NL 2002, S. 29 (NL 02/1/9)
UNABHÄNGIGE INITIATIVE INFORMATIONSVIELFALT gegen Österreich
Urteil
vom 26. Februar 2002
Vorwurf
der „rassistischen Hetze“
und Freiheit der Meinungsäußerung
Art. 10 EMRK
§ 1330 ABGB
§ 283 StGB
Sachverhalt:
Die
Bf. ist ein Verein und Herausgeberin des periodisch erscheinenden Druckwerks
‚Tatblatt’. Der Ausgabe vom 9.12.1992 war ein Flugblatt mit folgendem Inhalt
beigelegt:
„Querformat, eine (neue) Wandzeitung
gegen den Rechtsruck...“
„Rassismus hat Name und Adresse. Die
FPÖ und ihre Funktionär/innen sind doch sicherlich an unserer Meinung
interessiert! Rufen wir sie also an und sagen ihnen, was wir von ihnen und
ihrer Politik halten. Oder schicken wir ihnen kleine Aufmerksamkeiten als
Antwort auf ihre rassistische Hetze. Wir haben eine kleine Auswahl von Wiener
FPÖ-Politiker/innen, von den FPÖ-Parteilokalen und natürlich von Jörg Haider
zusammengestellt, um den unbürokratischen Meinungsaustausch ein bisserl zu
erleichtern. Auf eure Anrufe, Briefe und Pakete freuen sich sicher ganz
bestimmt:...“.
Danach folgte eine Liste mit Adressen
und Telefonnummern von FPÖ-Mitgliedern. Vom 25.1. bis 1.2.1993 fand das von der
FPÖ initiierte Volksbegehren „Österreich zuerst“ statt. Am 11.2.1993 klagte der
damalige Obmann der FPÖ, Jörg Haider, die Bf. beim Wiener Handelsgericht.
Dieser sollte es in Hinkunft untersagt sein, ihm „rassistische Hetze“ zu
unterstellen. Außerdem sollte die Bf. nicht mehr dazu auffordern, „kleine
Aufmerksamkeiten als Antwort auf rassistische Hetze“ an namentlich genannte
FPÖ-Mitglieder zu versenden.
Das Gericht gab am 14.4.1994 der Klage
statt: „Rassistische Hetze“ sei kein Werturteil, sondern eine
Tatsachenbehauptung. Eine solche Aussage stelle nicht nur eine Rufschädigung
nach § 1330 ABGB dar, sondern sei auch eine Ehrenbeleidigung, da sie dem Kläger
„Verhetzung“ (§ 283 StGB) unterstelle und daher den Vorwurf einer
strafrechtlichen Handlung beinhalte. Das von der Bf. angerufene OLG Wien
bestätigte die Rechtsansicht der ersten Instanz. Auch eine außerordentliche
Revision war erfolglos.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit
der Meinungsäußerung).
q Es ist
unbestritten, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einen legitimen
Zweck verfolgte. Zu prüfen bleibt, ob er in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig war.
Die
bekämpfte Äußerung sollte im politischen Kontext gesehen werden, in dem sie
gemacht wurde, nämlich als Reaktion auf das Volksbegehren „Österreich zuerst“.
Die gegen die Politik Herrn Haiders gerichtete Kritik der Bf. muss vor diesem
Hintergrund gesehen werden.
Die
Reg. bringt vor, dass der Vorwurf rassistischer Hetze besonders ernst sei, da
er dem Vorwurf einer kriminellen Handlung gleichkomme und daher ein dringendes
gesellschaftliches Bedürfnis bestehe, den nachlässigen Gebrauch solcher
schwerwiegenden Behauptungen hintanzuhalten.
Der GH
kann dieses Argument grundsätzlich akzeptieren, da er wiederholt den Pflichten
und Verantwortungen jener, die die Freiheit der Meinungsäußerung – wie
va. Journalisten - in Anspruch nehmen, besondere Wichtigkeit beigemessen hat.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann jedoch kein Hinweis auf eine
bewusste Nachlässigkeit auf Seiten der Bf. festgestellt werden. Es scheint
vielmehr, dass die Äußerung der Bf., die sicherlich als polemisch angesehen werden
kann, unter diesem Zugang keine grundlose persönliche Attacke darstellt. Daher
war die bekämpfte Äußerung Teil einer politischen Diskussion, die anfänglich
durch das Abhalten des oben erwähnten Volksbegehrens von Herrn Haider und
anderen Mitgliedern der FPÖ selbst hervorgerufen wurde.
Was die
Qualifizierung der bekämpften Äußerung durch die österr. Gerichte betrifft,
wird festgehalten, dass sie nicht dem Argument der Bf. folgten, wonach es sich
hierbei um ein Werturteil handle, sondern feststellten, dass eine Tatsachenbehauptung
vorliege, für die der Wahrheitsbeweis zu erbringen sei.
Die
Reg. bringt vor, dass der Vorwurf der „rassistischen Hetze“ eine Behauptung von
Tatsachen sei, deren Existenz nachgewiesen werden müsste und verweist in diesem
Zusammenhang auf den Tatbestand der „Verhetzung“ nach § 283 StGB, wonach
die Begründetheit dieses Vorwurfs in einem Strafverfahren festgestellt werden
muss.
Der GH
ist von diesem Argument nicht überzeugt. Der Grad der Genauigkeit, um die
Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage durch ein zuständiges Gericht
nachzuweisen, kann schwer damit verglichen werden, was von einem Journalisten
beim Äußern seiner Meinung über eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung
beachtet werden sollte, va. wenn er seine Meinung in Form eines Werturteils
abgibt. Nach Meinung des GH veröffentlichte die Bf. etwas, das als fairer
Kommentar zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse angesehen werden
kann und ein Werturteil darstellt, womit der GH nicht mit der durch die österr.
Gerichte gemachten Qualifikation dieser Äußerung übereinstimmt. Es wird betont,
dass auch in früheren Fällen ähnliche Äußerungen als Werturteile angesehen
wurden, deren Wahrheit einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Eine solche
Meinung kann aber exzessiv sein, va. bei Fehlen jeglicher Faktengrundlage. Dies
war jedoch im Lichte der oben gemachten Erwägungen nicht der Fall.
Zusammenfassend
kann der GH keine ausreichenden Gründe finden, die Bf. von der Wiederholung der
in Frage stehenden Äußerung abzuhalten. Die österr. Gerichte überschritten
diesbezüglich den den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum.
Der Eingriff war daher unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen
Ziel. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
EUR 4.400,-- für materiellen Schaden, EUR 10.571,50
für Kosten und Auslagen, EUR 1.850,-- für zusätzliches Interesse (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Lingens/A
v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424); Bladet
Tromsø & Stensaas/N v. 20.5.1999 (= NL
1999, 96 = EuGRZ 1999, 453 = ÖJZ 2000, 232); Wabl/A v. 21.3.2000 (=
NL 2000, 57 = ÖJZ 2001, 108); Jerusalem/A
v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52 =
ÖJZ 2001, 693).
P.R.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).