NL 2001, S. 173 (NL 01/4/11)

6 Ob 69/01t

Beschluss vom 26. April 2001

 

Behauptete Gesundheitsgefährdung durch Handymasten und Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung

 

§ 1330 ABGB

Art. 10 EMRK

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine private Mobilfunkdienstanbietern in Österreich. Über die Gefährlichkeit der von Sendemasten ausgehenden Strahlung besteht in der Wissenschaft noch keine einheitliche Meinung. Eine allfällige Gesundheitsschädigung von Anrainern durch „Elektrosmog“ ist Gegenstand einer in der Öffentlichkeit geführten Diskussion. Massenmedien berichten immer wieder über das Thema. In Österreich sind Grenzen der zulässigen Strahlenbelastung in der Ö-Norm S 1120 festgesetzt. Der Beklagte beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema. Ein von ihm gegründeter Verein hat empirische Untersuchungen durchgeführt. Der Beklagte erstattete verschiedene Gutachten und hält die bestehenden Grenzwerte für unzureichend. In zahlreichen öffentlichen Erklärungen, die teils iZm. Bürgerinitiativen gegen „Handy-Masten“ abgegeben wurden, wies der Beklagte auf mögliche Risken der Strahlenbelastung für die Gesundheit hin und hielt ua. auch Erbschädigungen und Krebserkran­kungen für möglich. Die Klägerin begehrt mit Klage und Sicherungsantrag, gestützt auf § 1330 ABGB, die Unter­lassung der unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen und/oder ehrenrührigen Be­hauptungen, die von der Klägerin verursachte Hochfrequenzbelastung durch Mobilsendestationen stelle ein gesundheitliches Risiko für die anrainende Bevölkerung dar, die Strahlung wirke sich sogar negativ auf die Erbinformation aus und führe zu diversen Gesundheitsschäden wie etwa Krebs und Missbildungen bei Neugeborenen und rufe auch viele andere gesundheitliche Schäden hervor. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

 

Rechtsausführungen:

q Die Aktivlegitimation der Klägerin, die vom Beklagten nie namentlich angegrif­fen wurde, wurde vom Rekursgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judi­katur bejaht, weil die Klägerin als eine von wenigen Betreiben von Sendemasten immerhin identifizierbar und mitbetroffen ist. Zur Richtigkeit der bekämpften Tatsa­chenbehauptungen trifft bei Vorliegen nur rufschädigender Tatsachenbehauptun­gen, die nicht gleichzeitig auch Ehrenbeleidigungen sind, den Kläger die Beweislast. Die Klägerin versucht dieser Beweislast mit der Behauptung eines ehrenbeleidigen­den Charakters der Äußerung des Beklagten zu entgehen. Dass der Beklagte der Klägerin unterstellt hätte, sie würde „ungeachtet gesundheitlicher Risiken aus reiner Profitgier“ Sendemasten aufstellen, geht aus den festgestellten Äußerungen des Be­klagten nicht hervor. Dieser hat sich vielmehr im Rahmen einer öffentlichen Diskussion zu einem für die Allgemeinheit wichtigem Thema über die in der medizinischen Fachwelt noch nicht abschließend und einhellig beurteilten Frage zu Wort gemeldet und auf die möglichen gesundheitsschädigenden Folgen hingewiesen. Auch wenn der Beklagte dabei seine Meinung kundtat, dass er mit dem Eintritt solcher Folgen (als sicher) rechnet, hat er damit nicht in die Ehre der Klägerin, sondern nur in ihren wirt­schaftlichen Ruf eingegriffen.

                                                                                                                                                                                                            Es kann nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses sein, einen in der Fachwelt strittigen „Schulenstreit“ zu entscheiden. In einem solchen Fall kommt nach der Rspr. des EGMR dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeord­nete Bedeutung zu[1]. Der EGMR hielt das Verbot der Behauptung, die in Mikrowel­lenherden zubereitete Nahrung sei gesundheitsschädlich, für eine in der demokra­tischen Gesellschaft nicht notwendige Maßnahme. Selbst wenn von der Äußerung die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens im Wettbewerb massiv betroffen seien, dürfe keine Zensur ausgeübt und die im Allgemeininteresse geführte Diskus­sion nicht eingeschränkt werden, auch wenn die bekämpfte Absicht „eine Minder­heitenmeinung ist und inhaltlich unberechtigt erscheinen mag.“ Ausgehend von die­sen klaren Aussagen des EGMR, die die nationalen Gerichte zu beachten haben, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum.

                                                                                                                                                                                                            An dieser Beurteilung vermag der relevierte Umstand nichts zu ändern, dass in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung mitunter die Ansicht vertreten wurde, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend iSd. § 1330 (2) ABGB sein können und deshalb zu verbieten seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ih­rem Sicherungsantrag ausdrücklich die Unterlassung unwahrer Tatsachenbehaup­tungen anstrebt, käme ein Verbot wahrer Tatsachenbehauptungen jedenfalls nur dann in Frage, wenn der Beklagte die Klägerin durch das Verbreiten der wahren, aber kreditschädigenden Behauptungen offensichtlich schädigen hätte wollen, wofür hier aber keinerlei Anhaltspunkt festgestellt wurde. Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 (2) ZPO iVm. §§ 78, 402 EO zu­rückzuweisen.

P.R.

Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).



[1] Urteil im Fall Hertel/CH v. 25.8.1998 (= NL 1998, 148 = ÖJZ 1999, 614).