NL 2001, S. 153 (NL 01/4/4)

K. & T. gegen Finnland

Urteil der Großen Kammer[1] vom 12. Juli 2001

 

Behördliche Obsorgemaßnahmen und Familienzusammenführung

 

Art. 8 EMRK

Art. 13 EMRK

 

Sachverhalt:

Die ErstBf. leidet seit 1989 an Schizophrenie. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mutter zweier lediger Kinder, einer Tochter P. und eines Sohnes M. Im Jahr 1992 wurde das Sorgerecht für P. an den Kindesvater X. übertragen. Einem psychiatrischen Bericht zufolge zeigte M. erste Anzeichen von schweren Verhaltens­störungen. Im März 1993 – die ErstBf. lebte bereits mit dem ZweitBf. zusammen und war von ihm schwanger - fand eine Besprechung von Vertretern des Jugendamtes mit den Bf. statt. Laut Mei­nung der Fachärzte war die ErstBf. außerstande, für ihren Sohn zu sorgen. Die Behörde kam zu dem Ergebnis, dass eine vorläufige Übernahme in behördliche Obsorge aus Sicht des Kindeswohls unumgänglich sei. M. wurde darauf gemäß § 14 Kinderfürsorgegesetz 1983 mit Einwilligung bei­der Bf. für drei Monate in einem Kinderheim untergebracht.

         Im Juni 1993 wandte sich eine Referentin des Jugendamtes an die örtliche Geburtsklinik und äußerte ihre Besorgnis über den psychischen Zustand der ErstBf. und die möglichen negati­ven Auswirkungen auf das Kind, das sie erwartete. Sie ersuchte die Spitalsleitung, nach der Ge­burt des Kindes unverzüglich Kontakt mit ihr aufzunehmen. Kurze Zeit später brachte die ErstBf. ihre Tochter J. zur Welt. Noch während ihres Aufenthalts im Krankenhaus wurde der Spitalslei­tung vom Direktor des Jugendamtes eine Obsorgeanordnung für den Notfall gemäß § 18 Kinder­fürsorgegesetz 1983 übermittelt und J. in einem Familienzentrum untergebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der psychische Zustand der ErstBf. sich gegen Ende ihrer Schwanger­schaft verschlechtert habe und Sie von der beabsichtigten Übernahme des Babys in be­hördliche Obsorge erfahren hätte. Was den ZweitBf. angehe, sei dieser unmöglich in der Lage, gleichzeitig für die ErstBf. und das Baby zu sorgen. Der Direktor verwies ferner auf die langan­haltenden Schwierigkeiten in der Familie, darunter insb. die schwere Krankheit der ErstBf. und ihre unkontrollierten emotionellen Reaktionen, welche die Kinder traumatisieren könnten. Die Bf. wurden über diese Entscheidung erst im Nachhinein informiert. Drei Tage später wurde eine wei­tere Obsorgeanordnung für den Notfall bezüglich M. erlassen. Die Bf. verzichteten auf die Einle­gung eines Rechtsmittels. Einen Monat später wurden die Obsorgeanordnungen für den Notfall durch solche norma­ler Natur ersetzt. In der Folge wurde der ErstBf. jeglicher unbeaufsichtigter Kontakt sowohl mit J. als auch mit M. untersagt. Zwar waren die Bf. von diesen Maßnahmen vorher unterrichtet wor­den, hatten sich aber beide dagegen ausgesprochen. Die Obsorgeanordnungen wurden später vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt.

         Anfang 1994 wurden M. und J. bei Pflegeeltern, etwa 120 km von ihrem Elternhaus ent­fernt, untergebracht. Der Vorschlag der Bf., die Kinder bei Verwandten unterzubringen, blieb un­berücksichtigt, ferner wurde ihnen mitgeteilt, dass die Unterbringung ihrer Kinder noch Jahre dauern würde. In weiterer Folge wurde vom Jugendamt ein Konzept betreffend die Durchführung der behördlichen Obsorge erstellt. Die Bf. suchten hierauf um Erleichterung des Zugangs zu ihren Kindern und Ausarbeitung eines neuen Obsorgekonzepts mit dem Ziel der Zusammenführung ihrer Familie an. Einer Einladung des Jugendamts zu einer Unterredung leisteten die Bf. nicht Folge, hingegen beantragten sie nun die Aufhebung der behördlichen Obsorge hinsichtlich beider Kinder. Zu diesem Zeitpunkt war die ErstBf. erneut schwanger. Im März 1995 wurde der Antrag vom Jugendamt abgewiesen: Zwar habe sich der Gesundheitszu­stand der ErstBf. und die Situation in der Familie gebessert. Andererseits seien auch die Fähig­keiten des ZweitBf., auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, begrenzt. Die ErstBf. sei wegen ihres instabilen Zustandes nicht imstande, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen – auch nicht mit der Maßgabe, dass der ZweitBf. sie dabei unterstütze und zusätzliche Maßnahmen im Rah­men der Heimpflege erfolgen würden. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel wurde abgewiesen. Mittlerweile war der Zugang der Bf. zu ihren Kindern auf einen Besuch pro Monat für je­weils drei Stunden eingeschränkt worden. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos.

         Im April 1995 brachte die ErstBf. ihre Tochter R. zur Welt. Kurze Zeit später wurde sie wegen eines Schizophrenieschubs in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Während der sechs Wochen dauernden Behandlung kümmerte sich der ZweitBf. um das Neugeborene. In der Zwischenzeit war das Obsorgekonzept verlängert worden. Die Bf. erhoben dagegen Einwände und beantragten eine Änderung der Zugangsbeschränkung auf zwei Besuche monat­lich. Im Juni 1995 erging durch den Direktor des Jugendamts ein formeller Entscheid, mit dem der Zugang der Bf. zu ihren Kindern auf einen Besuch monatlich im Pflegeheim – vorläufig bis Mai 1996 - eingeschränkt wurde. Zusätzlich sollten die Bf. halbjährlich von ihren Kindern in Beglei­tung der Pflegeeltern besucht werden. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Obsorgeplan wurde in den nächsten beiden Jahren fortlaufend erneuert.

         Im Juli 1998 wurde dem Jugendamt ein aktueller fachärztlicher Bericht übermittelt. Darin wurde erwähnt, dass die ErstBf. das letzte Mal im Mai 1995 wegen ihres Leidens behandelt wor­den war und ihr Gesundheitszustand seither stabil sei. Bezüglich des jüngsten Kindes R. – das nicht in behördliche Obsorge genommen wurde und ständig bei seinen Eltern gelebt hatte - seien keine Probleme aufgetreten. Ungeachtet dessen wurde der Obsorgeplan vom Direktor des Jugend­amtes mit der Begründung verlängert, dass die Wiedervereinigung der Familie noch nicht in Sicht sei. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos. Im November 2000 wurde der Obsorgeplan – nach vorheriger Rücksprache mit den Bf. – erneut verlängert. Man kam überein, dass die Kinder nach wie vor bei ihren Pflegeeltern verblei­ben sollten. Besuche sollten bis Ende 2001 einmal monatlich ohne behördliche Überwachung ab­wechselnd bei den Bf. und bei den Pflegeeltern stattfinden.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten, die Übernahme ihrer Kinder M. und J. in behördliche Obsorge und die nachfolgenden Obsorgemaßnahmen hätten ihr Recht auf Famili­enleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt. Sie behaupten ferner eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

 

1. Hinsichtlich der Obsorgeanordnungen für den Notfall:

         a) Bezüglich J.:

Der GH räumt ein, dass es bei einer Obsorgeanordnung für den Notfall ange­sichts der Dringlichkeit der Situation nicht immer möglich ist, diejenigen Perso­nen in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen, die für die Pflege und Er­ziehung der Kinder verantwortlich sind. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der oder die Sorgeberechtigten als Quelle einer unmittelbaren Gefahr für das Kind anzusehen sind. Insofern konnte das Jugendamt mit Recht davon ausgehen, dass bezüglich J. und M. Umstände vorlagen, die ihre Entziehung aus der Ob­sorge der Bf. ohne vorherige Rücksprache rechtfertigten. Die Wegnahme eines neugeborenen Kindes gegen den Willen der Mutter und seine Übernahme in behördliche Obsorge vom Augenblick der Geburt an ist jedoch als extrem harte Maßnahme zu werten. Eine derartige Vorgangsweise, über die beide Bf. im Vorhinein nicht informiert worden waren, hätte einer be­sonderen Rechtfertigung bedurft, hält man sich vor Augen, dass dieses Vorgehen auch bei einer psychisch gesunden Mutter zu Schock- und Unruhezuständen geführt hätte. Das Vorhandensein solcher zwingender Gründe konnte von der Reg. nicht dargelegt werden. Den Behörden, die über die psychischen Probleme der ErstBf. informiert waren, war die bevorstehende Geburt des Kindes bereits Monate vorher bekannt. Die damaligen Verhältnisse können somit nicht als Not­fall iS. einer unvorhergesehenen Situation bezeichnet werden. Allem Anschein nach wurde von den zuständigen Behörden auch keine an­dere mögliche Alternative des Schutzes des neugeborenen Kindes erwogen. Es wäre jedoch unerlässlich gewesen, zu prüfen, ob nicht ein weniger störender Ein­griff in das Familienleben möglich gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung des den Behörden eingeräumten Ermessensspielraumes stand die ggst. Obsorge­anordnung und die zu ihrer Umsetzung angewandten Methoden außer Verhältnis, mag auch durchaus die Notwendigkeit bestanden haben, gewisse Vorsorgemaß­nahmen zum Schutz des Babys zu treffen. Der Eingriff war somit in einer demo­kratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 8 EMRK (14:3 Stimmen, Sondervoten der Richterin Palm und der Richter Gaukur Jörundsson und Bonello).

 

         b) Bezüglich M.:

Die Behörden konnten davon ausgehen, dass die ErstBf. unmittelbar nach der Geburt von J. außerstande sein würde, für ihre Familie in einem ausreichenden Ausmaß zu sorgen. Zu diesem Zeitpunkt war M. bereits mit Einwilligung seiner Eltern in einem Kinderheim untergebracht worden, nachdem sich bei ihm erste Verhaltensstörungen gezeigt hatten. Die ggst. Obsorgeanordnung hatte somit aufgrund der bereits erfolgten räumlichen Trennung nicht dieselben Auswirkun­gen auf das Familienleben der Bf. wie in Bezug auf J. Die fehlende Einbindung der Bf. in den Entscheidungsprozess war verständlich, sollte doch eine Krise in­nerhalb der Familie vor der bevorstehenden Geburt des Kindes vermieden wer­den. Die Entscheidung der Behörden, eine außergewöhnliche und zeitlich be­grenzte Maßnahme im Interesse des Kindeswohls zu setzen, war daher berechtigt. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (11:6 Stimmen, Sondervoten der Richter Ress, Fuhrmann, Panţîru, Kovler, Rozakis und Zupancic).

 

2. Hinsichtlich der normalen Obsorgeanordnungen:

         Angesichts der Verpflichtung der Behörden zur Sicherstellung des Kindes­wohls besteht kein Zweifel, dass die Übernahme der Kinder in behördliche Ob­sorge ab dem Jahr 1993 und ihre Unterbringung bei Pflegeeltern im darauf­folgenden Jahr aus Sicht der Behörden geeigneter schien als die Fortsetzung der Heimpflege oder die Einführung anderer Pflegemaßnahmen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Obsorgemaßnahmen in einer besonders harten oder unüblichen Weise umgesetzt worden wären. Die Bf. wurden außerdem in den Entscheidungsprozess eingebunden, indem sie vor jeder Obsorgemaßnahme gehört wurden und die Möglichkeit hatten, dagegen Einwendungen zu erheben. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

 

3. Hinsichtlich des behaupteten Versäumnisses der Behörden, geeignete Schritte zur Wiedervereinigung der Familie zu setzen:

         Im vorliegenden Fall holten die Behörden zwar einige Erkundigungen ein, um feststellen zu können, ob ein Zusammenleben der Bf. mit J. und M. möglich sei. Von einem ernsthaften oder nachhaltigen Versuch einer Anbahnung der Wie­dervereinigung der Familie kann jedoch während eines Zeitraums von immerhin sieben Jahren nicht die Rede sein. Die angeordneten Einschränkungen und Ver­bote betreffend den Zugang der Bf. zu ihren Kindern liefen eher darauf aus, eine Wiedervereinigung der Familie zu verhindern als zu ermöglichen. Die betont ne­gative Haltung der Behörden in diesem Punkt war geradezu auffallend. Verlet­zung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

 

q     Keine gesonderte Prüfung hinsichtlich der Zugangsbeschränkungen we­gen bereits festgestellter Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des Versäum­nisses der Behörden, die Familie wieder zu vereinen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der aktuellen Zugangsbeschränkungen (beide ein­stimmig).

 

q     Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils FIM 40.000,-- für immateriellen Schaden, FIM 65.190,-- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Olsson/S (Nr. 1), Urteil v. 24.3.1988, A/130 (= EuGRZ 1988, 591); Olsson/S (Nr. 2), Urteil v. 27.11.1992, A/250 (= NL 1993, 2, 15 = ÖJZ 1993, 353); Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994, A/299-A (= NL 1994, 333 = ÖJZ 1995, 271); Johansen/N, Urteil v. 7.8.1996 (= NL 1996, 133 = ÖJZ 1997, 75).

 

Anm.: Der GH hatte in seinem Urteil v. 27.4.2000 (Kammer IV) Verletzungen von Art. 8 EMRK sowohl hinsichtlich der Übernahme der Kinder in behördliche Ob­sorge als auch der Weigerung der Behörden, die Obsorgemaßnahmen zu been­den, festgestellt. Keine gesonderte Prüfung hinsichtlich der Zugangsbeschrän­kungen wegen bereits festgestellter Verletzung von Art. 8 EMRK im zweiten Punkt, keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der aktuellen Zugangsbe­schränkungen. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (alle einstimmig).

C.S.

Das Urteil im englischen Original (pdf-Format).

 

 



[1] Gegen das in derselben Rechtssache ergangene Urteil der Kammer IV vom 27.4.2000, in dem in zwei Punkte eine Verlet­zung von Art. 8 EMRK festgestellt wurde, hatte die finn. Reg. erfolgreich die Verweisung an die Große Kammer gemäß Art. 43 (1) EMRK beantragt.