NL 2001, S. 121 (NL 01/3/6)
VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN (VGT) gegen die Schweiz
Urteil
vom 28. Juni 2001
Verbot
politischer Werbung im Fernsehen
und Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10
EMRK
Art. 13
EMRK
Art. 14
EMRK
Sachverhalt:
Der
Bf. beabsichtigte als Reaktion auf eine Werbekampagne der Fleischindustrie, im
Januar 1994 durch die AG für das Werbefernsehen (AGW; heute: „publisuisse SA“)
einen Fernsehspot ausstrahlen zu lassen, der auf die tierquälerische
Nutztierhaltung aufmerksam machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums
werben sollte. Am 10.1.1994 teilte ihm die AGW, dass der Spot in der geplanten
Form nicht ausgestrahlt werden könne, da er „politischen Charakter“ habe. Der
Bf. weigerte sich, seinen Werbespot zu überarbeiten, und verlangte den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung. Am 24.1.1994 bestätigte die AGW, dass sie die
Sequenz in der vorliegenden Form nicht ausstrahlen werde, da diese Art. 14 der
Radio- und Fernsehverordnung vom 16.3.1992 sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verletze; sie sei nicht verpflichtet, Spots auszustrahlen, die
geschäftsschädigend wirkten und ihre Verlegerinteressen tangierten. Der Bf.
wandte sich an die Generaldirektion der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG) und an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).
Diese übermittelte die Eingabe an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur
Prüfung, ob sie als Anzeige an die konzessionsrechtliche Aufsichtsbehörde
entgegenzunehmen sei. Am 25.4.1994 teilte das BAKOM dem Bf. mit, es sehe keine
Veranlassung, gegen die SRG ein Verfahren zu eröffnen. Im Bereich der Werbung
könne weder aus der Bundesverfassung noch aus dem Radio- und Fernsehgesetz
(RTVG) ein „Recht auf Antenne“ abgeleitet werden. Die SRG bzw. die AGW seien im
Rahmen der rundfunkrechtlichen Vorschriften bei der Akquisition frei und
könnten ihre Vertragspartner dementsprechend frei auswählen. Am 6.7.1994 erhob
der Bf. eine „Aufsichtsbeschwerde“ beim Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement (EVED), die am 22.5.1996 abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Bf. am 18.6.1996 beim Bundesgericht (BGer) eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und die SRG bzw. die „publisuisse SA“ anzuweisen, dafür zu sorgen,
dass der von ihm erstellte Werbespot mindestens im gleichen Ausmaß über die
Fernsehsender der SRG ausgestrahlt werden könne, wie die Werbung für den Konsum
von Schweizer Fleisch; eventuell sei der SRG bzw. der „publisuisse SA“ zu
untersagen, künftig Werbespots auszustrahlen, die allgemein den Konsum von
Schweizer Fleisch fördern sollen. Diese Bsw. wurde vom BGer am 20.8.1997
abgewiesen. Art. 18 RTVG gehe zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit der
Werbung aus, jedoch mit der Einschränkung, dass nach Art. 18 (5) RTVG
ua. religiöse und politische Werbung verboten seien.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung),
Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz)
und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
- War der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben?
Der Werbespot war „politisch“ iSv. Art. 18 (5) RTVG
und es war für den Bf. vorhersehbar, dass er nicht ausgestrahlt werden würde.
Der Eingriff war daher gesetzlich vorgeschrieben iSv. Art. 10
(2) EMRK.
- Verfolgte der Eingriff einen legitimen
Zweck?
Das Verbot politischer Werbung in Art. 18 (5) RTVG
soll einerseits verhindern, dass finanziell starke Gruppen einen politischen
Vorteil erlangen, und andererseits die Unabhängigkeit einer Rundfunkanstalt
gewährleisten. Die bekämpfte Maßnahme verfolgte den legitimen Zweck des Schutzes
der Rechte anderer iSv. Art. 10 (2) EMRK.
- War der Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig?
Die innerstaatlichen Behörden haben einen gewissen Ermessensspielraum
bei der Entscheidung, ob ein dringendes soziales Bedürfnis vorliegt, die
Sendung des Werbespots zu untersagen. Dieser Ermessensspielraum ist
jedoch geringer, da es sich nicht um rein kommerzielle Werbung handelt, sondern
um den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse. Es ist daher zu
prüfen, ob der richtige Ausgleich zwischen dem Recht des Bf. auf Freiheit
der Meinungsäußerung und den von den Behörden angeführten Gründen für das
Verbot gefunden wurde.
Es
trifft zu, dass finanzstarke Gruppen einen Wettbewerbsvorteil im Bereich der
Werbung erlangen und dadurch auch Druck auf Radio- und Fernsehstationen
ausüben können. Solche Situationen unterminieren die fundamentale Rolle der Freiheit
der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft, va. was Informationen
und Ideen von allgemeinem Interesse betrifft. Das Verbot von politischer
Werbung in Art. 18 (5) RTVG gilt nur für Radio und Fernsehen, nicht jedoch für
andere Medien. Das BGer erklärte dies damit, das Fernsehen eine stärkere
Wirkung auf die Öffentlichkeit habe. Der GH ist der Ansicht, dass ein Verbot
politischer Werbung nur in bestimmten Medien nicht besonders dringend
erscheint. Darüber hinaus wurde nicht argumentiert, dass der Bf. selbst eine
mächtige finanzielle Gruppe sei, die die Unabhängigkeit des Senders in Gefahr
brächte. Tatsächlich bezweckte die Bf. zu einer bereits stattfindenden
öffentlichen Debatte über Tierschutz beizutragen und nicht einen
Wettbewerbsvorteil zu missbrauchen. Der GH kann nicht ausschließen, dass ein
Verbot von politischer Werbung in bestimmten Situationen mit den
Erfordernissen von Art. 10 EMRK vereinbar sein kann. Trotzdem müssen die
Gründe dafür relevant und ausreichend sein. Im vorliegenden Fall
behandelte das BGer ausführlich die Gründe, die ein generelles Verbot
politischer Werbung rechtfertigen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber
nicht in relevanter und ausreichender Weise darlegen können,
warum die Gründe, die allgemein für ein Verbot politischer Werbung sprechen,
auch im vorliegenden Einzelfall einen Eingriff rechtfertigen. Die
innerstaatlichen Behörden haben weder die störende Natur einer bestimmten
Sequenz oder bestimmter Wörter als Grund für die Ausstrahlungsverweigerung des
Werbesports angeführt. Es ist daher nur von geringer Bedeutung, dass die
verwendeten Bilder und Worte provokativ erscheinen hätten können.
Was das
Vorbringen der Reg. betrifft, dass der Bf. auch andere Möglichkeiten gehabt hätte,
seine Information zu verbreiten, wird vom GH festgestellt, dass der Bf. für das
Erreichen der gesamten schweizerischen Öffentlichkeit nur die Programme der SRG
zur Verfügung standen. Die AGW war die einzige verantwortliche Stelle für die
Ausstrahlung von Werbebeiträgen in diesen landesweiten Programmen. Regionale
private Radiostationen und ausländische Fernsehkanäle können nicht in der
gesamten Schweiz empfangen werden. Die Reg. brachte weiters vor, dass falls man
der Bsw. folge, damit ein „Recht auf Antenne“ anerkenne und substantiell in die
Rechte der „publisuisse SA“ eingreifen würde. Aufgabe des GH ist es
festzustellen, ob die Vertragsstaaten das von der Konvention gewünschte
Ergebnis erreicht haben und nicht darin, ihnen die anzuwendenden Mittel
aufzuzeigen. Die bekämpfte Maßnahme war daher in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK
(einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Das BGer hat die vom Bf. erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde umfassend geprüft. Dem Bf. stand daher eine wirksame
Bsw. vor einer nationalen Instanz zur Verfügung. Keine Verletzung
von Art. 13 EMRK (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:
Das BGer hat in seinem Urteil vom 20.8.1997 festgehalten,
dass die Werbung der Fleischindustrie einen wirtschaftlichen Hintergrund hat,
wohingegen sich der Werbespot des Bf. auf den Tierschutz bezog. Die
Fleischindustrie und der Bf. befanden sich nicht in einer vergleichbaren
Situation, da die Zielrichtung ihrer Werbung eine unterschiedliche war. Keine Verletzung
von Art. 14 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK: CHF 20.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Markt
Intern Verlag GmbH & Klaus Beermann/D, v. 20.11.1989 (= EuGRZ 1996,
302); Hertel/CH
v. 25.8.1998, (= NL 1998, 148 = ÖJZ 1999, 614).
P.R.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).