NL 2000, S. 216 (NL
00/6/02)
HASAN & CHAUSH gegen Bulgarien
Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000
Eingriffe des Staates in die interne Organisation der
moslemischen Glaubensgemeinschaft und Recht
auf Religionsfreiheit
Art. 6
EMRK
Art. 9
EMRK
Art. 11
EMRK
Art. 13
EMRK
Sachverhalt:
Im
Zuge des Demokratisierungsprozesses in Bulgarien Ende 1989 hatten moslemische
Aktivisten eine Ablösung ihrer religiösen Führung gefordert, weil der Obermufti
und der „Oberste Heilige Rat“ mit dem ehemaligen kommunistischen Regime kollaboriert
hätten. Innerhalb der moslemischen Gemeinschaft in Bulgarien kam es darauf zu
Abspaltungen und zu internen Streitigkeiten. 1992 wurde die im Jahr 1988
erfolgte Wahl des Obermuftis vom für Religionsfragen zuständigen Direktorium
für Kultusangelegenheiten für null und nichtig erklärt und ein „Oberster
Heiliger Rat“ auf interimistischer Basis eingerichtet. Noch im selben Jahr
fanden anlässlich einer Konferenz der moslemischen Glaubensgemeinschaft
Neuwahlen statt. Der ErstBf. wurde zum neuen Obermufti bestellt sowie ein neues
Statut beschlossen. Sowohl die Bestellung als auch das Statut wurden vom
Direktorium für Kultusangelegenheiten gemäß den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen eingetragen. In der Folge entbrannte ein neuer Konflikt um die religiöse
Führung.
Im November 1994 fand eine Konferenz
der religiösen Vereinigung des ehemaligen Obermuftis statt, die für sich
beanspruchte, legitime Vertreterin der moslemischen Glaubensgemeinschaft in
Bulgarien zu sein. Der ehemalige Obermufti wurde zum Präsidenten des „Obersten
Heiligen Rates“ gewählt und ein entsprechendes Statut verabschiedet. Die neu
gewählte Führung stellte hierauf beim Direktorium für Kultusangelegenheiten den
Antrag, als legitime Vertretung für alle Moslems in Bulgarien eingetragen zu
werden. 1995 wurde der Antrag vom stellv. Premierminister mittels Dekret
genehmigt sowie vom Direktorium für Kultusangelegenheiten eine Bescheinigung
ausgestellt, wonach die religiöse Vereinigung des ehemaligen Obermuftis die
offizielle Vertretung der moslemischen Glaubensgemeinschaft sei. Für diese
Vorgangsweise waren weder im Dekret noch in der Bescheinigung Gründe bzw. eine
Erklärung angegeben. Der ErstBf. wurde von diesen Vorgängen nicht informiert,
sondern erfuhr darüber erst aus der Presse.
Einige Tage später wurde der Amtssitz
des ErstBf. von Anhängern des ehemaligen Obermuftis besetzt. Der ErstBf., das
Personal und zehn islamische Lehrer, darunter der ZweitBf., wurden aus den
Büroräumlichkeiten hinausgewiesen. Noch am selben Tag wandte sich der ErstBf.
an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Räumung des Gebäudes durch die
Polizei. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die religiöse
Vereinigung des ehemaligen Obermuftis halte das Gebäude rechtmäßig besetzt, da
sie vom Direktorium für Kultusangelegenheiten ordnungsgemäß als legitime
Vertretung der moslemischen Glaubensgemeinschaft eingetragen worden sei. Das
daraufhin angerufene Höchstgericht lehnte eine Behandlung der Beschwerde ab: Es
liege im alleinigen Ermessung der Reg., über die Eintragung des Statuts und der
geistlichen Führung einer religiösen Gruppierung zu befinden. Das Höchstgericht
prüfte lediglich die formelle Frage, ob der stellv. Premierminister zur
Erlassung des Dekrets zuständig gewesen war, was schließlich bejaht wurde.
Im März 1995 fand eine vom ErstBf.
einberufene Konferenz seiner Religionsvereinigung statt, anlässlich der eine
Statutenänderung und seine Wiederwahl zum Obermufti erfolgten. Er wandte sich
darauf an den Ministerrat und beantragte erfolglos die Eintragung des
geänderten Statuts und der neuen religiösen Führung. Der ErstBf. rief erneut
das Höchstgericht an. Dieses stellte fest, dass die von ihm geführte religiöse
Vereinigung ordnungsgemäß im Jahr 1992 eingetragen worden sei und somit
Rechtspersönlichkeit erlangt habe. Der Ministerrat wäre somit gesetzlich
verpflichtet gewesen, den Antrag zu behandeln. Das Höchstgericht ordnete an,
der Akt möge dem Ministerrat nochmals zur Entscheidung vorgelegt werden. Der
stellv. Premierminister teilte daraufhin dem ErstBf. mit, er könne der
höchstgerichtlichen Entscheidung nicht nachkommen: Die religiöse Vertretung
der moslemischen Glaubensgemeinschaft sei bereits anlässlich der nationalen
Konferenz im Jahr 1994 gewählt und als legitime Vertretung eingetragen worden.
Der Antrag des ErstBf. könne somit nicht genehmigt werden, weil er den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufe. In der Folge hob das
Höchstgericht die Entscheidung des stellv. Premierministers mit der Begründung
auf, die Verweigerung der Eintragung sei verfassungswidrig und stelle einen
unrechtmäßigen Eingriff in die interne Organisation einer religiösen Gemeinschaft
dar. Der Akt wurde erneut an den Ministerrat zurückverwiesen. Dieser weigerte
sich jedoch beharrlich, dem Urteil zu entsprechen.
In der Folge wurden die miteinander
rivalisierenden religiösen Vereinigungen vom Direktorium für
Kultusangelegenheiten aufgefordert, den Konflikt zu beenden und zu einer
Einigung zu gelangen. Der ErstBf. erklärte sich unter bestimmten Voraussetzungen
einverstanden, eine gemeinsame Konferenz abzuhalten. Beide Seiten handelten
ein Abkommen aus, das auch vom stellv. Premierminister und dem Direktorium für
Kultusangelegenheiten unterzeichnet wurde. Sie verpflichteten sich, eine
Einigung anzustreben, andernfalls das Direktorium für Kultusangelegenheiten
berechtigt sei, entsprechende verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu setzen.
1997 fand die nationale Konferenz zur
Wiedervereinigung beider religiösen Vereinigungen statt. Es wurde ein neues
Statut angenommen und eine neue religiöse Führung gewählt, die Mitglieder aus
dem Führungskreis des ErstBf., nicht jedoch ihn selbst umfasste. Sowohl das
Statut als auch die neu gewählte Vertretung wurden in das Register eingetragen.
In der Folge erhob der ehemalige Obermufti, der weder das Abkommen
unterzeichnet, noch die gemeinsame Konferenz besucht hatte, ein Rechtsmittel
vor dem Obersten Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mangels
Anfechtungsberechtigung als unzulässig zurück: Der stellv. Premierminister habe
das seinerzeitige Dekret ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch den
Ministerrat erlassen. Die religiöse Vereinigung des ehemaligen Obermuftis sei
daher nicht rechtsgültig eingetragen worden, somit seien alle von diesem
gesetzten Handlungen als null und nichtig anzusehen.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behaupten eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Recht
auf Achtung der Religionsfreiheit) durch die vom Staat zu verantwortende
Ablöse der religiösen Führung im Jahr 1995. Sie behaupten ferner, die Eingriffe des Staates in die interne
Organisation der moslemischen Glaubensgemeinschaft würden eine Verletzung
ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit gemäß
Art. 11 EMRK darstellen. In diesem Zusammenhang rügen die Bf. auch Verletzungen
ihres Rechts auf eine wirksame Bsw. vor
einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK und ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 EMRK.
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
In Fällen, welche die interne Organisation von
Religionsgesellschaften zum Gegenstand haben, ist Art. 9 EMRK im Lichte von
Art. 11 EMRK auszulegen. Letzterer schützt die Tätigkeiten von Vereinigungen
vor ungerechtfertigten Eingriffen
durch staatliche Behörden. Bei den Bf. handelte es sich um Angehörige der moslemischen
Glaubensgemeinschaft. Art. 9 EMRK
ist anwendbar (einstimmig).
Das
Versäumnis der Behörden, in Ausübung ihrer Befugnisse iZm. der Eintragung von
religiösen Vereinigungen neutral zu bleiben, ist an und für sich bereits ein Eingriff in das Recht der Mitglieder auf Achtung
ihrer Religionsfreiheit. Dies gilt
insbesondere für die einseitige Begünstigung eines geistlichen Oberhauptes
einer geteilten Glaubensgemeinschaft. In
einer demokratischen Gesellschaft ist es keinesfalls notwendig, Religionsgesellschaften im Wege von behördlichen
Zwangsmaßnahmen an eine gemeinsame religiöse Führung zu binden. Für die Ablöse
der religiösen Führung im Jahr 1995 wurden von den Behörden weder Gründe noch
eine Erklärung dahingehend abgegeben, warum gerade dieser religiösen
Gruppierung der Vorzug gegeben wurde und nicht der anderen.
Die vom
ErstBf. gerügten behördlichen Maßnahmen hatten letztlich die Beendigung seines
Amtes als Obermufti und die Aberkennung der bis dahin anerkannten religiösen
Führung der moslemischen Glaubensgemeinschaft zur Folge. Es liegt somit ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vor.
Im
vorliegenden Fall sahen die einschlägigen Gesetze keinerlei relevante Kriterien
für die Eintragung von religiösen Vereinigungen einschließlich des Wechsels
ihrer religiösen Führung vor. Ebenso fehlten gegen die willkürliche Ausübung
behördlichen Ermessens prozessrechtliche Garantien, wie etwa die Durchführung
eines kontradiktorischen Verfahrens
vor einem unabhängigen und unparteiischen
Spruchkörper. Der Eingriff sowohl
in die interne Organisation der moslemischen Glaubensgemeinschaft als auch in
die Religionsfreiheit der Bf. erfolgte
anhand von Rechtsvorschriften, die der Exekutive ein uneingeschränktes Ermessen
für behördliche Maßnahmen einräumten, sie waren willkürlich und entsprachen auch nicht den Erfordernissen der Vorhersehbarkeit und Klarheit. Verletzung von Art. 9 EMRK
(einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Zu prüfen ist, ob dem ErstBf. in seiner Eigenschaft
als geistliches Oberhaupt einer religiösen Vereinigung effektive Rechtsmittel
gegen die Ablöse der geistlichen Führung zur Verfügung standen. Das
Höchstgericht hatte es abgelehnt, die von ihm erhobenen Einwände der Sache nach
zu prüfen - mit der Begründung, es stehe im alleinigen Ermessen der Reg., das
Statut und die geistliche Führung einer religiösen Gruppierung einzutragen.
Ferner bestand für den ErstBf. keinerlei Möglichkeit, gegen die Weigerung des
Ministerrats, den beiden Urteilen des Höchstgerichts zu entsprechen,
gerichtlich vorzugehen. Der religiösen Führung stand somit kein wirksames
Rechtsmittel gegen die Eingriffe der
Behörden in ihre internen Angelegenheiten zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 EMRK
(einstimmig).
q Keine gesonderte Prüfung der
behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
(einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Die Bf. behaupten, das Dekret des stellv.
Premierministers hätte nachhaltige Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche gehabt. Im Fall des ErstBf. wären dies
die Führung der religiösen Geschäfte in seiner Eigenschaft als Obermufti sowie
sein Anspruch auf Entlohnung für seine Tätigkeiten. Der ZweitBf. behauptet,
ihm wäre die Ausübung seines Lehramtes verwehrt worden, was quasi einer
Entlassung gleichkomme. Die fehlende Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung
sowie die Weigerung des Höchstgerichts, die Auswirkungen des Dekrets auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche zu prüfen, hätten somit gegen Art. 6 EMRK verstoßen.
Die Bf. haben es verabsäumt, sowohl die
Rechtsgrundlage für die behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche als auch deren
Tragweite zu präzisieren. Ferner wäre es ihnen jederzeit unbenommen gewesen,
Zivilklagen bezüglich der behaupteten Ansprüche auf Entlohnung einzubringen. Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
BGL 10.000,-- für immateriellen Schaden an den ErstBf
(einstimmig). In Bezug auf den ZweitBf. stellt das Urteil selbst eine
ausreichend gerechte Entschädigung dar (11:6 Stimmen, Sondervotum der Richter Tulkens und Casadevall, gefolgt von den
Richtern Bonello, Strážnická, Greve und Maruste). BGL 10.000,-- an beide
Bf. für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates
(einstimmig).
Anm.: Vgl. die v. GH zitierten Fälle Kokkinakis/GR, Urteil v. 25.5.1993,
A/260-A (= NL 93/4/6 = ÖJZ 1994, 59); Serif/GR, Urteil vom
14.12.1999 (= NL 00/1/6).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.10.1999
Verletzungen der Art. 9 EMRK und Art. 13 EMRK festgestellt (beide einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK, keine
Verletzung von Art. 6 EMRK und von Art. 1 1.ZP EMRK (beide
einstimmig).
C.S.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).