NL 2000, S. 143 (NL 00/4/05)

ELSHOLZ gegen Deutschland

Urteil der Großen Kammer vom 13. Juli 2000

 

Verweigerung des Zugangs eines Vaters zu seinem unehelichen Kind

 

Art. 6 (1) EMRK

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. ist Vater des 1986 geborenen unehelichen Sohnes C. 1988 zog seine damalige Lebensge­fährtin mit ihrem älteren Sohn und C. aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der Folge besuchte der Bf. seinen Sohn in regelmäßigen Abständen und verbrachte auch seine Urlaube gemeinsam mit den beiden Kindern und der Kindesmutter. 1991 brach der Kontakt zu C. ab. Der Bf. wandte sich darauf mit dem Ersuchen um Vermittlung an das zuständige Jugendamt. Gegenüber einem Vertreter des Jugendamtes gab C. an, keinen weiteren Kontakt mehr mit seinem Vater haben zu wollen.

         Der Bf. stellte daraufhin einen Antrag auf Erlassung einer „Umgangsregelung“ an das Amtsgericht. Der Antrag wurde – nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und nach neu­erlicher Befragung von C. – abgewiesen: Gemäß § 1711 (2) BGB[1] sei ein persönlicher Umgang des Vaters mit seinem Kind nur dann zu gewähren, wenn dies für das Kindeswohl nützlich und för­derlich sei. Die Voraussetzungen dafür lägen jedoch nicht vor: C. habe wiederholt erklärt, seinen Vater nicht mehr sehen zu wollen, welcher – laut seiner eigenen Aussage – „böse“ sei und seine Mutter mehrfach geschlagen habe. Die Ablehnung der Kindesmutter sei von C. übernommen wor­den, sodass der Aufbau einer unvoreingenommenen Beziehung zu seinem Vater unmöglich sei.

         1993 wurde ein neuerlicher Antrag des Bf. – trotz einer Empfehlung des Jugendamts, in dieser Frage ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen – abgewiesen: Das Ge­richt kam nach erneuter Befragung von C. zu dem Schluss, dass seine Entwicklung Schaden nehmen würde, sollte es zu einem Kontakt mit seinem Vater entgegen dem Willen der Mutter kommen. Die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen seien klar und erschöpfend iSv. § 1711 BGB erhoben worden, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei daher entbehrlich.

         Der Bf. wandte sich hierauf an das Landgericht, das seine Bsw. jedoch abwies: Die Spannungen zwischen den Eltern würden sich negativ auf das Kind auswirken, was durch die Befragungen im Jahr 1992 und 1993 erwiesen sei. Ein Kontakt mit dem Vater wäre daher nicht im Interesse des Kindes, dies umso weniger, als dieser für zweieinhalb Jahre unterbrochen wor­den war. Es sei somit nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ebenso sei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung der Eltern und von C. entbehrlich, da eine solche allem Anschein nach zu keinerlei für den Bf. positiverem Ergebnis führen würde. Der Bf. wandte sich darauf an das Bundesverfassungsgericht, das jedoch die Behandlung seiner Bsw. ablehnte.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), weil ihm durch die Abweisung seiner Anträge der Zugang zu seinem unehelichen Sohn verweigert worden war. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Der Bf. be­hauptet ferner eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf ein faires Ver­fahren) aufgrund der Weigerung des Landgerichts, ein Sachver­ständigengutachten einzuholen sowie eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Begriff des Familienlebens beschränkt sich nicht nur auf eheliche, sondern auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Ein Kind, das einer außerehelichen Beziehung entstammt, ist daher ebenso Teil einer Familie iSv. Art. 8 EMRK. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. der Zugang zu seinem Sohn durch behördliche Maßnahmen verwehrt. Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens liegt somit vor. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen war, ein legitimes Ziel verfolgte und sich als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erwies.

         Die gerügten Gerichtsentscheidungen hatten ihre Rechtsgrundlage in § 1711 (2) BGB. Sie waren gesetzlich vorgesehen und verfolgten ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten des Kindes. Was das Erfordernis der Notwendigkeit angeht, ist zu prüfen, ob die Interessen des Bf. in ausreichendem Maße gewahrt wurden.

         Das Bezirksgericht hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der „Umgangsregelung“ für entbehrlich erachtet, weil die Tatsachen klar und erschöpfend iSv. § 1711 BGB erhoben worden wären. In dieser Hinsicht verwies es auf die angespannten Beziehungen der Eltern und auf die Ablehnung der Kindesmutter, welche von C. übernommen worden war. Die Reg. konnte je­doch nicht ausreichend darlegen, warum die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht notwendig erachtet wurde, obwohl das Jugendamt eine solche Vorgangsweise empfohlen hatte. Mit Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Interessen – in diesem Fall die Beziehungen eines Vaters zu seinem Kind – hätte sich das Landgericht auch nicht begnügen dürfen, lediglich anhand der Aktenlage und dem schriftlichen Vorbringen der Streitparteien zu entscheiden. Durch die Unterlassung sowohl der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurden die Interessen des Bf. im Entscheidungsprozess nicht ausreichend gewahrt. Ver­letzung von Art. 8 EMRK (13:4 Stimmen, Sondervotum von Richter Baka, gefolgt von den Richtern Palm, Hedigan und Levits).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:

Der Bf. behauptet, durch § 1711 (2) BGB werde der uneheliche Vater - im Ver­gleich zu § 1634 BGB[2], welcher das Recht des Vaters zum persönlichem Umgang mit seinem ehelichen Kind regelt - ungleich behandelt.

         Eine Prüfung dahingehend, ob die damals geltende dt. Gesetzgebung[3], in diesem Fall § 1711 (2) BGB, eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Vätern unehelicher Kinder und geschiedenen Vätern bewirkt hatte, ist entbehr­lich. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall hätte augen­scheinlich nicht zu einem anderem Lösungsansatz der Gerichte geführt als im Fall eines geschiedenen Ehepaares. Im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung der Gerichte stand die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Kontaktaufnahme des Bf. mit seinem Sohn gegen den Willen der Mutter. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein geschiedener Vater günstiger behandelt worden wäre als der Vater eines unehelichen Kindes. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Die Unterlassung sowohl der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigen­gutachtens als auch der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung genügten nicht den Anforderungen von Art. 6 (1) EMRK an ein faires und öffentliches Ver­fahren. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (13:4 Stimmen, Sondervotum von Richter Baka, gefolgt von den Richtern Palm, Hedigan und Levits).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

DEM 35.000,-- für immateriellen Schaden; DEM 12.584.26 für Kosten und Aus­lagen (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle W./GB, Urteil v. 8.7.1987, A/121-A (= EuGRZ 1990, 533); Olsson/S (Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 93/02/04 = ÖJZ 1993, 353); Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994, A/299-A (= NL 94/6/9 = ÖJZ 1995,271); Johansen/N, Urteil v. 7.8.1996 (= NL 96/5/7 = ÖJZ 1997, 75) und Bronda/I, Urteil v. 9.6.1998.

 

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 1.3.1999 eine Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (15:12 bzw. 17:10 Stimmen), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (15:12 Stimmen).

C.S.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 

 



[1] „Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 (2) gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.“

[2] „(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personenberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. ...“

[3] Das dt. Besuchs- und Sorgerecht wurde zuletzt durch die Reform zum Kindschaftsrecht, die am 1.7.1998 – also zeitlich nach Einbringung der Bsw. – in Kraft trat, maßgeblich umgestaltet. Gemäß § 1626a (1) BGB üben nunmehr die Eltern eines minderjährigen unehelichen Kindes gemeinsam die Obsorge für das Kind im Wege einer einvernehmlichen Erklärung oder im Falle der nachträglichen Eheschließung aus. § 1684 BGB sieht ferner vor, dass das Kind uneingeschränkten Zugang zu seinen Eltern hat. Die Festlegung des Ausmaßes des Umgangsrechtes liegt im Ermessen der Familiengerichte, die dieses unter Beachtung des Kindeswohls einschränken,  zeitweilig aufheben oder entziehen können.