NL 2001, S. 200 (NL 01/5/6)
SAHIN, SOMMERFELD & HOFFMANN gegen Deutschland
Urteile
vom 11. Oktober 2001
Verweigerung
des Umgangs von Vätern mit ihren Kindern
Art.
8 EMRK
Art.
14 EMRK
Art.
6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der
Bf. Sahin ist Vater eines 1988 unehelich geborenen Kindes. Die
darauffolgenden zwei Jahre besuchte er regelmäßig Mutter und Kind, bis ihm 1990
von der Mutter jeglicher Kontakt zum gemeinsamen Kind untersagt wurde. Der Bf.
beantragte daraufhin beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm
das Recht einräumen sollte, seine Tochter jeden Sonntag von 10 bis 18 Uhr sehen
zu dürfen. Dieser Antrag wurde am 5.9.1991 gemäß § 1711 BGB[1] abgewiesen. Eine Beschwerde an das Landgericht Wiesbaden
war ebenso erfolglos wie eine Verfassungsbeschwerde, deren Behandlung das
Bundesverfassungsgericht am 1.12.1998 ablehnte.
Der Bf. Sommerfeld ist Vater
eines 1981 unehelich geborenen Kindes. Der Bf. und die Mutter trennten sich
1986, die Mutter untersagte dem Bf. jeglichen Kontakt zum gemeinsamen Kind. Der
Bf. beantragte daraufhin beim Amtsgericht Rostock eine Umgangsregelung, die
jedoch abgewiesen wurde. Eine Beschwerde an das Landgericht war ebenso
erfolglos wie eine Verfassungsbeschwerde, deren Behandlung das BVerfG am
19.1.1996 ablehnte.
Der Bf. Hoffmann ist der Vater
eines 1985 unehelich geborenen Kindes. Der Bf. und die Mutter trennten sich
1987. Das Amtsgericht Mühlheim entschied, dass der Bf. das Recht habe, dass
gemeinsame Kind zu besuchen. Die Mutter beantragte 1990 beim Amtsgericht, dass
dem Bf. dieses Umgangsrecht entzogen werden sollte, da er es während der
letzten drei Jahre nicht in Anspruch genommen und das Kind ihn daher schon
vergessen hätte. Dem Antrag wurde stattgegeben. Eine Beschwerde an das
Landgericht Duisburg war ebenso erfolglos wie eine verfassungsrechtliche
Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Familienleben)
und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK. Die Bf.
Sommerfeld und Hoffmann behaupten überdies eine Verletzung von
Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Begriff „Familie“ ist nicht auf eheliche
Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische
de-facto-familiäre Bindungen, wenn die Beteiligten außerehelich zusammenleben.
Ein aus einer solchen Beziehung stammendes Kind ist ipso iure durch
diese Tatsache allein vom Augenblick seiner Geburt an Teil dieser „Familie“.
Der
gegenseitige Umgang zwischen Eltern und Kind stellt ein grundlegendes Element
des Familienlebens dar, selbst wenn die Beziehung zwischen den Elternteilen
beendet ist. Innerstaatliche Maßnahmen, die diesen wechselseitigen Umgang
behindern, stellen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht
dar.
Es
liegt demnach ein Eingriff in die Rechte auf Achtung des
Familienlebens der Bf. vor. Zu prüfen bleibt, ob er nach Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt
war.
Der
Eingriff war gesetzlich durch den damaligen § 1711 (2) BGB vorgesehen,
verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Gesundheit und
Moral und der Rechte und Freiheiten des Kindes iSv. Art. 8 (2) EMRK.
Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig war.
Bei der
Entscheidung, ob die bekämpften Maßnahmen in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig waren, hat der GH im Lichte des Falles als
Ganzes zu erwägen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe
relevant und ausreichend für die in Art. 8 (2) EMRK angeführten
Zwecke waren. Es ist unzweifelhaft, dass die Berücksichtigung des Kindeswohles
von entscheidender Wichtigkeit in einem Fall dieser Art ist. Außerdem muss in
Erwägung gezogen werden, dass die innerstaatlichen Behörden den Vorteil eines
direkten Kontaktes mit allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt,
dass es nicht die Aufgabe des GH ist, selbst die innerstaatlichen Behörden in
der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten bezüglich Sorgerecht und Umgang zu
ersetzen, sondern die Entscheidungen dieser Behörden im Lichte der EMRK zu
überprüfen.
Der den
zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum
wird entsprechend der Natur der Angelegenheiten und der Wichtigkeit der auf dem
Spiel stehenden Interessen unterschiedlich ausfallen. Deshalb kommt den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, insb. bei der Einschätzung
der Notwendigkeit, ein Kind in Pflege zu geben.
Ein
strengerer Maßstab ist jedoch bei allen weiteren Einschränkungen gefordert,
wie die Beschränkungen von elterlichen Umgangsrechten und bei jeglichen
gesetzlichen Absicherungen, die einen wirksamen Schutz der Rechte von Eltern
und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche
weiteren Einschränkungen beinhalten die Gefahr, dass familiäre Beziehungen
zwischen den Eltern und einem jungen Kind tatsächlich abgeschnitten werden
würden.
Der GH
erinnert weiters daran, dass ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen des
Kindes und denen der Eltern gefunden und dabei besondere Aufmerksamkeit den
Interessen des Kindes gewidmet werden muss, die, abhängig von ihrer Art und
Gewichtung, jene der Eltern überwiegen können. Insbesondere kann ein Elternteil
nach Art. 8 EMRK nicht zu solchen Maßnahmen berechtigt sein, die die Gesundheit
und Entwicklung des Kindes schädigen würden.
In den
vorliegenden Fällen haben sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte bei
der Verweigerung der Umgangsregelung auf die Aussagen der Bf., der
Kindesmütter, der Jugendämter und auf Sachverständigengutachten gestützt. Der
GH bezweifelt nicht, dass diese Gründe bedeutsam waren. Gleichwohl muss unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der Bedeutung der
zu treffenden Entscheidungen festgestellt werden, ob die Bf. insg. ausreichend
in die Entscheidungsfindung eingebunden waren, und zwar in einem Ausmaß, das
ihnen den Schutz ihrer Interessen ermöglicht.
Im Fall
Sahin wird festgestellt, dass die unterlassene Anhörung des Kindes eine
nicht ausreichende Einbindung des Bf. in die Entscheidungsfindung darstellt.
Es wäre wichtig gewesen, das Kindeswohl durch einen direkten Kontakt der
zuständigen Gerichte mit dem Kind besonders behutsam zu berücksichtigen. Das
Landgericht hätte sich nicht mit einer vagen Sachverständigenmeinung über die
Risken der Befragung eines Kleinkindes zufrieden stellen lassen dürfen, ohne
zumindest die Möglichkeit geeigneter Maßnahmen hinsichtlich des sehr jungen
Alters des Kindes in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird der Tatsache,
dass die Sachverständige das Kind nicht über ihren Vater befragt hat, eine
große Bedeutung beigemessen. Eine korrekte und vollständige Information über
das Verhältnis des Kindes zum Bf. Sahin ist eine unverzichtbare
Voraussetzung, um die wirklichen Bedürfnisse des Kindes festzustellen und in
der Folge einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen herstellen zu können.
Im Fall
Sommerfeld wurden das Kind und die Eltern vom Amtsgericht gehört. Es
waren jedoch die eher oberflächlichen Ausführungen des zu Rate gezogenen
Psychologen, mit denen sich das Amtsgericht nicht hätte abfinden dürfen. Auch
hier hätten die Bedürfnisse des Kindes besser erkundet werden müssen.
Im Fall Hoffmann berücksichtigte das Amtsgericht
hingegen mehrere Gutachten, darunter eines, das nach einem Treffen des Bf. mit
seinem Kind erstellt wurde. Der Bf. war anwaltlich vertreten und hatte die
Gelegenheit, diese Berichte zu kommentieren. Der Bf. war demnach ausreichend in
den Prozess der Entscheidungsfindung eingebunden. Die innerstaatlichen
Gerichte kamen nach einer Abwägung aller Interessen zu ihren nun bekämpften
Entscheidungen. Die Begründung für die Verweigerung des Umgangs des Bf. mit
seinem Kind waren in diesem Fall ausreichend. Verletzung von Art. 8
EMRK in den Fällen Sahin und Sommerfeld (5:2 Stimmen, Sondervoten
der Richterin Vajić und des Richters Pellonpää). Keine Verletzung
von Art. 8 EMRK im Fall Hoffmann (einstimmig).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Der GH hält es nicht für erforderlich festzustellen,
ob die frühere Rechtslage als solche, insb. § 1711 (2) BGB, eine nicht zu
rechtfertigende Unterscheidung zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und
geschiedenen Vätern vornahm, was diskriminierend iSv. Art. 14 EMRK
gewesen wäre, da die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall kaum zu
einem anderen Ansatz geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar.
Darüber
hinaus wird auf die durch die Reform zum Kindschaftsrecht mittlerweile geänderte
Rechtslage (vgl. die §§ 1626, 1626a und 1684 BGB) hingewiesen. Diese Reform
zeigt, dass eine Berücksichtigung der Interessen der Kinder und ihrer Eltern
auch ohne Unterscheidung aus Gründen der Geburt möglich ist. Verletzung
von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (jeweils 5:2 Stimmen, Sondervoten
der Richterin Vajić und des Richters Pellonpää).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK durch die Bf. Sommerfeld und Hoffmann:
Die Verfahren, die den Umgang des Vaters mit seinem
nichtehelichen Kind regelten, wurden nach den Regelungen des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geführt. In den
vorliegenden Fällen waren gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte die
Erhebung einer weiteren Beschwerde durch § 63a FGG ausgeschlossen. Diese
Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht ist nicht mit Art. 6
(1) EMRK vereinbar. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum
von Richter Pellonpää)
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
- Bf. Sahin: DEM 50.000,-- für immateriellen
Schaden; DEM 8.000,-- für Kosten und
Auslagen;
- Bf. Sommerfeld: DEM 55.000,-- für
immateriellen Schaden; DEM 2.500,-- für Kosten und Auslagen;
- Bf. Hoffmann: DEM 25.000,-- für immateriellen
Schaden; DEM 2.500;-- für Kosten und Auslagen (alle 5:2 Stimmen, Sondervoten
der Richterin Vajić und des Richters Pellonpää).
Anm.: Vgl. das vom GH zitierte Urteil Elsholz/D v.
13.7.2000 (= NL 2000, 143).
P.R.
Das
Urteil Im Originalwortlaut (pdf-Format).
[1] Zur damals
geltenden Rechtslage: § 1634 BGB: „(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge
nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der
Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des
Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
(2) Das Familiengericht kann über den Umfang der
Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung
trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte
Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die
Befugnis einschränken, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht
zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung
mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf
Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben
sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften
entsprechend.“
§ 1705 BGB: „ Das
nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen
Sorge der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Sorge über eheliche
Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichteheliche Kinde und seiner Mutter
entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes
ergibt.“
§ 1711 BGB: „(1) Derjenige,
dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit
dem Vater. § 1634 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem
Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem
Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt
entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit
ändern.“