NL 2002, S. 29 (NL 02/1/9)

UNABHÄNGIGE INITIATIVE INFORMATIONSVIELFALT gegen Österreich

Urteil vom 26. Februar 2002

 

Vorwurf der „rassistischen Hetze“
und Freiheit der Meinungsäußerung

 

Art. 10 EMRK

§ 1330 ABGB

§ 283 StGB

 

Sachverhalt:

Die Bf. ist ein Verein und Herausgeberin des periodisch erscheinenden Druckwerks ‚Tatblatt’. Der Ausgabe vom 9.12.1992 war ein Flugblatt mit folgendem Inhalt beigelegt:

         Querformat, eine (neue) Wandzeitung gegen den Rechtsruck...“

         „Rassismus hat Name und Adresse. Die FPÖ und ihre Funktionär/innen sind doch sicherlich an unserer Meinung interessiert! Rufen wir sie also an und sagen ihnen, was wir von ihnen und ihrer Politik halten. Oder schicken wir ihnen kleine Aufmerksamkeiten als Antwort auf ihre rassistische Hetze. Wir haben eine kleine Auswahl von Wiener FPÖ-Politiker/innen, von den FPÖ-Parteilokalen und natürlich von Jörg Haider zusammengestellt, um den unbürokratischen Meinungsaustausch ein bisserl zu erleichtern. Auf eure Anrufe, Briefe und Pakete freuen sich sicher ganz bestimmt:...“.

         Danach folgte eine Liste mit Adressen und Telefonnummern von FPÖ-Mitgliedern. Vom 25.1. bis 1.2.1993 fand das von der FPÖ initiierte Volksbegehren „Österreich zuerst“ statt. Am 11.2.1993 klagte der damalige Obmann der FPÖ, Jörg Haider, die Bf. beim Wiener Handelsgericht. Dieser sollte es in Hinkunft untersagt sein, ihm „rassistische Hetze“ zu unterstellen. Außerdem sollte die Bf. nicht mehr dazu auffordern, „kleine Aufmerksamkeiten als Antwort auf rassistische Hetze“ an namentlich genannte FPÖ-Mitglieder zu versenden.

         Das Gericht gab am 14.4.1994 der Klage statt: „Rassistische Hetze“ sei kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine solche Aussage stelle nicht nur eine Rufschädigung nach § 1330 ABGB dar, sondern sei auch eine Ehrenbeleidigung, da sie dem Kläger „Verhetzung“ (§ 283 StGB) unterstelle und daher den Vorwurf einer strafrechtlichen Handlung beinhalte. Das von der Bf. angerufene OLG Wien bestätigte die Rechtsansicht der ersten Instanz. Auch eine außerordentliche Revision war erfolglos.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungs­äußerung).

 

q     Es ist unbestritten, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einen legitimen Zweck verfolgte. Zu prüfen bleibt, ob er in einer demokratischen Gesell­schaft notwendig war.

         Die bekämpfte Äußerung sollte im politischen Kontext gesehen werden, in dem sie gemacht wurde, nämlich als Reaktion auf das Volksbegehren „Österreich zuerst“. Die gegen die Politik Herrn Haiders gerichtete Kritik der Bf. muss vor die­sem Hintergrund gesehen werden.

         Die Reg. bringt vor, dass der Vorwurf rassistischer Hetze besonders ernst sei, da er dem Vorwurf einer kriminellen Handlung gleichkomme und daher ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis bestehe, den nachlässigen Gebrauch sol­cher schwerwiegenden Behauptungen hintanzuhalten.

         Der GH kann dieses Argument grundsätzlich akzeptieren, da er wiederholt den Pflichten und Verantwortungen jener, die die Freiheit der Meinungsäußerung – wie va. Journalisten - in Anspruch nehmen, besondere Wichtigkeit beigemessen hat. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann jedoch kein Hinweis auf eine bewusste Nachlässigkeit auf Seiten der Bf. festgestellt werden. Es scheint vielmehr, dass die Äußerung der Bf., die sicherlich als polemisch angesehen wer­den kann, unter diesem Zugang keine grundlose persönliche Attacke darstellt. Daher war die bekämpfte Äußerung Teil einer politischen Diskussion, die anfäng­lich durch das Abhalten des oben erwähnten Volksbegehrens von Herrn Haider und anderen Mitgliedern der FPÖ selbst hervorgerufen wurde.

         Was die Qualifizierung der bekämpften Äußerung durch die österr. Gerichte betrifft, wird festgehalten, dass sie nicht dem Argument der Bf. folgten, wonach es sich hierbei um ein Werturteil handle, sondern feststellten, dass eine Tat­sachenbehauptung vorliege, für die der Wahrheitsbeweis zu erbringen sei.

         Die Reg. bringt vor, dass der Vorwurf der „rassistischen Hetze“ eine Behauptung von Tatsachen sei, deren Existenz nachgewiesen werden müsste und verweist in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand der „Verhetzung“ nach § 283 StGB, wonach die Begründetheit dieses Vorwurfs in einem Strafverfahren festgestellt werden muss.

         Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt. Der Grad der Genauig­keit, um die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage durch ein zuständiges Gericht nachzuweisen, kann schwer damit verglichen werden, was von einem Journalisten beim Äußern seiner Meinung über eine Angelegenheit von öffent­licher Bedeutung beachtet werden sollte, va. wenn er seine Meinung in Form ei­nes Werturteils abgibt. Nach Meinung des GH veröffentlichte die Bf. etwas, das als fairer Kommentar zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse angese­hen werden kann und ein Werturteil darstellt, womit der GH nicht mit der durch die österr. Gerichte gemachten Qualifikation dieser Äußerung übereinstimmt. Es wird betont, dass auch in früheren Fällen ähnliche Äußerungen als Werturteile angesehen wurden, deren Wahrheit einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Eine solche Meinung kann aber exzessiv sein, va. bei Fehlen jeglicher Faktengrundlage. Dies war jedoch im Lichte der oben gemachten Erwägungen nicht der Fall.

         Zusammenfassend kann der GH keine ausreichenden Gründe finden, die Bf. von der Wiederholung der in Frage stehenden Äußerung abzuhalten. Die österr. Gerichte überschritten diesbezüglich den den Mitgliedstaaten eingeräum­ten Ermessensspielraum. Der Eingriff war daher unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 4.400,-- für materiellen Schaden, EUR 10.571,50 für Kosten und Auslagen, EUR 1.850,-- für zusätzliches Interesse (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Lingens/A v. 8.7.1986, A/103 (= EuGRZ 1986, 424); Bladet Tromsø & Stensaas/N v. 20.5.1999 (= NL 1999, 96 = EuGRZ 1999, 453 = ÖJZ 2000, 232); Wabl/A v. 21.3.2000 (= NL 2000, 57 = ÖJZ 2001, 108); Jerusalem/A v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).