NL 2000, S. 138 (NL 00/4/03)
NUUTINEN gegen Finnland
Urteil vom 27. Juni 2000
Streitigkeiten betreffend Besuchs- und Sorgerecht
sowie
Recht auf angemessene Verfahrensdauer
Art. 6
(1) EMRK
Art. 8
EMRK
Sachverhalt:
1992
wurde der Bf. wegen Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin H. zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht ging von einer verminderten
Zurechnungsfähigkeit des Bf. zum Tatzeitpunkt aus, als H. bereits schwanger
und die Beziehung auseinandergebrochen war. In der Folge brachte H. eine
Tochter zur Welt und zog von Kuopio nach Helsinki. Nach seiner Entlassung aus
der Haft erkannte der Bf. seine Tochter ausdrücklich als sein Kind an. Das
Anerkenntnis wurde jedoch nicht wirksam, da das zuständige Gericht in Kuopio
sich angesichts eines von H. erhobenen Einspruches weigerte, die Vaterschaft
des Bf. zu bestätigen. Dieser erhob darauf Klage auf Feststellung der
Vaterschaft, außerdem suchte er um Übertragung der gemeinsamen Obsorge und um
Gewährung eines Besuchsrechts für seine Tochter an. In der ersten Tagsatzung
erhob H. dagegen neuerlich Einspruch und sprach sich sowohl gegen eine
gemeinsame Obsorge als auch gegen eine Besuchsregelung aus. In der Folge wurde
die Verhandlung zur Ablieferung von Blutproben vertagt. Die Frist wurde bis
September erstreckt, da H. es verabsäumt hatte, rechtzeitig eine Blutprobe
abzuliefern. Die nächste Tagsatzung wurde neuerlich vertagt, weil das Gericht
beschloss, zur Frage des Besuchsrechts Stellungnahmen der Jugendämter von Kuopio
und Helsinki einzuholen. Auf Antrag des Jugendamtes von Helsinki wurde die
Frist für fünf Monate – unter der Bedingung der fristgerechten Abgabe einer
vorläufigen Stellungnahme – verlängert. Im Dezember 1994 wurde die Vaterschaft
des Bf. gerichtlich anerkannt und ihm ein vorläufiges Besuchsrecht für jeden
monatsletzten Samstag eingeräumt. In der Folge weigerte sich H. jedoch
beharrlich, ihr Kind zu den vereinbarten Besuchsterminen zu bringen. Der Bf.
beantragte daraufhin erfolglos die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung.
Im Juni 1995 sprach das Gericht H. das
alleinige Sorgerecht zu und bestätigte die getroffene Besuchsregelung. Es
stützte sich dabei im wesentlichen auf ein Gutachten eines Kinder- und
Jugendpsychiaters, in dem der Bf. als aggressiv, rechthaberisch und paranoid
eingestuft wurde, und auf die abschließende, ebenfalls für den Bf. negative
Stellungnahme des Jugendamtes von Helsinki. Das Gericht kam dennoch zu dem
Schluss, dass kein Grund für ein absolutes Besuchsverbot bestehe: Die Tochter
des Bf. sei ein ausgeglichenes dreijähriges Kind, dass sich ihrem Alter
entsprechend verhalte. Kurze Kontakte zwischen ihr und ihrem leiblichen Vater
würden sich daher nicht schädlich auf ihre Entwicklung auswirken, solange sie
die mentale Unterstützung der Mutter erhalte. H. weigerte sich in weiterer
Folge beharrlich, der Besuchsregelung nachzukommen. Es wurde eine
Verwaltungsstrafe über sie verhängt, außerdem wurde ihr für den Fall der
neuerlichen Nichtbefolgung die Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe
angedroht.
Im Dezember 1996 brachte der Bf. einen
neuen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Obsorge und auf Erweiterung der
bisherigen Besuchsregelung - diesmal beim Bezirksgericht in Helsinki - ein. H.
sprach sich erneut dagegen aus - mit der Begründung, dass ihre Tochter zwar
wisse, dass der Bf. ihr leiblicher Vater sei, diese selbst aber keinerlei
Interesse habe, ihn zu sehen. Der Bf. stellte hierauf den Antrag, die bisherige
Besuchsregelung durchzusetzen und seine Tochter vorführen zu lassen[1]. Der Antrag
wurde abgewiesen: Zwar würde die Durchsetzung der Besuchsregelung dem
Kindeswohl nicht entgegenstehen, dies angesichts des ohnehin eingeschränkten Zuganges
und des neutralen Treffpunktes in einem Kinderzentrum. Es sei nicht zu
erwarten, dass H. ihr ablehnendes Verhalten ändern würde, auch nicht für den
Fall einer anderweitigen Regelung. Die Tatsache, dass ihre Tochter den Bf.
noch niemals gesehen hatte, sei insofern ein gewichtiger Grund, ihre
Vorführung anzuordnen. Andererseits sei eine solche Maßnahme nicht der
geeignete Weg, mit dem Bf. auf eine solche Art und Weise zusammenzutreffen. Es
solle ihr vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, ihren Vater schrittweise und
auf freiwilliger Basis kennen zu lernen. Das Gericht ordnete an, dass die
nächste Kontaktaufnahme des Bf. mit seiner Tochter nunmehr im Beisein einer
Aufsichtsperson sowie der Kindesmutter stattzufinden hätte. H. wurde unter
neuerlicher Androhung einer Verwaltungsstrafe aufgefordert, die geänderte
Besuchsregelung einzuhalten. Im übrigen wurde ihr die Bezahlung der zuletzt
verhängten Verwaltungsstrafe erlassen. Das Gericht war zu der Überzeugung
gelangt, dass ihre damalige Weigerung, ihr Kind zu den vereinbarten
Besuchsterminen zu bringen, aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer
behördlichen Beaufsichtigung gerechtfertigt gewesen war.
Im März 1998 wurde ein neuerlicher
Antrag des Bf. auf Vorführung seiner Tochter vom Bezirksgericht nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Ferner wurde H. zur
Zahlung einer Verwaltungsstrafe von insgesamt FIM 16.000,-- aufgefordert, weil
sie sich neuerlich geweigert hatte, die getroffene Besuchsregelung einzuhalten.
In der Zwischenzeit war das Verfahren
vor dem Bezirksgericht in Helsinki zur Einholung von neuen Stellungnahmen der
Jugendämter von Kuopio und Helsinki bis Oktober 1997 vertagt worden. Dem
Jugendamt in Helsinki wurde eine Fristerstreckung bis Ende Dezember 1997 gewährt.
Mit Urteil vom April 1998 wurde der Antrag des Bf. abgewiesen sowie die
bisherige Besuchsregelung auf Empfehlung des Jugendamtes von Helsinki
aufgehoben. Das Gericht ging nach Anhörung von H. davon aus, dass sie wegen des
tätlichen Angriffs des Bf. während ihrer Schwangerschaft nach wie vor Angst
vor ihm habe. Nach Ansicht des Gerichts erklärte sich dadurch auch die
beharrliche Weigerung von H., ihre Tochter zu den vereinbarten Besuchsterminen
zu bringen. Da ihre Angst unwiderruflich auf das Kind übertragen werden würde,
sei zu vermuten, dass jeder Kontakt mit dem Bf. Stress und Verwirrung
hervorrufen und schließlich zu einer dauerhaften Depression und zu
Angstzuständen führen würde. Außerdem habe der Bf. sich gegenüber dem Jugendamt
geweigert, Details über seine persönlichen Verhältnisse anzugeben. Er sei
ferner unfähig, zwischen den Interessen seiner Tochter und seinen eigenen zu
unterscheiden und fasse ein Besuchsrecht als Verpflichtung von ihrer Seite auf.
Im Mai 1998 wurde ein gegen die
Ablehnung des Antrags auf Vorführung seiner Tochter eingebrachtes Rechtsmittel
des Bf. abgewiesen, dies angesichts der Aufhebung der Besuchsregelung durch das
Bezirksgericht in Helsinki. Ferner wurde H. die Verwaltungsstrafe erlassen und
von der Androhung einer weiteren Verwaltungsstrafe abgesehen. Ein Rechtsmittel
des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen. Er rief hierauf das
Höchstgericht an, welches ihm jedoch die Erlaubnis zur Einbringung eines
weiteren Rechtsmittels verweigerte.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), weil die vor den
Bezirksgerichten von Kuopio und Helsinki abgewickelten Verfahren durch
Vertagungen über Gebühr verzögert worden seien. Er behauptet außerdem eine
Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht
auf Achtung des Familienlebens), da die Behörden es verabsäumt hätten, sein
Besuchsrecht in Bezug auf seine Tochter durchzusetzen.
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Der Fall war insofern komplex, als das Verfahren
betreffend der vom Bf. beantragten Durchsetzung der Besuchsregelung gemäß dem Gesetz 619/1996 eine ständige
Neubewertung des Kindeswohls notwendig machte. Was das Verhalten der Behörden
in den beiden Sorgerechtsverfahren betrifft, ist festzustellen, dass den
Gerichtshöfen erster Instanz bezüglich beider Verfahren Verzögerungen anzulasten
sind. Zwar ist dem Einwand der Reg. beizupflichten, dass es nicht zweckmäßig
gewesen wäre, die Jugendämter vor der endgültigen Feststellung der Vaterschaft
zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts zu
ersuchen. Andererseits wurden dem Jugendamt von Helsinki insg. neun Monate zur
Ablieferung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Im zweiten Verfahren
betrug die Frist acht Monate - in einer Angelegenheit, die zweifelsfrei
komplex, dem Jugendamt jedoch nicht mehr unbekannt war. Nach st. Rspr. haben
die Gerichte in der Frage der Einholung von behördlichen Stellungnahmen
hingegen dafür Sorge zu tragen, dass dadurch das Verfahren nicht unangemessen
verzögert wird. Was das Verhalten des Bf. angeht, hat dieser selbst zu
Verfahrensverzögerungen beigetragen, indem er sich weigerte, Details zu seinen
persönlichen Verhältnissen anzugeben, was die erneute Prüfung seines Falls unzweifelhaft
behinderte. Trotz der im Dezember 1994 festgestellten Vaterschaft und der
Einräumung eines Besuchsrechts hat der Bf. jedoch seine Tochter nie zu Gesicht
bekommen, zum Zeitpunkt der Aufhebung der Besuchsregelung war diese bereits
beinahe sieben Jahre alt. Das gesamte Verfahren dauerte fünf Jahre und fünf
Monate. Unter diesen Umständen war die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Besuchsregelung war mehr als drei Jahre aufrecht,
bevor sie aufgehoben wurde, ohne jemals vollzogen worden zu sein. Die Anträge
des Bf. auf Durchsetzung der Besuchsregelung führten zur Verhängung mehrerer
Verwaltungsstrafen gegen die Mutter, die alle – mit einer Ausnahme –
anlässlich der Aufhebung der Besuchsregelung im April 1998 erlassen wurden. Was
die beiden abgewiesenen Anträge des Bf. auf Vorführung seiner Tochter anlangt,
besteht kein Anlass, an der Ansicht des Bezirksgerichts von Helsinki zu
zweifeln, dass eine solche drastische Maßnahme letztlich nicht dem Interesse
des Kindes gedient hätte. Ferner trug der Bf. selbst zu Verzögerungen bei. So
weigerte er sich gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes von Helsinki, Details
über seine persönlichen Verhältnisse anzugeben, gegenüber Mediatoren und
anderen mit der Untersuchung betrauten Personen verhielt er sich wiederholt
aggressiv und uneinsichtig. Angesichts der vom Jugendamt durchgeführten
Neubewertung des Kindeswohls und aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Bf.,
mit diesem zusammenzuarbeiten, erschien daher die Empfehlung, die
Besuchsregelung bis zu einem reiferen Alter des Kindes aufzuheben, durchaus
verständlich. Die Entscheidung des Bezirksgerichts, dieser Empfehlung
nachzukommen, war daher nicht unangemessen. Unter diesen zugegebenermaßen
äußerst schwierigen Umständen und bei Berücksichtigung des den nationalen
Behörden in solchen Fällen eingeräumten
Ermessensspielraums haben diese alle notwendigen Schritte unternommen, um
das Recht des Bf. auf Umgang mit seiner Tochter zu gewährleisten. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervoten der Richter Türmen,
Zupančič und Pantîru).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
FIM 20.000,-- für immateriellen Schaden; FIM
10.000,-- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe in Höhe
von FF 5.800,-- (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Olsson/S (Nr. 1), Urteil v. 24.3.1988,
A/130 (= EuGRZ 1988, 591); Olsson/S
(Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 93/02/04 = ÖJZ 1993, 353)
und Hokkannen/FIN, Urteil v.
23.9.1994, A/299-A (= NL 94/6/9 = ÖJZ 1995, 271).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 21.10.1998 eine
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt; keine Verletzung
von Art. 8 EMRK (beide einstimmig).
C.S.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).
[1] Gemäß dem Gesetz 619/1996 kann ein Kind zur Durchsetzung
einer Besuchsregelung vorgeführt werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass der
Zugang zu diesem anderweitig nicht zustande kommen würde, und vorausgesetzt,
dass aus Sicht des Kindeswohls für eine solche Maßnahme gewichtige Gründe
bestehen.