NL 2001, S. 52 (NL 01/2/2)
JERUSALEM gegen Österreich
Urteil
vom 27. Februar 2001
Bezeichnung
zweier Vereine als „Psychosekten“ und Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10
EMRK
§ 1330
ABGB
Sachverhalt:
Die
Bf. war zum fraglichen Zeitpunkt Abgeordnete zum Wiener Gemeinderat. Sie
bezeichnete im Zuge einer Wortmeldung im Gemeinderat zwei Vereine, nämlich das
Institut zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (IPM) und den
Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM), als
„Psychosekten“. Diese hätten einen „totalitären Charakter“ sowie „von der
Ideologie her faschistoide Züge“. Sie seien „hierarchisch strukturiert“, was
„in der Regel zu einem Ich-Verlust desjenigen führt, der sich an diese Sekten
wendet und zu einer Unterordnung unter die Gruppe“.
Am 27.10.1992 klagten beide Vereine die
Bf. beim LG für Zivilrechtssachen Wien nach § 1330 ABGB auf Widerruf und
Unterlassung dieser Äußerungen. Der Klage wurde am 8.4.1993 Folge gegeben. Die
Berufung der Bf. war nur insoweit erfolgreich, als das OLG Wien die Verpflichtung
aufhob, die Äußerungen öffentlich zu widerrufen. Der OGH sprach nach einer
Revision der Bf. in einem Urteil vom 18.8.1994 aus, dass die Äußerungen
herabsetzend und in Bezug auf die Vorwürfe eines „totalitären Charakters“,
einer „Ideologie mit faschistoiden Zügen“ und des „Ich-Verlustes desjenigen,
der sich an sie wendet“, auch ehrenrührig sind. Es seien Tatsachenbehauptungen,
für die die Bf. keinen Wahrheitsbeweis erbringen konnte. Unter Berufung auf
seine st. Rspr. überschreite selbst eine im Zuge eines politischen
Meinungsstreites oder eines „Schulenstreites“ erfolgende Herabsetzung durch
unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik und
könne auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf Freiheit
der Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).
q Die Verurteilung
der Bf. stellte einen Eingriff dar, der gesetzlich vorgesehen war
und einen legitimen Zweck verfolgte, nämlich den Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in
einer demokratischen Gesellschaft notwenig war.
Die Freiheit
der Meinungsäußerung stellt eine der wesentlichen Grundlagen und
Bedingungen einer demokratischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung dar. Dies
gilt nicht nur für Nachrichten und Ideen, die wohlwollend
aufgenommen werden, für harmlos gehalten oder auf Gleichgültigkeit stoßen,
sondern auch für solche, die kränken, schockieren oder beunruhigen. Ohne
Pluralismus, Toleranz und Offenheit ist eine demokratische Gesellschaft nicht
möglich. Bei der Prüfung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wird
Folgendes berücksichtigt: die Position der Bf., die Position der genannten
Vereine und ihre Aktivitäten sowie das Thema der Debatte im Wiener Gemeinderat.
Die Bf.
genießt als Abgeordnete zum Wiener Gemeinderat Immunität. Diese Immunität erstreckt
sich jedoch nicht auf Gemeinderatssitzungen, sondern kommt ihr nur in ihrer
Funktion als Landtagsabgeordnete zu. Die Aussagen der Bf. fielen in einer
Gemeinderats- und nicht in einer Landtagsitzung. Die Freiheit der
Meinungsäußerung ist für jedermann wichtig, aber sie ist es insb. für
gewählte Volksvertreter, da diese den Sorgen und den Interessen ihrer
Wählerschaft verpflichtet sind. Eingriffe gegenüber oppositionellen
Abgeordneten sind daher mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Die Position der
genannten Vereine kann nicht mit jener der Bf. verglichen werden. Die Grenzen
zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gesteckt als bei Privatpersonen.
Wenn sich jedoch Privatpersonen oder private Vereinigungen in die Arena der
politischen Auseinandersetzung begeben, setzen sie sich ebenfalls einer
kritischen Überprüfung durch die Öffentlichkeit aus. Die genannten Vereine waren in einem Bereich des öffentlichen
Interesses aktiv, nämlich der Drogenpolitik. Sie nahmen an öffentlichen
Diskussionen teil und kooperierten mit einer politischen Partei. Da sie auf
diese Art in der Öffentlichkeit aktiv sind, müssen sie ein höheres Maß an
Toleranz gegenüber Kritik zeigen.
Die
umstrittenen Äußerungen der Bf. fielen während einer Sitzung des Wiener
Gemeinderates, wobei es unerheblich ist, dass diese keine Landtagssitzung war.
Unabhängig davon, ob sich die parlamentarische Immunität nun auf die von der
Bf. gemachten Äußerungen erstreckt, wird festgehalten, dass diese in einem
Forum gemacht wurden, das hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Schutz
der Freiheit der Meinungsäußerung mit einem Parlament vergleichbar ist.
In einer Demokratie sind Parlamente oder vergleichbare Einrichtungen
essentielle Foren für die politische Debatte. Für einen Eingriff in die Freiheit
der Meinungsäußerung müssen somit sehr gewichtige Gründe vorgebracht
werden. Bei besagter Gemeinderatssitzung wurde über die Vergabe von Subventionen
diskutiert. Die Bf. forderte die Unterstützung der Selbsthilfegruppen von
Sektenopfern. Zweck der Rede war, die Notwendigkeit dieser Gruppen zu unterstreichen,
indem die Gefahren von Gruppen beschrieben wurde, die heutzutage allgemein als
„Sekten“ bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang – die beiden oben genannten
Vereine wurden hier nicht erwähnt – erklärte die Bf. den Terminus „Sekte“ und
führte aus, dass ein gemeinsamer Aspekt dieser Sekten ihr totalitärer Charakter
sei. Nur zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Rede kritisierte die Bf.
Verbindungen zwischen der ÖVP und dem IPM bzw. VPM.
Die
Gerichte qualifizierten die Äußerungen der Bf. als Tatsachenbehauptungen. Die
Bf. hatte daher den Wahrheitsbeweis anzutreten. Der GH hat in den Urteilen Lingens/A
und Oberschlick/A zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
unterschieden. Das Vorliegen von Tatsachen kann bewiesen werden, während die
Wahrheit von Werturteilen einem Beweis nicht zugänglich ist. Das Erfordernis,
für ein Werturteil einen Wahrheitsbeweis anzutreten, ist unmöglich zu erfüllen
und verletzt daher unmittelbar die Freiheit der Meinungsäußerung. Aber
auch bei Werturteilen kann die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs
vom Vorhandensein einer ausreichenden faktischen Grundlage abhängen, da ein
Werturteil ohne jegliche faktische Grundlage exzessiv sein kann. Im Gegensatz
zu den österr. Gerichten ist der GH der Ansicht, dass es sich bei den
Äußerungen der Bf. um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt.
Es
bleibt zu prüfen, ob es für die Äußerungen der Bf. eine ausreichende faktische
Grundlage gab. Die Bf. verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere
Zeitungsartikel über die beiden Vereine sowie auf ein Urteil eines dt.
Gerichts. Dieses Material ist ausreichend, um zu belegen, dass es sich beim
geäußerten Werturteil der Bf. um einen fairen Kommentar gehandelt hat.
Abgesehen davon beantragte die Bf. vor dem LG für Zivilrechtsachen auch vier
Zeugen, die jedoch abgelehnt wurden. Das OLG führte dazu aus, das es im
Verfahren bloß um den Begriff „Sekte“ ginge und nicht darum, wie die Bf. den
Begriff in ihrer Rede verwendet hatte, nämlich als eine Vereinigung mit einem
totalitären Charakter, faschistoiden Zügen und einer hierarchischen Struktur
mit nachteiligen Auswirkungen auf die psychische Situation ihrer Mitglieder
und Anhänger. Diesbezügliche Beweise wurden daher als unbeachtlich angesehen.
Der Bf. wurde einerseits aufgetragen, den Wahrheitsbeweis für ihre Äußerungen
anzutreten, andererseits wurde ihr eine wirksame Gelegenheit verweigert, diese
zu beweisen. Die Gerichte haben dadurch den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum
überschritten. Die Verurteilung der Bf. stellt daher einen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar. Verletzung
von Art. 10 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK: ATS 211.531,40 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Lingens/A
v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424); Oberschlick (Nr. 1)/A v.
23.5.1991, A/204 (= EuGRZ 1991, 216); Castells/E v. 23.4.1992, A/236-B
(= NL 1992, 3, 13 = ÖJZ 1992, 803); Oberschlick
(Nr. 2)/A v. 1.7.1997 (= NL 1997, 213
= ÖJZ 1997, 956); Nilsen & Johnsen/N v. 25.11.1999 (= NL 1999, 197).
P.R.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).