NL 2001, S. 149 (NL 01/4/3)
FELDEK gegen die Slowakei
Urteil
vom 12. Juli 2001
Behauptung der „faschistischen Vergangenheit“ eines
Ministers und Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 9
EMRK
Art. 10
EMRK
Art. 14
EMRK
Sachverhalt:
1991
verfasste der Literaturwissenschaftler Dušan Slobodník seine Autobiographie. Er
schilderte darin ua. seine Verurteilung durch ein sowjet. Militärgericht im
Jahr 1945 wegen eines Spionagebefehls, den er ein Jahr zuvor im Zuge eines von
deutschen Ausbildnern veranstalteten Militärkurses erhalten hatte. Ferner
wurden seine Anhaltung in sowjet. Gulags und die Aufhebung des Urteils durch
das sowjet. Höchstgericht im Jahr 1960 erwähnt. Im Juni 1992 wurde Dušan Slobodník
zum Minister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Slowakei
ernannt. Am 20.7.1992 veröffentlichte die Tageszeitung „Telegraf“ ein vom Bf.
verfasstes Gedicht mit dem Titel „Gute Nacht, meine Lieben“. Einer der Verse
hatte folgenden Wortlaut:
„...In Bratislava regiert neuerlich der Staatsanwalt.
Und die von einer Partei festgesetzten Regeln stehen über dem Gesetz. Ein
Mitglied der SS und ein Angehöriger der STB[1] umarmten sich.“
Das
Gedicht war mit 17.7.1992 datiert – dem Tag, an dem die Souveränität der Slowakei
verkündet worden war. Das Gedicht wurde auch in einer anderen Tageszeitung
veröffentlicht. In Kommentaren zu diesem Gedicht vertraten zwei Journalisten
die Ansicht, die Wendung „Mitglied der SS“ beziehe sich auf Dušan Slobodník. Am
30.7.1992 veröffentlichten mehrere Tageszeitungen eine Stellungnahme des Bf. an
die staatliche Presseagentur. Sie trug die Überschrift „Für ein besseres Bild
der Slowakei - ohne einen Minister mit faschistischer Vergangenheit“ und
enthielt folgende Passagen (Auszug):
„Bis heute hat die Slowakei am meisten verloren, wenn
sich Angelegenheiten des slowak. Volkes in den Händen von Leuten befanden, die
uns von der demokratischen Entwicklung wegführten. Der Preis war hoch – man
denke nur an die Opfer des slowak. Volksaufstandes in den Jahren 1944/1945.
Heuer wurde
Herr Slobodník Minister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, und das
Nächste, was in der Öffentlichkeit heraus kam, war seine faschistische
Vergangenheit. Er hat diese Situation in einer Art und Weise dargestellt, die
dem Schriftsteller Ladislav Mňačko den Beweis ermöglichte, ihn als
Lügner zu entlarven. Er ist jedoch noch immer nicht von seinem Ministerposten
zurückgetreten, was er in jedem anderen demokratischen Staat schon längst tun
hätte müssen.
Glaubt Herr
Slobodník eigentlich, dass die Slowakei in seinem Fall einen Ausnahmestatus
genießt und sie das einzige Land ist, welches das Recht besitzt, die
Philosophie der Nürnberger Prozesse zu revidieren, die bindend für die Entwicklung
aller anderen europäischen Länder nach dem Krieg war? Oder ist etwa die
Botschaft des slowak. Volksaufstandes unrichtig? ... Glaubt denn Herr
Mečiar etwa, dass es ihm mit so einem Minister in der Regierung gelingen
wird, die Menschen in Europa davon zu überzeugen, dass seine Reden über die
demokratischen Absichten seiner Regierung für ernst gehalten werden? Ist es
wirklich gut, Herrn Slobodník in der Regierung zu haben, wenn diese Tatsache
zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Isolation der Slowakei
führen wird?
Herr
Slobodník nützt gerne jede Gelegenheit, um über die Verbesserung des slowak.
Image auf der ganzen Welt zu sprechen. In diesem Punkt stimme ich mit ihm
vollkommen überein. Er hat nun selbst Gelegenheit, etwas für das Image der
Slowakei zu tun: nämlich zurückzutreten.“
Am
5.8.1992 erklärte Herr Slobodník in aller Öffentlichkeit, den Bf. wegen obiger
Äußerungen zu klagen. In einem in der Tageszeitung „Lidové noviny“
veröffentlichten Interview äußerte sich der Bf. wie folgt:
„...Wenn ich von der faschistischen Vergangenheit von
Herrn Slobodník spreche, will ich ihn damit nicht charakterisieren. Ich
vertrete lediglich die Ansicht, dass die Tatsache, dass er einen von der SS
organisierten Kurs mit terroristischen Zielen besuchte, unter den Begriff
„faschistische Vergangenheit“ fällt. Ich bin der Überzeugung, dass so eine
Person nichts in der Regierung eines demokratischen Staates zu suchen hat...“
Die
Frage der behaupteten faschistischen Vergangenheit von Herrn Slobodník wurde
nicht nur in mehreren slowak. Zeitungen, sondern auch in der internationalen
Presse erörtert. Am 9.9.1992 klagte Herr Slobodník den Bf. wegen
Ehrenbeleidigung. Die Klage wurde abgewiesen. Herr Slobodník wandte sich
darauf an das Höchstgericht und behauptete, der Bf. habe nicht bewiesen, dass
er eine faschistische Vergangenheit habe, ferner habe das Gericht 1. Instanz
verabsäumt, diesen Begriff zu verdeutlichen. Der Begriff „faschistische
Vergangenheit“ sei gleichbedeutend mit der Aussage, eine bestimmte Person sei
früher ein Faschist gewesen. Was die Teilnahme des Kl. an og. Kurs angehe, habe
der Bf. nicht beweisen können, dass dieser tatsächlich als Faschist anzusehen
gewesen wäre. Der Kl. sei somit durch die Äußerung und das Gedicht in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt worden.
Der Bf. wurde dazu verurteilt, auf
eigene Kosten eine Erklärung durch die Presseagentur der Slowakei und in freier
Wahl veröffentlichen zu lassen, wonach seine vom 30.7.1992 gemachte Äußerung
und der besagte Gedichtsvers eine üble Nachrede und Herabsetzung der
staatsbürgerlichen Ehre und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte von Dušan Slobodník dargestellt hätten. Ferner wurde er
zur Zahlung von Schadenersatz für immateriellen Schaden in der Höhe von SKK
200.000,-- verurteilt.
1995 wurde das Urteil vom Höchstgericht
in seiner Eigenschaft als Kassationsgericht hinsichtlich des Gedichtsverses
und des Ausspruches über den Schadenersatz für immateriellen Schaden sowie des
Ersatzes der Kosten aus Mangel an Beweisen aufgehoben und zur neuerlichen
Entscheidung und Verhandlung an die 1. Instanz zurückverwiesen. Mit Urteil vom
15.4.1996 stellte das Gericht 1. Instanz das Verfahren hinsichtlich des
Gedichts wegen Zurücknahme der Klage ein. Der Antrag des Kl. auf Zuspruch von
Schadenersatz für immateriellen Schaden wurde abgewiesen: Es sei nicht
erwiesen, dass die Ehre und das Ansehen des Kl. in der Gesellschaft durch die
Äußerung des Bf. tatsächlich geschmälert worden wäre. Er habe insb. nicht
überzeugend darlegen können, dass das beträchtliche Aufsehen, dass seine
Person erregt habe, Folge der Äußerung des Bf. sei oder – was nicht
ausgeschlossen werden könne – von den Zeitungsartikeln und seiner zuvor
herausgegebenen Autobiographie herrühre. Das Urteil wurde 1998 vom Höchstgericht
bestätigt. Dagegen legte der Bf. ein Rechtsmittel ein, das Verfahren ist
anhängig.
Rechtsausführungen:
q Der Bf.
behauptet, die Gerichte hätten durch die Stattgabe der Klage von Herrn
Slobodník sein Recht auf
Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt. Er
rügt ferner eine Verletzung seines Rechts auf Gedankenfreiheit gemäß
Art. 9 EMRK durch die Veröffentlichung einer Erklärung, wonach seine Äußerung
als üble Nachrede zu werten sei. Er behauptet außerdem, wegen seiner
politischen Meinung benachteiligt worden zu sein, was eine Verletzung von Art.
14 EMRK darstelle (Diskriminierungsverbot).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Unbestritten ist, dass ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung vorliegt.
Dieser war gesetzlich vorgesehen
und verfolgte ein legitimes Ziel,
nämlich den Schutz des Rufes oder der
Rechte anderer. Zu prüfen ist, ob der Eingriff
in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig war.
Die Äußerung des Bf. erfolgte im Zuge einer politischen
Debatte über Angelegenheiten von allgemeinem und öffentlichem Interesse
betreffend die Geschichte der Slowakei, die Auswirkungen auf ihre zukünftige
demokratische Entwicklung haben konnte. Wenn auch besagte Äußerung nicht die
Quellen, auf die sie sich stützte, wiedergab, beruhte sie dennoch auf
Tatsachen, die zuvor sowohl von Herrn Slobodník selbst als auch von der Presse veröffentlicht worden waren.
Der GH erinnert daran, dass die freie politische Debatte ein
Eckpfeiler jeder demokratischen Gesellschaft ist. Für eine Einschränkung
der politischen Rede müssen daher besonders gewichtige Gründe vorliegen. Der GH
ist der Ansicht, dass es sich bei der Äußerung des Bf. um ein Werturteil
handelte, für dessen Wahrheitsgehalt ein Beweis nicht geführt werden kann. Sie
betraf die Klärung von politischen Fragen, die von entscheidender Bedeutung
für die zukünftige Entwicklung der Slowakei waren. Generell ist zu sagen, dass
die Grenzen akzeptabler Kritik bei Personen des öffentlichen Lebens weiter sind
als bei Privatpersonen.
Was die vom slowak. Höchstgericht in seinem Urteil
angeführten Gründe angeht, kann der GH dessen Ansicht, ein Werturteil sei nur
dann zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehnt, nicht
beipflichten. Die Notwendigkeit eines Zusammenhanges zwischen einem Werturteil
und Tatsachen, die dieses stützen, kann von Fall zu Fall, je nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls, verschieden sein. Im ggst. Fall baute das
Werturteil des Bf. auf Informationen auf, die bereits einer breiteren
Öffentlichkeit bekannt waren. Ebenso wenig kann auch der Art und Weise der
Auslegung des Begriffs „faschistische Vergangenheit“ durch das Höchstgericht
beigepflichtet werden. Dieser ist nicht restriktiv, wie ihn das Höchstgericht
begreift, sondern extensiv auszulegen. So kann eine Person, die einer
faschistischen Organisation als Mitglied angehörte, auch dann von diesem
Begriff mitumfasst sein, wenn sie keine bestimmten Aktivitäten zur Verfolgung
faschistischer Ideale gesetzt hat. Das Höchstgericht konnte nicht überzeugend
darlegen, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Person des
öffentlichen Lebens im vorliegenden Fall das Recht des Bf. auf freie
Meinungsäußerung sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Diskussion von
Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses überwog. Aus den Entscheidungen der
Gerichte geht auch nicht hervor, dass die politische Karriere und das Privat-
und Berufsleben von Herrn Slobodník durch die Äußerung des Bf.
gelitten hätten. Die vom Höchstgericht herangezogenen Gründe waren als solche
nicht ausreichend, um einen Eingriff in die Meinungsfreiheit des
Bf. zu rechtfertigen. Der Eingriff war somit in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung
von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen, gemeinsames
Sondervotum der Richter Fischbach
und Lorenzen).
q Keine
gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
(einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:
Der Bf. legt dar, er sei wegen seiner politischen Meinung
benachteiligt worden, weil er die maßgebliche Beweislast für seine Behauptungen
tragen hätte müssen. Er behauptet ferner, dass die Gerichte den Begriff „faschistische Vergangenheit“
fehlinterpretiert hätten. Schließlich habe er die Veröffentlichung einer
Erklärung, in der seine Äußerung als rufschädigend bezeichnet wurde, dulden
müssen.
Der GH kann keinerlei Anhaltspunkt dafür finden, dass die
gerügte Maßnahme einer unterschiedlichen Behandlung zuzuschreiben ist, die auf
der politischen Meinung des Bf. oder einem anderen relevanten Grund beruht
hätte. Keine Verletzung von Art.
14 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK: SKK 65.000,-- für immateriellen Schaden, SKK 500.000,-- für
Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Lingens/A,
Urteil v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424); Oberschlick (Nr. 1)/A,
Urteil v. 23.5.1991, A/204 (= EuGRZ 1991, 216); Vogt/D,
Urteil v. 26.9.1995, A/323 (= NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 =
ÖJZ 1996, 75); De Haes & Gijsels/B, Urteil v. 24.2.1997 (= NL 1997, 50 = ÖJZ 1997, 912);
Lehideux & Isorni/F, Urteil v. 23.9.1998 (= NL 1998, 195); Jerusalem/A, Urteil
v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52).
C.S.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).