NL 2000, S. 63 (NL 00/2/08)


THLIMMENOS gegen Griechenland




Weigerung, einen wegen Wehrdienstverweigerung verurteilten Zeugen Jehovas als beeideten Wirtschaftsprüfer zuzulassen


Art. 6 (1) EMRK

Art. 9 EMRK

Art. 14 EMRK


 

Sachverhalt:

Am 9.12.1983 wurde der Bf., ein Angehöriger der Zeugen Jehovas, vom Militärgericht Athen wegen Befehlsverweigerung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, da er aus religiösen Gründen den Wehrdienst verweigert hatte. Nach zwei Jahren wurde der Bf. auf Bewährung entlassen. Im Juni 1988 bewarb sich der Bf. um die Zulassung als beeideter Wirtschaftsprüfer. Obwohl er von 60 Bewerbern der am zweitbesten qualifizierte war, verweigerte ihm die zuständige Standesvertretung wegen seiner Vorstrafe die für die Ausübung des Berufes nötige Zulassung. Der Bf. bekämpfte diese Entscheidung daraufhin erfolglos vor Gericht. Bis zur letztinstanzlichen Bestätigung der Entscheidung dauerte das Verfahren 7 Jahre, einen Monat und 20 Tage.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit), allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Er behauptete zudem eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK:

Den Vertragsstaaten ist prinzipiell ein legitimes Interesse eingeräumt, straffällig gewordene Personen von Berufen wie dem eines beeideten Wirtschaftsprüfers auszuschließen. Im Gegensatz zu anderen Straftaten impliziert jedoch eine Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung aus religiösen oder philosophischen Gründen weder Unehrlichkeit noch moralische Verwerflichkeit, die geeignet wären, die Fähigkeit des Verurteilten zur Ausübung dieses Berufes in Frage zu stellen. Es war daher nicht gerechtfertigt, dem Bf. die für die Ausübung dieses Berufes notwendige Zulassung zu verweigern. Der Einwand der Reg., wonach Wehrdienstverweigerer angemessen zu bestrafen seien, ist zwar zutreffend, jedoch hatte der Bf. bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt. Eine weitere Sanktion wäre unter diesen Umständen unverhältnismäßig. Die Weigerung, den Bf. als beeideten Wirtschaftsprüfer zuzulassen, verfolgte demnach kein legitimes Ziel. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).

 

q     Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Das vom Bf. angestrengte Gerichtsverfahren dauerte insgesamt 7 Jahre, einen Monat und 20 Tage. In dieser Zeit gab es innerhalb eines Zeitraums von beinahe drei Jahren zwei Perioden vollkommener Inaktivität, wofür die Reg. eine plausible Erklärung schuldig blieb. Es ist Sache der Vertragsstaaten, ihr Gerichtssystem so zu organisieren, dass das Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer gewahrt bleibt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

GRD 6.000.000,-- für immateriellen Schaden, GRD 3.000.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 4.12.1998 eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (22:6 Stimmen) und Art. 6 (1) EMRK (einstimmig) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (21:7 Stimmen).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).