NL 2001, S. 173 (NL 01/4/11
6 Ob 69/01t
Beschluss vom 26. April 2001
Behauptete Gesundheitsgefährdung durch Handymasten
und Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung
§ 1330 ABGB
Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine private
Mobilfunkdienstanbietern in Österreich. Über die Gefährlichkeit der von
Sendemasten ausgehenden Strahlung besteht in der Wissenschaft noch keine
einheitliche Meinung. Eine allfällige Gesundheitsschädigung von Anrainern durch
„Elektrosmog“ ist Gegenstand einer in der Öffentlichkeit geführten Diskussion.
Massenmedien berichten immer wieder über das Thema. In Österreich sind Grenzen
der zulässigen Strahlenbelastung in der Ö-Norm S 1120 festgesetzt. Der Beklagte
beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema. Ein von ihm gegründeter Verein hat
empirische Untersuchungen durchgeführt. Der Beklagte erstattete verschiedene
Gutachten und hält die bestehenden Grenzwerte für unzureichend. In zahlreichen
öffentlichen Erklärungen, die teils iZm. Bürgerinitiativen gegen „Handy-Masten“
abgegeben wurden, wies der Beklagte auf mögliche Risken der Strahlenbelastung
für die Gesundheit hin und hielt ua. auch Erbschädigungen und Krebserkrankungen
für möglich. Die Klägerin begehrt mit Klage und Sicherungsantrag, gestützt auf
§ 1330 ABGB, die Unterlassung der unwahren kreditschädigenden
Tatsachenbehauptungen und/oder ehrenrührigen Behauptungen, die von der
Klägerin verursachte Hochfrequenzbelastung durch Mobilsendestationen stelle ein
gesundheitliches Risiko für die anrainende Bevölkerung dar, die Strahlung wirke
sich sogar negativ auf die Erbinformation aus und führe zu diversen
Gesundheitsschäden wie etwa Krebs und Missbildungen bei Neugeborenen und rufe
auch viele andere gesundheitliche Schäden hervor. Die Vorinstanzen wiesen den
Sicherungsantrag ab.
Rechtsausführungen:
q
Die Aktivlegitimation der Klägerin, die vom Beklagten nie namentlich angegriffen
wurde, wurde vom Rekursgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur
bejaht, weil die Klägerin als eine von wenigen Betreiben von Sendemasten immerhin
identifizierbar und mitbetroffen ist. Zur Richtigkeit der bekämpften Tatsachenbehauptungen
trifft bei Vorliegen nur rufschädigender Tatsachenbehauptungen, die nicht
gleichzeitig auch Ehrenbeleidigungen sind, den Kläger die Beweislast. Die
Klägerin versucht dieser Beweislast mit der Behauptung eines ehrenbeleidigenden
Charakters der Äußerung des Beklagten zu entgehen. Dass der Beklagte der
Klägerin unterstellt hätte, sie würde „ungeachtet gesundheitlicher Risiken aus
reiner Profitgier“ Sendemasten aufstellen, geht aus den festgestellten
Äußerungen des Beklagten nicht hervor. Dieser hat sich vielmehr im Rahmen
einer öffentlichen Diskussion zu einem für die Allgemeinheit wichtigem Thema
über die in der medizinischen Fachwelt noch nicht abschließend und einhellig
beurteilten Frage zu Wort gemeldet und auf die möglichen
gesundheitsschädigenden Folgen hingewiesen. Auch wenn der Beklagte dabei seine
Meinung kundtat, dass er mit dem Eintritt solcher Folgen (als sicher) rechnet,
hat er damit nicht in die Ehre der Klägerin, sondern nur in ihren wirtschaftlichen
Ruf eingegriffen.
Es
kann nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses sein, einen in der Fachwelt
strittigen „Schulenstreit“ zu entscheiden. In einem solchen Fall kommt nach der
Rspr. des EGMR dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeordnete
Bedeutung zu[1]. Der EGMR hielt das Verbot der Behauptung, die in
Mikrowellenherden zubereitete Nahrung sei gesundheitsschädlich, für eine in
der demokratischen Gesellschaft nicht notwendige Maßnahme. Selbst wenn von der
Äußerung die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens im Wettbewerb
massiv betroffen seien, dürfe keine Zensur ausgeübt und die im
Allgemeininteresse geführte Diskussion nicht eingeschränkt werden, auch wenn
die bekämpfte Absicht „eine Minderheitenmeinung ist und inhaltlich
unberechtigt erscheinen mag.“ Ausgehend von diesen klaren Aussagen des EGMR,
die die nationalen Gerichte zu beachten haben, ist die Entscheidung des
Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum.
An
dieser Beurteilung vermag der relevierte Umstand nichts zu ändern, dass in der
oberstgerichtlichen Rechtsprechung mitunter die Ansicht vertreten wurde, dass
auch wahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend iSd. § 1330 (2) ABGB sein können
und deshalb zu verbieten seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem
Sicherungsantrag ausdrücklich die Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen
anstrebt, käme ein Verbot wahrer Tatsachenbehauptungen jedenfalls nur dann in
Frage, wenn der Beklagte die Klägerin durch das Verbreiten der wahren, aber
kreditschädigenden Behauptungen offensichtlich schädigen hätte wollen, wofür
hier aber keinerlei Anhaltspunkt festgestellt wurde. Der Revisionsrekurs
war daher gemäß § 526 (2) ZPO iVm. §§ 78, 402 EO zurückzuweisen.
P.R.