NL 2000, S. 138 (NL 00/4/03)

NUUTINEN gegen Finnland

Urteil vom 27. Juni 2000

 

Streitigkeiten betreffend Besuchs- und Sorgerecht sowie
Recht auf angemessene Verfahrensdauer

 

Art. 6 (1) EMRK

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:

1992 wurde der Bf. wegen Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin H. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht ging von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Bf. zum Tatzeit­punkt aus, als H. bereits schwanger und die Beziehung auseinandergebrochen war. In der Folge brachte H. eine Tochter zur Welt und zog von Kuopio nach Helsinki. Nach seiner Entlassung aus der Haft erkannte der Bf. seine Tochter ausdrücklich als sein Kind an. Das Anerkenntnis wurde jedoch nicht wirksam, da das zuständige Gericht in Kuopio sich angesichts eines von H. erhobenen Einspruches weigerte, die Vaterschaft des Bf. zu bestätigen. Dieser erhob darauf Klage auf Feststellung der Vaterschaft, außerdem suchte er um Übertragung der gemeinsamen Obsorge und um Gewährung eines Besuchsrechts für seine Tochter an. In der ersten Tagsatzung erhob H. dagegen neuerlich Einspruch und sprach sich sowohl gegen eine gemeinsame Obsorge als auch gegen eine Besuchsregelung aus. In der Folge wurde die Verhandlung zur Ablieferung von Blut­proben vertagt. Die Frist wurde bis September erstreckt, da H. es verabsäumt hatte, rechtzeitig eine Blutprobe abzuliefern. Die nächste Tagsatzung wurde neuerlich vertagt, weil das Gericht be­schloss, zur Frage des Besuchsrechts Stellungnahmen der Jugendämter von Kuopio und Helsinki einzuholen. Auf Antrag des Jugendamtes von Helsinki wurde die Frist für fünf Monate – unter der Bedingung der fristgerechten Abgabe einer vorläufigen Stellungnahme – verlängert. Im Dezember 1994 wurde die Vaterschaft des Bf. gerichtlich anerkannt und ihm ein vorläufiges Besuchsrecht für jeden monatsletzten Samstag eingeräumt. In der Folge weigerte sich H. jedoch beharrlich, ihr Kind zu den vereinbarten Besuchsterminen zu bringen. Der Bf. beantragte daraufhin erfolglos die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung.

         Im Juni 1995 sprach das Gericht H. das alleinige Sorgerecht zu und bestätigte die getrof­fene Besuchsregelung. Es stützte sich dabei im wesentlichen auf ein Gutachten eines Kinder- und Jugendpsychiaters, in dem der Bf. als aggressiv, rechthaberisch und paranoid eingestuft wurde, und auf die abschließende, ebenfalls für den Bf. negative Stellungnahme des Jugendamtes von Helsinki. Das Gericht kam dennoch zu dem Schluss, dass kein Grund für ein absolutes Besuchs­verbot bestehe: Die Tochter des Bf. sei ein ausgeglichenes dreijähriges Kind, dass sich ihrem Alter entsprechend verhalte. Kurze Kontakte zwischen ihr und ihrem leiblichen Vater würden sich da­her nicht schädlich auf ihre Entwicklung auswirken, solange sie die mentale Unterstützung der Mutter erhalte. H. weigerte sich in weiterer Folge beharrlich, der Besuchsregelung nachzukommen. Es wurde eine Verwaltungsstrafe über sie verhängt, außerdem wurde ihr für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung die Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe angedroht.

         Im Dezember 1996 brachte der Bf. einen neuen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Obsorge und auf Erweiterung der bisherigen Besuchsregelung - diesmal beim Bezirksgericht in Helsinki - ein. H. sprach sich erneut dagegen aus - mit der Begründung, dass ihre Tochter zwar wisse, dass der Bf. ihr leiblicher Vater sei, diese selbst aber keinerlei Interesse habe, ihn zu sehen. Der Bf. stellte hierauf den Antrag, die bisherige Besuchsregelung durchzusetzen und seine Tochter vorführen zu lassen[1]. Der Antrag wurde abgewiesen: Zwar würde die Durchsetzung der Besuchsregelung dem Kindeswohl nicht entgegenstehen, dies angesichts des ohnehin einge­schränkten Zuganges und des neutralen Treffpunktes in einem Kinderzentrum. Es sei nicht zu erwarten, dass H. ihr ablehnendes Verhalten ändern würde, auch nicht für den Fall einer ander­weitigen Regelung. Die Tatsache, dass ihre Tochter den Bf. noch niemals gesehen hatte, sei inso­fern ein gewichtiger Grund, ihre Vorführung anzuordnen. Andererseits sei eine solche Maßnahme nicht der geeignete Weg, mit dem Bf. auf eine solche Art und Weise zusammenzutreffen. Es solle ihr vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, ihren Vater schrittweise und auf freiwilliger Basis kennen zu lernen. Das Gericht ordnete an, dass die nächste Kontaktaufnahme des Bf. mit seiner Tochter nunmehr im Beisein einer Aufsichtsperson sowie der Kindesmutter stattzufinden hätte. H. wurde unter neuerlicher Androhung einer Verwaltungsstrafe aufgefordert, die geänderte Besuchs­regelung einzuhalten. Im übrigen wurde ihr die Bezahlung der zuletzt verhängten Verwaltungs­strafe erlassen. Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass ihre damalige Weigerung, ihr Kind zu den vereinbarten Besuchsterminen zu bringen, aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer behördlichen Beaufsichtigung gerechtfertigt gewesen war.

         Im März 1998 wurde ein neuerlicher Antrag des Bf. auf Vorführung seiner Tochter vom Bezirksgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Ferner wurde H. zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe von insgesamt FIM 16.000,-- aufgefordert, weil sie sich neuerlich geweigert hatte, die getroffene Besuchsregelung einzuhalten.

         In der Zwischenzeit war das Verfahren vor dem Bezirksgericht in Helsinki zur Einholung von neuen Stellungnahmen der Jugendämter von Kuopio und Helsinki bis Oktober 1997 vertagt worden. Dem Jugendamt in Helsinki wurde eine Fristerstreckung bis Ende Dezember 1997 ge­währt. Mit Urteil vom April 1998 wurde der Antrag des Bf. abgewiesen sowie die bisherige Be­suchsregelung auf Empfehlung des Jugendamtes von Helsinki aufgehoben. Das Gericht ging nach Anhörung von H. davon aus, dass sie wegen des tätlichen Angriffs des Bf. während ihrer Schwan­gerschaft nach wie vor Angst vor ihm habe. Nach Ansicht des Gerichts erklärte sich dadurch auch die beharrliche Weigerung von H., ihre Tochter zu den vereinbarten Besuchsterminen zu bringen. Da ihre Angst unwiderruflich auf das Kind übertragen werden würde, sei zu vermuten, dass jeder Kontakt mit dem Bf. Stress und Verwirrung hervorrufen und schließlich zu einer dauerhaften Depression und zu Angstzuständen führen würde. Außerdem habe der Bf. sich gegenüber dem Jugendamt geweigert, Details über seine persönlichen Verhältnisse anzugeben. Er sei ferner un­fähig, zwischen den Interessen seiner Tochter und seinen eigenen zu unterscheiden und fasse ein Besuchsrecht als Verpflichtung von ihrer Seite auf.

         Im Mai 1998 wurde ein gegen die Ablehnung des Antrags auf Vorführung seiner Tochter eingebrachtes Rechtsmittel des Bf. abgewiesen, dies angesichts der Aufhebung der Besuchsregelung durch das Bezirksgericht in Helsinki. Ferner wurde H. die Verwaltungsstrafe erlassen und von der Androhung einer weiteren Verwaltungsstrafe abgesehen. Ein Rechtsmittel des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen. Er rief hierauf das Höchstgericht an, welches ihm jedoch die Erlaubnis zur Einbringung eines weiteren Rechtsmittels verweigerte.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), weil die vor den Bezirksgerichten von Kuopio und Helsinki abgewickelten Verfahren durch Vertagungen über Gebühr verzögert worden seien. Er behauptet außerdem eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), da die Behörden es verabsäumt hätten, sein Besuchsrecht in Bezug auf seine Tochter durchzusetzen.

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Der Fall war insofern komplex, als das Verfahren betreffend der vom Bf. bean­tragten Durchsetzung der Besuchsregelung gemäß dem Gesetz 619/1996 eine ständige Neubewertung des Kindeswohls notwendig machte. Was das Verhalten der Behörden in den beiden Sorgerechtsverfahren betrifft, ist festzustellen, dass den Gerichtshöfen erster Instanz bezüglich beider Verfahren Verzögerungen an­zulasten sind. Zwar ist dem Einwand der Reg. beizupflichten, dass es nicht zweckmäßig gewesen wäre, die Jugendämter vor der endgültigen Feststellung der Vaterschaft zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage des Besuchs­rechts zu ersuchen. Andererseits wurden dem Jugendamt von Helsinki insg. neun Monate zur Ablieferung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Im zweiten Verfahren betrug die Frist acht Monate - in einer Angelegenheit, die zweifelsfrei komplex, dem Jugendamt jedoch nicht mehr unbekannt war. Nach st. Rspr. haben die Gerichte in der Frage der Einholung von behördlichen Stellung­nahmen hingegen dafür Sorge zu tragen, dass dadurch das Verfahren nicht unangemessen verzögert wird. Was das Verhalten des Bf. angeht, hat dieser selbst zu Verfahrensverzögerungen beigetragen, indem er sich weigerte, Details zu seinen persönlichen Verhältnissen anzugeben, was die erneute Prüfung seines Falls un­zweifelhaft behinderte. Trotz der im Dezember 1994 festgestellten Vaterschaft und der Einräumung eines Besuchsrechts hat der Bf. jedoch seine Tochter nie zu Gesicht bekommen, zum Zeitpunkt der Aufhebung der Besuchsregelung war diese bereits beinahe sieben Jahre alt. Das gesamte Verfahren dauerte fünf Jahre und fünf Monate. Unter diesen Umständen war die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Besuchsregelung war mehr als drei Jahre aufrecht, bevor sie aufgehoben wurde, ohne jemals vollzogen worden zu sein. Die Anträge des Bf. auf Durchsetzung der Besuchsregelung führten zur Verhängung mehrerer Verwal­tungsstrafen gegen die Mutter, die alle – mit einer Ausnahme – anlässlich der Aufhebung der Besuchsregelung im April 1998 erlassen wurden. Was die beiden abgewiesenen Anträge des Bf. auf Vorführung seiner Tochter anlangt, besteht kein Anlass, an der Ansicht des Bezirksgerichts von Helsinki zu zweifeln, dass eine solche drastische Maßnahme letztlich nicht dem Interesse des Kindes ge­dient hätte. Ferner trug der Bf. selbst zu Verzögerungen bei. So weigerte er sich gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes von Helsinki, Details über seine per­sönlichen Verhältnisse anzugeben, gegenüber Mediatoren und anderen mit der Untersuchung betrauten Personen verhielt er sich wiederholt aggressiv und un­einsichtig. Angesichts der vom Jugendamt durchgeführten Neubewertung des Kindeswohls und aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Bf., mit diesem zu­sammenzuarbeiten, erschien daher die Empfehlung, die Besuchsregelung bis zu einem reiferen Alter des Kindes aufzuheben, durchaus verständlich. Die Ent­scheidung des Bezirksgerichts, dieser Empfehlung nachzukommen, war daher nicht unangemessen. Unter diesen zugegebenermaßen äußerst schwierigen Um­ständen und bei Berücksichtigung des den nationalen Behörden in solchen Fällen eingeräumten Ermessensspielraums haben diese alle notwendigen Schritte unternommen, um das Recht des Bf. auf Umgang mit seiner Tochter zu gewährleisten. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervoten der Richter Türmen, Zupančič und Pantîru).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

FIM 20.000,-- für immateriellen Schaden; FIM 10.000,-- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe in Höhe von FF 5.800,-- (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Olsson/S (Nr. 1), Urteil v. 24.3.1988, A/130 (= EuGRZ 1988, 591); Olsson/S (Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 93/02/04 = ÖJZ 1993, 353) und Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994, A/299-A (= NL 94/6/9 = ÖJZ 1995, 271).

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 21.10.1998 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt; keine Verletzung von Art. 8 EMRK (beide einstimmig).

C.S.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 

 



[1] Gemäß dem Gesetz 619/1996 kann ein Kind zur Durchsetzung einer Besuchsregelung vorgeführt werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Zugang zu diesem anderweitig nicht zustande kommen würde, und vorausgesetzt, dass aus Sicht des Kindeswohls für eine solche Maßnahme gewichtige Gründe bestehen.