THLIMMENOS gegen Griechenland
Weigerung, einen
wegen Wehrdienstverweigerung verurteilten Zeugen Jehovas als beeideten
Wirtschaftsprüfer zuzulassen
Art.
6 (1) EMRK
Art.
9 EMRK
Art.
14 EMRK
Sachverhalt:
Am 9.12.1983 wurde der Bf., ein Angehöriger der
Zeugen Jehovas, vom Militärgericht Athen wegen Befehlsverweigerung zu vier
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, da er aus religiösen Gründen den Wehrdienst
verweigert hatte. Nach zwei Jahren wurde der Bf. auf Bewährung entlassen. Im
Juni 1988 bewarb sich der Bf. um die Zulassung als beeideter Wirtschaftsprüfer.
Obwohl er von 60 Bewerbern der am zweitbesten qualifizierte war, verweigerte
ihm die zuständige Standesvertretung wegen seiner Vorstrafe die für die Ausübung
des Berufes nötige Zulassung. Der Bf. bekämpfte diese Entscheidung daraufhin
erfolglos vor Gericht. Bis zur letztinstanzlichen Bestätigung der Entscheidung
dauerte das Verfahren 7 Jahre, einen Monat und 20 Tage.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Recht
auf Glaubens- und Gewissensfreiheit), allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Er behauptete
zudem eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
q Zur behaupteten
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK:
Den Vertragsstaaten ist prinzipiell ein legitimes
Interesse eingeräumt, straffällig gewordene Personen von Berufen wie dem eines
beeideten Wirtschaftsprüfers auszuschließen. Im Gegensatz zu anderen Straftaten
impliziert jedoch eine Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung aus religiösen
oder philosophischen Gründen weder Unehrlichkeit noch moralische
Verwerflichkeit, die geeignet wären, die Fähigkeit des Verurteilten zur
Ausübung dieses Berufes in Frage zu stellen. Es war daher nicht gerechtfertigt,
dem Bf. die für die Ausübung dieses Berufes notwendige Zulassung zu verweigern.
Der Einwand der Reg., wonach Wehrdienstverweigerer angemessen zu bestrafen
seien, ist zwar zutreffend, jedoch hatte der Bf. bereits eine Freiheitsstrafe
verbüßt. Eine weitere Sanktion wäre unter diesen Umständen unverhältnismäßig. Die Weigerung, den Bf. als beeideten
Wirtschaftsprüfer zuzulassen, verfolgte demnach kein legitimes Ziel. Verletzung
von Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).
q Keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
(einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Das vom Bf. angestrengte Gerichtsverfahren dauerte
insgesamt 7 Jahre, einen Monat und 20 Tage. In dieser Zeit gab es innerhalb
eines Zeitraums von beinahe drei Jahren zwei Perioden vollkommener Inaktivität,
wofür die Reg. eine plausible Erklärung schuldig blieb. Es ist Sache der
Vertragsstaaten, ihr Gerichtssystem so zu organisieren, dass das Recht auf Entscheidung innerhalb einer
angemessenen Verfahrensdauer gewahrt bleibt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
GRD 6.000.000,-- für immateriellen Schaden, GRD
3.000.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Die
Kms. hatte in ihrem Ber. v. 4.12.1998 eine Verletzung von
Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (22:6 Stimmen) und Art. 6 (1) EMRK
(einstimmig) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung
von Art. 9 EMRK (21:7 Stimmen).
P.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).