NL 2001, S. 200 (NL 01/5/6)

SAHIN, SOMMERFELD & HOFFMANN gegen Deutschland

Urteile vom 11. Oktober 2001

 

Verweigerung des Umgangs von Vätern mit ihren Kindern

 

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK

Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. Sahin ist Vater eines 1988 unehelich geborenen Kindes. Die darauffolgenden zwei Jahre besuchte er regelmäßig Mutter und Kind, bis ihm 1990 von der Mutter jeglicher Kontakt zum ge­meinsamen Kind untersagt wurde. Der Bf. beantragte daraufhin beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm das Recht einräumen sollte, seine Tochter jeden Sonntag von 10 bis 18 Uhr sehen zu dürfen. Die­ser Antrag wurde am 5.9.1991 gemäß § 1711 BGB[1] abgewiesen. Eine Beschwerde an das Landgericht Wiesbaden war ebenso erfolglos wie eine Verfassungsbeschwerde, deren Behandlung das Bundesverfassungsgericht am 1.12.1998 ablehnte.

         Der Bf. Sommerfeld ist Vater eines 1981 unehelich geborenen Kindes. Der Bf. und die Mut­ter trennten sich 1986, die Mutter untersagte dem Bf. jeglichen Kontakt zum gemeinsamen Kind. Der Bf. beantragte daraufhin beim Amtsgericht Rostock eine Umgangsregelung, die jedoch abgewiesen wurde. Eine Beschwerde an das Landgericht war ebenso erfolglos wie eine Verfas­sungsbeschwerde, deren Behandlung das BVerfG am 19.1.1996 ablehnte.

         Der Bf. Hoffmann ist der Vater eines 1985 unehelich geborenen Kindes. Der Bf. und die Mutter trennten sich 1987. Das Amtsgericht Mühlheim entschied, dass der Bf. das Recht habe, dass gemeinsame Kind zu besuchen. Die Mutter beantragte 1990 beim Amtsgericht, dass dem Bf. dieses Umgangsrecht entzogen werden sollte, da er es während der letzten drei Jahre nicht in An­spruch genommen und das Kind ihn daher schon vergessen hätte. Dem Antrag wurde stattgege­ben. Eine Beschwerde an das Landgericht Duisburg war ebenso erfolglos wie eine verfassungs­rechtliche Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Fami­lienleben) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK. Die Bf. Sommerfeld und Hoffmann behaupten überdies eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Begriff „Familie“ ist nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt, sondern er­fasst auch andere faktische de-facto-familiäre Bindungen, wenn die Beteiligten außerehelich zusammenleben. Ein aus einer solchen Beziehung stammendes Kind ist ipso iure durch diese Tatsache allein vom Augenblick seiner Geburt an Teil dieser „Familie“.

         Der gegenseitige Umgang zwischen Eltern und Kind stellt ein grundlegen­des Element des Familienlebens dar, selbst wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen beendet ist. Innerstaatliche Maßnahmen, die diesen wechselseitigen Umgang behindern, stellen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht dar.

         Es liegt demnach ein Eingriff in die Rechte auf Achtung des Familienlebens der Bf. vor. Zu prüfen bleibt, ob er nach Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt war.

         Der Eingriff war gesetzlich durch den damaligen § 1711 (2) BGB vorgese­hen, verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Gesundheit und Moral und der Rechte und Freiheiten des Kindes iSv. Art. 8 (2) EMRK. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

         Bei der Entscheidung, ob die bekämpften Maßnahmen in einer demokrati­schen Gesellschaft notwendig waren, hat der GH im Lichte des Falles als Ganzes zu erwägen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe re­levant und ausreichend für die in Art. 8 (2) EMRK angeführten Zwecke waren. Es ist unzweifelhaft, dass die Berücksichtigung des Kindeswohles von entscheiden­der Wichtigkeit in einem Fall dieser Art ist. Außerdem muss in Erwägung gezogen werden, dass die innerstaatlichen Behörden den Vorteil eines direkten Kontaktes mit allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass es nicht die Aufgabe des GH ist, selbst die innerstaatlichen Behörden in der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten bezüglich Sorgerecht und Umgang zu ersetzen, sondern die Entscheidungen dieser Behörden im Lichte der EMRK zu überprüfen.

         Der den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte Ermessens­spielraum wird entsprechend der Natur der Angelegenheiten und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen unterschiedlich ausfallen. Deshalb kommt den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, insb. bei der Einschät­zung der Notwendigkeit, ein Kind in Pflege zu geben.

         Ein strengerer Maßstab ist jedoch bei allen weiteren Einschränkungen ge­fordert, wie die Beschränkungen von elterlichen Umgangsrechten und bei jegli­chen gesetzlichen Absicherungen, die einen wirksamen Schutz der Rechte von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weiteren Einschränkungen beinhalten die Gefahr, dass familiäre Bezie­hungen zwischen den Eltern und einem jungen Kind tatsächlich abgeschnitten werden würden.

         Der GH erinnert weiters daran, dass ein fairer Ausgleich zwischen den In­teressen des Kindes und denen der Eltern gefunden und dabei besondere Auf­merksamkeit den Interessen des Kindes gewidmet werden muss, die, abhängig von ihrer Art und Gewichtung, jene der Eltern überwiegen können. Insbesondere kann ein Elternteil nach Art. 8 EMRK nicht zu solchen Maßnahmen berechtigt sein, die die Gesundheit und Entwicklung des Kindes schädigen würden.

         In den vorliegenden Fällen haben sich die zuständigen innerstaatlichen Ge­richte bei der Verweigerung der Umgangsregelung auf die Aussagen der Bf., der Kindesmütter, der Jugendämter und auf Sachverständigengutachten gestützt. Der GH bezweifelt nicht, dass diese Gründe bedeutsam waren. Gleichwohl muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen festgestellt werden, ob die Bf. insg. ausreichend in die Entscheidungsfindung eingebunden waren, und zwar in einem Ausmaß, das ihnen den Schutz ihrer Interessen ermöglicht.

         Im Fall Sahin wird festgestellt, dass die unterlassene Anhörung des Kindes eine nicht ausreichende Einbindung des Bf. in die Entscheidungsfindung dar­stellt. Es wäre wichtig gewesen, das Kindeswohl durch einen direkten Kontakt der zuständigen Gerichte mit dem Kind besonders behutsam zu berücksichtigen. Das Landgericht hätte sich nicht mit einer vagen Sachverständigenmeinung über die Risken der Befragung eines Kleinkindes zufrieden stellen lassen dürfen, ohne zumindest die Möglichkeit geeigneter Maßnahmen hinsichtlich des sehr jungen Alters des Kindes in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird der Tat­sache, dass die Sachverständige das Kind nicht über ihren Vater befragt hat, eine große Bedeutung beigemessen. Eine korrekte und vollständige Information über das Verhältnis des Kindes zum Bf. Sahin ist eine unverzichtbare Voraussetzung, um die wirklichen Bedürfnisse des Kindes festzustellen und in der Folge einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen herstellen zu können.

         Im Fall Sommerfeld wurden das Kind und die Eltern vom Amtsgericht ge­hört. Es waren jedoch die eher oberflächlichen Ausführungen des zu Rate gezo­genen Psychologen, mit denen sich das Amtsgericht nicht hätte abfinden dürfen. Auch hier hätten die Bedürfnisse des Kindes besser erkundet werden müssen.

Im Fall Hoffmann berücksichtigte das Amtsgericht hingegen mehrere Gutachten, darunter eines, das nach einem Treffen des Bf. mit seinem Kind erstellt wurde. Der Bf. war anwaltlich vertreten und hatte die Gelegenheit, diese Berichte zu kommentieren. Der Bf. war demnach ausreichend in den Prozess der Entschei­dungsfindung eingebunden. Die innerstaatlichen Gerichte kamen nach einer Ab­wägung aller Interessen zu ihren nun bekämpften Entscheidungen. Die Begrün­dung für die Verweigerung des Umgangs des Bf. mit seinem Kind waren in die­sem Fall ausreichend. Verletzung von Art. 8 EMRK in den Fällen Sahin und Sommerfeld (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richterin Vajić und des Richters Pellonpää). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall Hoffmann (einstimmig).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:

Der GH hält es nicht für erforderlich festzustellen, ob die frühere Rechtslage als solche, insb. § 1711 (2) BGB, eine nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwi­schen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern vornahm, was dis­kriminierend iSv. Art. 14 EMRK gewesen wäre, da die Anwendung dieser Bestim­mung im vorliegenden Fall kaum zu einem anderen Ansatz geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar.

         Darüber hinaus wird auf die durch die Reform zum Kindschaftsrecht mitt­lerweile geänderte Rechtslage (vgl. die §§ 1626, 1626a und 1684 BGB) hingewie­sen. Diese Reform zeigt, dass eine Berücksichtigung der Interessen der Kinder und ihrer Eltern auch ohne Unterscheidung aus Gründen der Geburt möglich ist. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (jeweils 5:2 Stimmen, Sonder­voten der Richterin Vajić und des Richters Pellonpää).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK durch die Bf. Sommerfeld und Hoffmann:

Die Verfahren, die den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind regelten, wurden nach den Regelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geführt. In den vorliegenden Fällen waren ge­gen Entscheidungen der Beschwerdegerichte die Erhebung einer weiteren Be­schwerde durch § 63a FGG ausgeschlossen. Diese Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht ist nicht mit Art. 6 (1) EMRK vereinbar. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Pellonpää)

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

-   Bf. Sahin: DEM 50.000,-- für immateriellen Schaden; DEM 8.000,--  für Kosten und Auslagen;

-   Bf. Sommerfeld: DEM 55.000,-- für immateriellen Schaden; DEM 2.500,-- für Kosten und Auslagen;

-   Bf. Hoffmann: DEM 25.000,-- für immateriellen Schaden; DEM 2.500;-- für Kosten und Auslagen (alle 5:2 Stimmen, Sondervoten der Richterin Vajić und des Richters Pellonpää).

 

Anm.: Vgl. das vom GH zitierte Urteil Elsholz/D v. 13.7.2000 (= NL 2000, 143).

P.R.

Das Urteil Im Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 



[1] Zur damals geltenden Rechtslage: § 1634 BGB: „(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

                (2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten,  näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

                (3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.

                (4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.“

§ 1705 BGB: „ Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Sorge über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichteheliche Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.“

§ 1711 BGB: „(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

                (2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.“