrisiko zur Folge habe. In
Anbetracht der Tatsachen, dass der Bundesrat in casu als einzige Instanz
entscheidet, wurde überdies auf die Möglichkeit einer Verletzung im Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß
Art. 6 (1) EMRK hingewiesen. Am 12.12.1994 wies der Bundesrat alle Einsprachen
ab und erteilte der NOK eine befristete Betriebsbewilligung bis 31.12.2004. In
der Begründung stellte der Bundesrat in formeller Hinsicht fest, dass nur die
Einsprecher mit Wohnort in der Alarmzone 1 verfahrenslegitimiert seien, im
Gegensatz zu denjenigen, die weiter entfernt vom Kernkraftwerk wohnten, insb.
in Deutschland und Österreich.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer
nationalen Instanz).
q Zur
Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK und Art. 13 EMRK:
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK
ist, dass ein aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abzuleitender Anspruch
bzw. abzuleitendes Recht in Frage steht. Weiters muss ein echter und
ernsthafter Streit vorliegen, dessen Ausgang für diesen Anspruch bzw. dieses
Recht direkt entscheidend ist. Unstrittig ist, dass ein aus der
innerstaatlichen Rechtsordnung abzuleitendes Recht in Frage steht, über das ein
echter und ernsthafter Streit vorliegt. Die Reg. bestreitet jedoch, dass dessen
Ausgang für dieses Recht direkt entscheidend ist. Tatsächlich können die Bf.
keinen direkten Zusammenhang zwischen den von ihnen bemängelten
Betriebsbedingungen des Kernkraftwerks und ihrem Recht auf Schutz der
physischen Integrität herstellen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der
Betrieb des Kernkraftwerks sie persönlich einer Gefahr aussetzt, welche nicht
nur ernst, sondern auch konkret und immanent ist. Infolgedessen war der Ausgang
des Verfahrens vor dem Bundesrat nicht direkt entscheidend für ein ziviles Recht, wie zB. das von den Bf.
angeführte Recht auf physische Integrität. Art. 6 (1) EMRK
ist somit nicht anwendbar. Ebenso
ist Art. 13 EMRK mangels eines
begründeten Anspruchs nicht anwendbar
(jeweils 12:5 Stimmen, Sondervoten der
Richter Costa, Tulkens, Fischbach, Casadevall und Maruste).
Anm.: Vgl. den vom GH zitierten Fall Balmer-Schafroth
ua./CH, Urteil v. 26.8.1997 (= NL 97/5/3
= EuGRZ 1999, 183 = ÖJZ 1998, 436).
Anm.: Die
Kms. hatte in ihrem Ber. v. 15.4.1998 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(15:15 Stimmen, entscheidende Stimme des Vorsitzenden) und Art. 13 EMRK (16:14
Stimmen) festgestellt.
P.R.
Das Urteil im englischen
Originalwortlaut (pdf-Format).