NL 2000, S. 219 (NL 00/6/03)
KUDLA gegen Polen
Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000
Keine Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts auf Entscheidung innerhalb
angemessener Frist vor den nationalen Instanzen
Art. 3
EMRK
Art. 5
(3) EMRK
Art. 6
(1) EMRK
Art. 13
EMRK
Sachverhalt:
Gegen
den Bf. war am 8.8.1991 Anklage wegen Betrugs und Urkundenfälschung erhoben
worden. Im Verlauf der über ihn verhängten Untersuchungshaft erkrankte er an
einer chronischen Depression, die zu einem Selbstmordversuch und einem
Hungerstreik führte. Eine daraufhin durchgeführte psychiatrische Untersuchung
ergab, dass der Bf. nicht zur Verbüßung der Haft unter den üblichen
Gefängnisbedingungen in der Lage sei, worauf er auf Empfehlung der Ärzte in die
psychologische Abteilung des Gefängnishospitals überstellt wurde. Nach drei
Monaten wurde der Bf. wieder in das Gefängnis zurückverlegt, wo er unter ständiger
psychiatrischer Beobachtung stand. Anlässlich eines vom Gericht in Auftrag
gegebenen Gutachtens gelangten Fachärzte zu dem Ergebnis, dass der Bf. an einer
schweren Depression mit Selbstmordtendenzen leide. Sie empfahlen eine
Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung, wiesen aber darauf hin, dass die
Gefahr eines weiteren Selbstmordversuchs im Falle der Fortsetzung der Haft
erheblich zunehmen würde. Am 27.7.1992 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben
und der Bf. aus der Haft entlassen. Bis dahin hatte er etwa 30 Mal erfolglos
um Entlassung aus der Untersuchungshaft angesucht bzw. Rechtsmittel gegen
deren Fortsetzung erhoben.
In der Folge fanden im Oktober und
Dezember 1992 Gerichtsverhandlungen statt. Eine für den Februar 1993 anberaumte
Verhandlung entfiel, weil ihr der Bf. krankheitshalber ferngeblieben war. Das
Gericht ordnete an, er möge innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung eines
forensischen Experten vorlegen, anderenfalls seine gerichtliche Vorführung
erwogen würde. Der Bf. kam der Aufforderung nicht nach, informierte jedoch das
Gericht von seinem Aufenthalt in einem Sanatorium. Er verabsäumte es hingegen,
eine Zustelladresse für den Fall einer gerichtlichen Vorladung anzugeben,
worauf das Gericht einen Vorführungsbefehl erließ. Die für den März 1993
anberaumte Verhandlung entfiel neuerlich wegen Fernbleibens des Bf. Der
Vorführungsbefehl konnte erst am 4.10.1993 iZm. mit der Betretung wegen eines
Verkehrsdelikts vollzogen werden. Er wurde sodann unverzüglich in Haft
genommen. Während der Haft unternahm der Bf. zwei weitere Selbstmordversuche,
worauf er erneut unter psychiatrische Beobachtung gestellt wurde. Seine
zahlreichen Haftbeschwerden wurden alle mit dem Fortbestehen eines begründeten
Tatverdachts und der Fluchtgefahr abgelehnt.
1995 wurde der Bf. für schuldig
gesprochen und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe
verurteilt. In der Folge wurde das Urteil vom Höchstgericht wegen mehrfacher
Verletzung von Verfahrensvorschriften und nicht gehöriger Besetzung des
Gerichts aufgehoben. Die Sache wurde an die erste Instanz zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Zuge der neu aufgenommenen
Verhandlung wurde vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten über den
Gesundheitszustand des Bf. angefordert. Der psychiatrische Sachverständige kam
in seinem Bericht vom 11.6.1996 zu dem Ergebnis, dass dieser zwar verhandlungsfähig
sei, jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Depression Gefahr laufe, erneut
einen Selbstmordversuch zu begehen. Am 29.10.1996 wurde der Bf. gegen Kaution
aus der Haft entlassen.
1998 erließ das Gericht ein
gleichlautendes Urteil. Der Bf. erhob dagegen ein Rechtsmittel, worauf die
Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Er wandte sich darauf an das
Höchstgericht, das Verfahren ist anhängig.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art.
3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen
oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) aufgrund der seiner Ansicht nach
unzureichenden psychiatrischen Betreuung während der Haft. Er behauptet ferner
Verletzungen von Art. 5 (3) EMRK (Recht
auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) und
von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf
angemessene Verfahrensdauer). IZm. letzterem Beschwerdepunkt rügt er auch
eine Verletzung seines Rechts auf eine
wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK.
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der
Bf. während der Haft regelmäßige psychiatrische Betreuung erhalten hatte. Nach
seinem ersten Selbstmordversuch – für den die Gefängnisbehörden nicht zur
Verantwortung zu ziehen sind – wurde er für zwei Monate zur psychiatrischen
Beobachtung in das Gefängnishospital überstellt. Der Bf. wurde danach nochmals
zweimal psychiatrisch untersucht. Zwar konnten dadurch weitere
Selbstmordversuche nicht verhindert werden. Die Behörden können aber auch für
diese Vorfälle nicht verantwortlich gemacht werden, dies angesichts der
Tatsache, dass der Bf. vom Beginn des Jahres 1995 bis zu seiner Entlassung
gegen Kaution im Oktober 1996 zumindest einmal im Monat psychiatrische Hilfe
erhalten hatte. Ferner ist festzuhalten, dass dieser aufgrund seines
depressiven Zustandes anfälliger auf Stressfaktoren wie Nervosität, Angst und
Furcht reagierte als andere Häftlinge. Es trifft zwar zu, dass der Bf. trotz
eines psychiatrischen Gutachtens, welches von einer erhöhten Selbstmordgefahr
ausgegangen war, weiterhin in Haft gehalten wurde. Die gerügte Behandlung
erreichte insgesamt jedoch nicht den Schweregrad, den Art. 3 EMRK in
solchen Fällen verlangt. Keine
Verletzung von Art. 3 EMRK
(einstimmig).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3)
EMRK:
Der für die Beurteilung der Angemessenheit relevante
Haftzeitraum beträgt zwei Jahre, vier Monate und drei Tage. Die zahlreichen
Haftentlassungsanträge des Bf. wurden alle mit dem Hinweis auf das Bestehen
eines begründeten Tatverdachts und der Fluchtgefahr abgewiesen. Letzterer
Haftgrund gründete sich einerseits auf die Tatsache, dass der Bf. im Februar
und März 1993 nicht zur Verhandlung erschienen war, andererseits darauf, dass
er es verabsäumt hatte, eine ärztliche Bescheinigung für sein Fernbleiben
vorzulegen und eine Zustelladresse für gerichtliche Vorladungen anzugeben.
Die für
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft angeführten Haftgründe waren zwar
anfänglich von Relevanz, verloren aber im Lauf der Zeit immer mehr an
Bedeutung. Der Bf. hatte vor seiner erneuten Inhaftierung am 4.10.1993 bereits
fast ein Jahr in der Untersuchungshaft verbracht (das hier nicht einzurechnen
ist aufgrund fehlender Zuständigkeit des GH ratione
temporis[1]). Die Freiheitsentziehung
von mehr als zwei Jahren und vier Monaten hätte somit einer zwingenden
Rechtfertigung durch die zuständigen Gerichte bedurft. Als Begründung für das
Bestehen einer Fluchtgefahr verwiesen diese wiederholt auf das zweimalige
Versäumnis des Bf., eine gerichtliche Anordnung zu befolgen. Andere Gründe, die
über den gesamten Haftzeitraum hinweg erheblich gewesen wären, wurden nicht
genannt. Unter diesen Umständen waren die von den Gerichten zur Rechtfertigung
der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft herangezogenen Haftgründe
unzureichend. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1)
EMRK:
Das Strafverfahren dauert bereits mehr als neun
Jahre. Da Polen das Recht auf Individualbeschwerde erst am 1.5.1993 anerkannt
hat, sind sieben Jahre und fünf Monate für die Beurteilung der Angemessenheit
der Verfahrensdauer heranzuziehen. Der Fall war zwar komplex, was aber für
sich allein nicht die Dauer des Verfahrens rechtfertigen kann. Was das Verhalten
des Bf. betrifft, war dieser zweimal Verhandlungen ferngeblieben, worauf das
Verfahren vertagt werden musste. Weitere Verfahrensverzögerungen sind ihm nicht
anzulasten. Hingegen ist von einer besonderen Sorgfaltspflicht der Behörden
auszugehen, weil der Bf. zu einem überwiegenden Teil des fraglichen Zeitraums
in Haft gehalten wurde und zudem an einer schweren Depression litt. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Aufhebung des Urteils und der
Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz mehr als ein Jahr verstrich,
bis die Verhandlung wieder aufgenommen wurde. Das Gericht vertagte das
Verfahren sodann um sieben Monate, was sich teilweise durch Verzögerungen iZm.
der Berücksichtigung der Aussagen von Mitangeklagten des Bf. erklären lässt.
Die Gesamtverzögerung von einem Jahr und acht Monaten ist jedoch mit der
Art. 6 (1) EMRK zugrunde liegenden besonderen Sorgfaltspflicht
unvereinbar. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(einstimmig).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 13
EMRK:
Der GH hat in zahlreichen früheren Fällen, in denen
von ihm eine Verletzung des Rechts auf
eine angemessene Verfahrensdauer festgestellt wurde, eine Prüfung der
ebenfalls gerügten Verletzung von Art. 13 EMRK nicht für notwendig erachtet -
dies mit dem Hinweis, dass die Garantien von Art. 6 (1) EMRK weiter gehen
würden als jene von Art. 13 EMRK. Eine Überschneidung zwischen beiden Konventionsbestimmungen
liegt allerdings dann nicht vor, wenn es sich bei der Konventionsverletzung,
welche die betroffene Person vor eine „nationale Instanz“ bringen will, um eine
Verletzung des Rechts auf eine
angemessene Verfahrensdauer handelt. Die Frage, ob über zivilrechtliche
Ansprüche oder Verpflichtungen eines Bf. oder über die Stichhaltigkeit einer
gegen ihn erhobenen Anklage innerhalb einer angemessenen Frist abgesprochen
wurde, ist rechtlich anders zu qualifizieren als jene, ob ihm zur
Geltendmachung einer solchen Verletzung eine wirksame Bsw. nach nationalem
Recht zur Verfügung stand.
Der GH
sieht sich auch deshalb zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rspr. veranlasst,
weil er im Lauf der Zeit mit einer immer größer werdenden Zahl von Bsw. wegen
überlanger Verfahrensdauer konfrontiert worden ist. Dies legt den Schluss nahe,
dass eine Gefahr für das in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verankerte
Rechtsstaatlichkeitsprinzip dann
besteht, wenn keinerlei innerstaatliche Rechtsmittel gegen unangemessen lange
Verzögerungen seitens der Justiz vorgesehen sind.
Im
vorliegenden Fall wurde von der Reg. nicht bestritten, dass dem Bf. gegen die
überlange Verfahrensdauer kein konkretes Rechtsmittel zur Verfügung stand. Sie
brachte allerdings vor, dass einzelne Rechtsbehelfe wie Haftbeschwerden gegen
die Verhängung oder die Fortsetzung der Untersuchungshaft, Gesuche an den
Präsidenten des jeweiligen Gerichts oder an den Justizminister in ihrer
Gesamtheit den Erfordernissen des Art. 13 EMRK genügt hätten. Die Reg. konnte
jedoch nicht überzeugend darlegen, dass auch nur ein einzelnes oder alle genannten
Rechtsmittel gemeinsam zu einer zügigen Entscheidung über die Stichhaltigkeit
der Anklage oder zumindest zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung
für bereits festgestellte Verfahrensverzögerungen geführt hätten. Der Bf.
verfügte demnach über keinerlei innerstaatliches Rechtsmittel, mit dem er sein Recht auf Entscheidung innerhalb
angemessener Frist gemäß Art. 6 (1) EMRK wahrnehmen konnte. Verletzung von Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum
von Richter Casadevall).
q Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
PLN 30.000,-- für immateriellen Schaden; PLN
20.000,-- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des
Europarates (einstimmig).
Anm.: Vgl. den vom GH zitierten Fall Aerts/B, Urteil v. 30.7.1998 (= NL 98/4/4).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.10.1999
Verletzungen der Art. 3 EMRK (14:13 Stimmen), Art. 5 (3) EMRK und Art. 6 (1)
EMRK (beide einstimmig) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten
Verletzung von Art. 13 EMRK (18:9 Stimmen).
C.S.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).