NL 2000, S. 143 (NL
00/4/05)
ELSHOLZ gegen Deutschland
Urteil der Großen Kammer vom 13. Juli 2000
Verweigerung des Zugangs eines Vaters zu seinem
unehelichen Kind
Art. 6
(1) EMRK
Art. 8
EMRK
Art. 14
EMRK
Sachverhalt:
Der
Bf. ist Vater des 1986 geborenen unehelichen Sohnes C. 1988 zog seine damalige
Lebensgefährtin mit ihrem älteren Sohn und C. aus der gemeinsamen Wohnung aus.
In der Folge besuchte der Bf. seinen Sohn in regelmäßigen Abständen und
verbrachte auch seine Urlaube gemeinsam mit den beiden Kindern und der
Kindesmutter. 1991 brach der Kontakt zu C. ab. Der Bf. wandte sich darauf mit
dem Ersuchen um Vermittlung an das zuständige Jugendamt. Gegenüber einem
Vertreter des Jugendamtes gab C. an, keinen weiteren Kontakt mehr mit seinem
Vater haben zu wollen.
Der Bf. stellte daraufhin einen Antrag
auf Erlassung einer „Umgangsregelung“ an das Amtsgericht. Der Antrag wurde –
nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und nach neuerlicher Befragung von
C. – abgewiesen: Gemäß § 1711 (2) BGB[1] sei ein
persönlicher Umgang des Vaters mit seinem Kind nur dann zu gewähren, wenn dies
für das Kindeswohl nützlich und förderlich sei. Die Voraussetzungen dafür lägen
jedoch nicht vor: C. habe wiederholt erklärt, seinen Vater nicht mehr sehen zu
wollen, welcher – laut seiner eigenen Aussage – „böse“ sei und seine Mutter
mehrfach geschlagen habe. Die Ablehnung der Kindesmutter sei von C. übernommen
worden, sodass der Aufbau einer unvoreingenommenen Beziehung zu seinem Vater
unmöglich sei.
1993 wurde ein neuerlicher Antrag des
Bf. – trotz einer Empfehlung des Jugendamts, in dieser Frage ein
psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen – abgewiesen: Das Gericht
kam nach erneuter Befragung von C. zu dem Schluss, dass seine Entwicklung
Schaden nehmen würde, sollte es zu einem Kontakt mit seinem Vater entgegen dem
Willen der Mutter kommen. Die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen seien klar
und erschöpfend iSv. § 1711 BGB erhoben worden, die Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei daher entbehrlich.
Der Bf. wandte sich hierauf an das
Landgericht, das seine Bsw. jedoch abwies: Die Spannungen zwischen den Eltern
würden sich negativ auf das Kind auswirken, was durch die Befragungen im Jahr
1992 und 1993 erwiesen sei. Ein Kontakt mit dem Vater wäre daher nicht im
Interesse des Kindes, dies umso weniger, als dieser für zweieinhalb Jahre
unterbrochen worden war. Es sei somit nicht notwendig, ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Ebenso sei die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zur Befragung der Eltern und von C. entbehrlich, da eine solche
allem Anschein nach zu keinerlei für den Bf. positiverem Ergebnis führen würde.
Der Bf. wandte sich darauf an das Bundesverfassungsgericht, das jedoch die
Behandlung seiner Bsw. ablehnte.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), weil ihm durch die Abweisung
seiner Anträge der Zugang zu seinem unehelichen Sohn verweigert worden war. In
diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Der Bf. behauptet
ferner eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund der Weigerung des
Landgerichts, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie eine mündliche
Verhandlung abzuhalten.
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Begriff des Familienlebens
beschränkt sich nicht nur auf eheliche, sondern auch auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften. Ein Kind, das einer außerehelichen Beziehung entstammt,
ist daher ebenso Teil einer Familie
iSv. Art. 8 EMRK. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. der Zugang zu seinem
Sohn durch behördliche Maßnahmen verwehrt. Ein Eingriff in sein Recht auf
Achtung des Familienlebens liegt somit vor. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen war, ein legitimes Ziel verfolgte und sich als in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig erwies.
Die
gerügten Gerichtsentscheidungen hatten ihre Rechtsgrundlage in
§ 1711 (2) BGB. Sie waren gesetzlich
vorgesehen und verfolgten ein legitimes
Ziel, nämlich den Schutz der
Gesundheit und der Moral sowie der Rechte
und Freiheiten des Kindes. Was das Erfordernis der Notwendigkeit angeht, ist zu prüfen, ob die Interessen des Bf. in
ausreichendem Maße gewahrt wurden.
Das
Bezirksgericht hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage
der „Umgangsregelung“ für entbehrlich erachtet, weil die Tatsachen klar und
erschöpfend iSv. § 1711 BGB erhoben worden wären. In dieser Hinsicht verwies es
auf die angespannten Beziehungen der Eltern und auf die Ablehnung der
Kindesmutter, welche von C. übernommen worden war. Die Reg. konnte jedoch
nicht ausreichend darlegen, warum die Einholung eines
Sachverständigengutachtens für nicht notwendig erachtet wurde, obwohl das
Jugendamt eine solche Vorgangsweise empfohlen hatte. Mit Rücksicht auf die auf
dem Spiel stehenden Interessen – in diesem Fall die Beziehungen eines Vaters zu
seinem Kind – hätte sich das Landgericht auch nicht begnügen dürfen, lediglich
anhand der Aktenlage und dem schriftlichen Vorbringen der Streitparteien zu
entscheiden. Durch die Unterlassung sowohl der Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung als auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurden die
Interessen des Bf. im Entscheidungsprozess nicht ausreichend gewahrt. Verletzung von Art. 8 EMRK (13:4 Stimmen, Sondervotum
von Richter Baka, gefolgt von den Richtern Palm, Hedigan und Levits).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Der Bf. behauptet, durch § 1711 (2) BGB werde der
uneheliche Vater - im Vergleich zu § 1634 BGB[2], welcher das Recht des Vaters zum persönlichem Umgang
mit seinem ehelichen Kind regelt - ungleich behandelt.
Eine
Prüfung dahingehend, ob die damals geltende dt. Gesetzgebung[3], in diesem Fall § 1711 (2) BGB, eine
ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Vätern unehelicher Kinder und
geschiedenen Vätern bewirkt hatte, ist entbehrlich. Die Anwendung dieser
Bestimmung auf den vorliegenden Fall hätte augenscheinlich nicht zu einem
anderem Lösungsansatz der Gerichte geführt als im Fall eines geschiedenen
Ehepaares. Im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung der Gerichte stand die
Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Kontaktaufnahme des Bf.
mit seinem Sohn gegen den Willen der Mutter. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass ein geschiedener Vater günstiger behandelt worden wäre als der Vater eines
unehelichen Kindes. Keine Verletzung
von Art. 14 EMRK (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Die Unterlassung sowohl der Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens als auch der Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung genügten nicht den Anforderungen von Art. 6 (1) EMRK an
ein faires und öffentliches Verfahren.
Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (13:4 Stimmen,
Sondervotum von Richter Baka, gefolgt von den Richtern Palm, Hedigan und Levits).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
DEM 35.000,-- für immateriellen Schaden; DEM
12.584.26 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle W./GB, Urteil v. 8.7.1987, A/121-A
(= EuGRZ 1990, 533); Olsson/S
(Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 93/02/04 = ÖJZ 1993, 353);
Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994,
A/299-A (= NL 94/6/9 = ÖJZ 1995,271); Johansen/N, Urteil
v. 7.8.1996 (= NL 96/5/7 = ÖJZ 1997, 75) und Bronda/I, Urteil v. 9.6.1998.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 1.3.1999 eine
Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 6
(1) EMRK festgestellt (15:12 bzw. 17:10 Stimmen), keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (15:12 Stimmen).
C.S.
Das
Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).
[1] „Wenn ein
persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht
entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. §
1634 (2) gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung
jederzeit ändern.“
[2] „(1) Ein
Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum
persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht
zusteht, und der Personenberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. ...“
[3] Das dt.
Besuchs- und Sorgerecht wurde zuletzt durch die Reform zum Kindschaftsrecht,
die am 1.7.1998 – also zeitlich nach Einbringung der Bsw. – in Kraft trat,
maßgeblich umgestaltet. Gemäß § 1626a (1) BGB üben nunmehr die Eltern
eines minderjährigen unehelichen Kindes gemeinsam die Obsorge für das Kind im
Wege einer einvernehmlichen Erklärung oder im Falle der nachträglichen
Eheschließung aus. § 1684 BGB sieht ferner vor, dass das Kind
uneingeschränkten Zugang zu seinen Eltern hat. Die Festlegung des Ausmaßes des
Umgangsrechtes liegt im Ermessen der Familiengerichte, die dieses unter
Beachtung des Kindeswohls einschränken,
zeitweilig aufheben oder entziehen können.