NL 2001, S. 153 (NL 01/4/4)
K. & T. gegen Finnland
Urteil
der Großen Kammer[1] vom 12. Juli 2001
Behördliche Obsorgemaßnahmen und
Familienzusammenführung
Art. 8
EMRK
Art. 13
EMRK
Sachverhalt:
Die
ErstBf. leidet seit 1989 an Schizophrenie. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mutter
zweier lediger Kinder, einer Tochter P. und eines Sohnes M. Im Jahr 1992 wurde
das Sorgerecht für P. an den Kindesvater X. übertragen. Einem psychiatrischen
Bericht zufolge zeigte M. erste Anzeichen von schweren Verhaltensstörungen. Im
März 1993 – die ErstBf. lebte bereits mit dem ZweitBf. zusammen und war von ihm
schwanger - fand eine Besprechung von Vertretern des Jugendamtes mit den Bf.
statt. Laut Meinung der Fachärzte war die ErstBf. außerstande, für ihren Sohn
zu sorgen. Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass eine vorläufige Übernahme in
behördliche Obsorge aus Sicht des Kindeswohls unumgänglich sei. M. wurde darauf
gemäß § 14 Kinderfürsorgegesetz 1983 mit Einwilligung beider Bf. für
drei Monate in einem Kinderheim untergebracht.
Im Juni 1993 wandte sich eine
Referentin des Jugendamtes an die örtliche Geburtsklinik und äußerte ihre
Besorgnis über den psychischen Zustand der ErstBf. und die möglichen negativen
Auswirkungen auf das Kind, das sie erwartete. Sie ersuchte die Spitalsleitung,
nach der Geburt des Kindes unverzüglich Kontakt mit ihr aufzunehmen. Kurze
Zeit später brachte die ErstBf. ihre Tochter J. zur Welt. Noch während ihres
Aufenthalts im Krankenhaus wurde der Spitalsleitung vom Direktor des
Jugendamtes eine Obsorgeanordnung für den Notfall gemäß § 18 Kinderfürsorgegesetz
1983 übermittelt und J. in einem Familienzentrum untergebracht. Begründend
wurde ausgeführt, dass der psychische Zustand der ErstBf. sich gegen Ende ihrer
Schwangerschaft verschlechtert habe und Sie von der beabsichtigten Übernahme
des Babys in behördliche Obsorge erfahren hätte. Was den ZweitBf. angehe, sei
dieser unmöglich in der Lage, gleichzeitig für die ErstBf. und das Baby zu
sorgen. Der Direktor verwies ferner auf die langanhaltenden Schwierigkeiten in
der Familie, darunter insb. die schwere Krankheit der ErstBf. und ihre
unkontrollierten emotionellen Reaktionen, welche die Kinder traumatisieren
könnten. Die Bf. wurden über diese Entscheidung erst im Nachhinein informiert.
Drei Tage später wurde eine weitere Obsorgeanordnung für den Notfall bezüglich
M. erlassen. Die Bf. verzichteten auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Einen
Monat später wurden die Obsorgeanordnungen für den Notfall durch solche normaler
Natur ersetzt. In der Folge wurde der ErstBf. jeglicher unbeaufsichtigter
Kontakt sowohl mit J. als auch mit M. untersagt. Zwar waren die Bf. von diesen
Maßnahmen vorher unterrichtet worden, hatten sich aber beide dagegen ausgesprochen.
Die Obsorgeanordnungen wurden später vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt.
Anfang 1994 wurden M. und J. bei
Pflegeeltern, etwa 120 km von ihrem Elternhaus entfernt, untergebracht. Der
Vorschlag der Bf., die Kinder bei Verwandten unterzubringen, blieb unberücksichtigt,
ferner wurde ihnen mitgeteilt, dass die Unterbringung ihrer Kinder noch Jahre
dauern würde. In weiterer Folge wurde vom Jugendamt ein Konzept betreffend die
Durchführung der behördlichen Obsorge erstellt. Die Bf. suchten hierauf um
Erleichterung des Zugangs zu ihren Kindern und Ausarbeitung eines neuen
Obsorgekonzepts mit dem Ziel der Zusammenführung ihrer Familie an. Einer
Einladung des Jugendamts zu einer Unterredung leisteten die Bf. nicht Folge,
hingegen beantragten sie nun die Aufhebung der behördlichen Obsorge
hinsichtlich beider Kinder. Zu diesem Zeitpunkt war die ErstBf. erneut
schwanger. Im März 1995 wurde der Antrag vom Jugendamt abgewiesen: Zwar habe
sich der Gesundheitszustand der ErstBf. und die Situation in der Familie
gebessert. Andererseits seien auch die Fähigkeiten des ZweitBf., auf die
Bedürfnisse der Kinder einzugehen, begrenzt. Die ErstBf. sei wegen ihres
instabilen Zustandes nicht imstande, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen –
auch nicht mit der Maßgabe, dass der ZweitBf. sie dabei unterstütze und
zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Heimpflege erfolgen würden. Ein dagegen
eingelegtes Rechtsmittel wurde abgewiesen. Mittlerweile war der Zugang der Bf.
zu ihren Kindern auf einen Besuch pro Monat für jeweils drei Stunden
eingeschränkt worden. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Im April 1995 brachte die ErstBf. ihre
Tochter R. zur Welt. Kurze Zeit später wurde sie wegen eines Schizophrenieschubs
in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Während der sechs Wochen dauernden
Behandlung kümmerte sich der ZweitBf. um das Neugeborene. In der Zwischenzeit
war das Obsorgekonzept verlängert worden. Die Bf. erhoben dagegen Einwände und beantragten
eine Änderung der Zugangsbeschränkung auf zwei Besuche monatlich. Im Juni 1995
erging durch den Direktor des Jugendamts ein formeller Entscheid, mit dem der
Zugang der Bf. zu ihren Kindern auf einen Besuch monatlich im Pflegeheim –
vorläufig bis Mai 1996 - eingeschränkt wurde. Zusätzlich sollten die Bf.
halbjährlich von ihren Kindern in Begleitung der Pflegeeltern besucht werden.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Obsorgeplan wurde in
den nächsten beiden Jahren fortlaufend erneuert.
Im Juli 1998 wurde dem Jugendamt ein
aktueller fachärztlicher Bericht übermittelt. Darin wurde erwähnt, dass die
ErstBf. das letzte Mal im Mai 1995 wegen ihres Leidens behandelt worden war
und ihr Gesundheitszustand seither stabil sei. Bezüglich des jüngsten Kindes R.
– das nicht in behördliche Obsorge genommen wurde und ständig bei seinen Eltern
gelebt hatte - seien keine Probleme aufgetreten. Ungeachtet dessen wurde der
Obsorgeplan vom Direktor des Jugendamtes mit der Begründung verlängert, dass
die Wiedervereinigung der Familie noch nicht in Sicht sei. Ein dagegen
gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos. Im November 2000 wurde der
Obsorgeplan – nach vorheriger Rücksprache mit den Bf. – erneut verlängert. Man
kam überein, dass die Kinder nach wie vor bei ihren Pflegeeltern verbleiben
sollten. Besuche sollten bis Ende 2001 einmal monatlich ohne behördliche
Überwachung abwechselnd bei den Bf. und bei den Pflegeeltern stattfinden.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behaupten, die Übernahme ihrer Kinder M. und J. in behördliche Obsorge und die
nachfolgenden Obsorgemaßnahmen hätten ihr Recht auf Familienleben gemäß
Art. 8 EMRK verletzt. Sie behaupten ferner eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht
auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
1. Hinsichtlich der
Obsorgeanordnungen für den Notfall:
a) Bezüglich J.:
Der GH räumt ein, dass es
bei einer Obsorgeanordnung für den Notfall angesichts der Dringlichkeit der
Situation nicht immer möglich ist, diejenigen Personen in den
Entscheidungsprozess miteinzubeziehen, die für die Pflege und Erziehung der
Kinder verantwortlich sind. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der oder die
Sorgeberechtigten als Quelle einer unmittelbaren Gefahr für das Kind anzusehen
sind. Insofern konnte das Jugendamt mit Recht davon ausgehen, dass bezüglich J.
und M. Umstände vorlagen, die ihre Entziehung aus der Obsorge der Bf. ohne
vorherige Rücksprache rechtfertigten. Die Wegnahme eines neugeborenen Kindes
gegen den Willen der Mutter und seine Übernahme in behördliche Obsorge vom
Augenblick der Geburt an ist jedoch als extrem harte Maßnahme zu werten. Eine
derartige Vorgangsweise, über die beide Bf. im Vorhinein nicht informiert
worden waren, hätte einer besonderen Rechtfertigung bedurft, hält man sich vor
Augen, dass dieses Vorgehen auch bei einer psychisch gesunden Mutter zu Schock-
und Unruhezuständen geführt hätte. Das Vorhandensein solcher zwingender Gründe
konnte von der Reg. nicht dargelegt werden. Den Behörden, die über die
psychischen Probleme der ErstBf. informiert waren, war die bevorstehende Geburt
des Kindes bereits Monate vorher bekannt. Die damaligen Verhältnisse können
somit nicht als Notfall iS. einer unvorhergesehenen Situation bezeichnet
werden. Allem Anschein nach wurde von den zuständigen Behörden auch keine andere
mögliche Alternative des Schutzes des neugeborenen Kindes erwogen. Es wäre
jedoch unerlässlich gewesen, zu prüfen, ob nicht ein weniger störender Eingriff
in das Familienleben möglich gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung des den
Behörden eingeräumten Ermessensspielraumes stand die ggst. Obsorgeanordnung
und die zu ihrer Umsetzung angewandten Methoden außer Verhältnis, mag
auch durchaus die Notwendigkeit bestanden haben, gewisse Vorsorgemaßnahmen zum
Schutz des Babys zu treffen. Der Eingriff war somit in einer demokratischen
Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung
von Art. 8 EMRK (14:3 Stimmen, Sondervoten der Richterin Palm und der Richter Gaukur Jörundsson und
Bonello).
b) Bezüglich M.:
Die Behörden konnten davon
ausgehen, dass die ErstBf. unmittelbar nach der Geburt von J. außerstande sein
würde, für ihre Familie in einem ausreichenden Ausmaß zu sorgen. Zu diesem
Zeitpunkt war M. bereits mit Einwilligung seiner Eltern in einem Kinderheim
untergebracht worden, nachdem sich bei ihm erste Verhaltensstörungen gezeigt
hatten. Die ggst. Obsorgeanordnung hatte somit aufgrund der bereits erfolgten
räumlichen Trennung nicht dieselben Auswirkungen auf das Familienleben der Bf.
wie in Bezug auf J. Die fehlende Einbindung der Bf. in den Entscheidungsprozess
war verständlich, sollte doch eine Krise innerhalb der Familie vor der
bevorstehenden Geburt des Kindes vermieden werden. Die Entscheidung der
Behörden, eine außergewöhnliche und zeitlich begrenzte Maßnahme im Interesse
des Kindeswohls zu setzen, war daher berechtigt. Keine Verletzung
von Art. 8 EMRK (11:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Ress, Fuhrmann, Panţîru, Kovler, Rozakis
und Zupancic).
2. Hinsichtlich der
normalen Obsorgeanordnungen:
Angesichts der Verpflichtung der Behörden zur Sicherstellung
des Kindeswohls besteht kein Zweifel, dass die Übernahme der Kinder in
behördliche Obsorge ab dem Jahr 1993 und ihre Unterbringung bei Pflegeeltern
im darauffolgenden Jahr aus Sicht der Behörden geeigneter schien als die
Fortsetzung der Heimpflege oder die Einführung anderer Pflegemaßnahmen. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Obsorgemaßnahmen in einer
besonders harten oder unüblichen Weise umgesetzt worden wären. Die Bf. wurden
außerdem in den Entscheidungsprozess eingebunden, indem sie vor jeder
Obsorgemaßnahme gehört wurden und die Möglichkeit hatten, dagegen Einwendungen
zu erheben. Keine Verletzung
von Art. 8 EMRK (einstimmig).
3. Hinsichtlich des
behaupteten Versäumnisses der Behörden, geeignete Schritte zur
Wiedervereinigung der Familie zu setzen:
Im
vorliegenden Fall holten die Behörden zwar einige Erkundigungen ein, um
feststellen zu können, ob ein Zusammenleben der Bf. mit J. und M. möglich sei.
Von einem ernsthaften oder nachhaltigen Versuch einer Anbahnung der Wiedervereinigung
der Familie kann jedoch während eines Zeitraums von immerhin sieben Jahren
nicht die Rede sein. Die angeordneten Einschränkungen und Verbote betreffend
den Zugang der Bf. zu ihren Kindern liefen eher darauf aus, eine
Wiedervereinigung der Familie zu verhindern als zu ermöglichen. Die betont negative
Haltung der Behörden in diesem Punkt war geradezu auffallend. Verletzung
von Art. 8 EMRK (einstimmig).
q Keine
gesonderte Prüfung hinsichtlich der Zugangsbeschränkungen wegen bereits
festgestellter Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des Versäumnisses der Behörden, die Familie wieder zu
vereinen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich
der aktuellen Zugangsbeschränkungen (beide einstimmig).
q Keine
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK: Jeweils FIM 40.000,-- für immateriellen Schaden, FIM 65.190,--
für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates
(einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Olsson/S (Nr. 1), Urteil v. 24.3.1988,
A/130 (= EuGRZ 1988, 591); Olsson/S
(Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 1993, 2, 15 = ÖJZ 1993, 353); Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994,
A/299-A (= NL 1994, 333 = ÖJZ 1995, 271); Johansen/N,
Urteil v. 7.8.1996 (= NL 1996, 133 = ÖJZ 1997, 75).
Anm.: Der GH hatte in seinem Urteil v. 27.4.2000
(Kammer IV) Verletzungen von Art. 8 EMRK sowohl hinsichtlich der Übernahme der
Kinder in behördliche Obsorge als auch der Weigerung der Behörden, die
Obsorgemaßnahmen zu beenden, festgestellt. Keine gesonderte Prüfung hinsichtlich
der Zugangsbeschränkungen wegen bereits festgestellter Verletzung von Art. 8
EMRK im zweiten Punkt, keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der
aktuellen Zugangsbeschränkungen. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (alle
einstimmig).
C.S.
Das Urteil im
englischen Original (pdf-Format).
[1] Gegen das
in derselben Rechtssache ergangene Urteil der Kammer IV vom 27.4.2000, in dem
in zwei Punkte eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt wurde, hatte die
finn. Reg. erfolgreich die Verweisung an die Große Kammer gemäß Art. 43
(1) EMRK beantragt.