NL 2003, S. 16 (NL 03/1/03)
L. & V. gegen Österreich
Urteil vom 9. Jänner 2003, Kammer I
S. L. gegen Österreich
Urteil vom 9. Jänner 2003, Kammer I
Diskriminierung homosexueller Erwachsener und
Jugendlicher
durch § 209 StGB
Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
§ 209 StGB
Sachverhalt:
1.) Der ErstBf. L. wurde am 8.2.1996 vom LG für
Strafsachen Wien wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter
achtzehn Jahren gemäß § 209 StGB [1] zu einer bedingt
nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG sah es als
erwiesen an, dass der Bf. zwischen 1989 und 1994 in Österreich und anderen
Ländern zahlreiche sexuelle Beziehungen zu nicht näher bekannten Personen im
Alter zwischen 14 und 18 Jahren unterhalten hätte. Es stützte sich dabei
hauptsächlich auf das Tagebuch des Angeklagten, in dem dieser seine sexuellen
Begegnungen notiert hatte. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gab der
OGH am 5.11.1996 insoweit Folge, als der Schuldspruch hinsichtlich der im
Ausland begangenen Straftaten und insoweit auch der Strafausspruch aufgehoben
wurde. Am 29.1.1997 bestimmte das LG für Strafsachen Wien für den in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine elfmonatige Freiheitsstrafe, die
bedingt nachgesehen wurde. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Bf.,
in der er eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens und des
Diskriminierungsverbots durch die Anwendung des § 209 StGB geltend
gemacht hatte, wurde, wie auch sein Begehren auf Beantragung der Überprüfung
der Verfassungskonformität des § 209 StGB, am 27.5.1997 vom OGH
zurückgewiesen. Das OLG Wien reduzierte am 31.7.1997 aufgrund der Berufung des
Bf. die Freiheitsstrafe auf die Dauer von acht Monaten. Die Strafe wurde
bedingt nachgesehen.
Der ZweitBf.
V. wurde am 21.2.1997 vom LG für Strafsachen Wien wegen gleichgeschlechtlicher
Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren gemäß § 209 StGB und
wegen Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen sechsmonatigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG erachtete es als erwiesen, dass der Bf. in
einem Fall mit einem Fünfzehnjährigen sexuell verkehrt hätte. Die dagegen vom
Bf. erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
2.) Der 1981 geborenen Bf. S.L. lebt in Bad Gastein.
Im Alter von elf oder zwölf Jahren begann er sich seiner homosexuellen
Neigungen bewusst zu werden, im Alter von 15 Jahren war er sich seiner
Homosexualität sicher. Er fühlte sich in erster Linie von Männern, die älter
waren als er selbst, angezogen. Der Bf. lebt in einer ländlichen Gegend, wo
Homosexualität noch immer ein Tabu darstellt. Er leidet darunter, dass er seine
Sexualität nicht ausleben und bis zum Erreichen des achtzehnten Lebensjahres
keine sexuelle Beziehung mit einem erwachsenen Partner eingehen kann, da er
befürchten muss, diese Person der strafgerichtlichen Verfolgung gemäß
§ 209 StGB auszusetzen, als Zeuge über die intimsten Aspekte seines
Privatlebens aussagen zu müssen und gesellschaftlich stigmatisiert zu werden,
sollte seine sexuelle Orientierung bekannt werden.
Rechtsausführungen:
q Die Bf.
behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung
des Privatlebens) alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
q Zur
behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Aufrechterhaltung von
§ 209 StGB, der einvernehmliche homosexuelle Akte erwachsener Männer
mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren unter Strafe stellt, bzw. die
Verurteilung der Bf. L. und V. nach dieser Bestimmung, verletze ihr Recht
auf Achtung des Privatlebens und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot,
da heterosexuelle oder lesbische Beziehungen zwischen Erwachsenen und
Jugendlichen des entsprechenden Alters nicht strafbar wären.
Es
steht außer Frage, dass die vorliegenden Fälle in den Anwendungsbereich des
Art. 8 EMRK fallen, betreffen sie doch einen der intimsten Aspekte
des Privatlebens der Bf.
Der GH
stellt fest, dass § 209 StGB in Folge des Erkenntnisses des VfGH v.
21.6.2002 aufgehoben wurde. Diese Entwicklung hat jedoch keine Auswirkung auf
den Status der Bf. als Opfer iSv. Art. 34 EMRK. Eine Entscheidung
oder Maßnahme zugunsten eines Bf. reicht grundsätzlich nicht aus, um die
Opfereigenschaft auszuschließen, solange die Reg. die Konventionsverletzung
nicht ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und eine Entschädigung
geleistet hat.
Im Fall
L. & V. hatte die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung keinen
Einfluss auf die Verurteilungen der beiden Bf. Im Fall S. L. hat der GH in
seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 22.11.2001 (= NL 2001, 240) festgestellt,
dass der Bf., der sich zu älteren Männern hingezogen fühlte, durch
§ 209 StGB davon abgehalten würde, eine seiner Veranlagung
entsprechende sexuelle Beziehung einzugehen. Daher wäre er durch die
Aufrechterhaltung des § 209 StGB bis zum Erreichen seines achtzehnten
Lebensjahres direkt betroffen. Das Erkenntnis des VfGH, das sich auf andere
Gründe als die hier geltend gemachten stützt, hat weder die behauptete
Konventionsverletzung anerkannt noch eine Entschädigung zugesprochen. Es kann
daher in beiden Fällen nicht von einer Lösung der Streitigkeiten iSv.
Art. 37 (1) (b) EMRK gesprochen werden.
Nach
der st. Rspr. des GH ist eine Unterscheidung diskriminierend iSv.
Art. 14 EMRK, wenn sie einer objektiven und sachlichen
Rechtfertigung entbehrt, dh. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder
wenn die angewendeten Mittel unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel sind.
Die sexuelle Orientierung fällt in den Anwendungsbereich des
Art. 14 EMRK. Wie auch unterschiedliche Behandlungen aufgrund des
Geschlechts erfordern Differenzierungen anhand der sexuellen Orientierung
besonders gewichtige Gründe für ihre Rechtfertigung. Die Bestimmung diente einem
legitimen Ziel, nämlich dem Schutz der Rechte Dritter. Es bleibt zu
klären, ob eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung bestand.
In
früheren Entscheidungen betreffend § 209 StGB hat die EKMR keine
Verletzung von Art. 8 EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK
festgestellt. Die Konvention ist jedoch ein lebendiges Instrument, dass im
Lichte der heutigen Umstände interpretiert werden muss. In ihrem Bericht im
Fall Sutherland/GB [2] hat die EKMR ausdrücklich
festgestellt, dass es im Lichte jüngster wissenschaftlicher Erkenntnisse,
wonach homosexuelle Neigungen in der Regel bereits vor der Pubertät verankert
wären, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten
des Europarates in den letzten Jahren ein einheitliches Schutzalter beschlossen
hätte, angebracht wäre, ihre bisherige Rspr. zu überdenken. Sie kam zu dem
Schluss, dass die Aufrechterhaltung eines höheren Schutzalters für homosexuelle
als für heterosexuelle Beziehungen mangels einer objektiven und sachlichen
Rechtfertigung gegen Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK
verstoße.
Der GH
ist der Ansicht, dass der Unterschied zwischen den vorliegenden Fällen und dem
Fall Sutherland/GB, nämlich die fehlende Strafbarkeit des jugendlichen
Partners, nicht entscheidend ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine objektive
und sachliche Rechtfertigung dafür bestand, dass junge Männer
zwischen 14 und 18 Jahren eines Schutzes vor sexuellen Beziehungen mit erwachsenen
Männern bedurften, während ein solcher Schutz für junge Frauen desselben Alters
weder vor Beziehungen mit erwachsenen Männern noch mit erwachsenen Frauen für
notwendig erachtet wurde.
Die
Reg. bezieht sich auf ein Erkenntnis des VfGH vom 3.10.1989, wonach
§ 209 StGB erforderlich wäre, um eine Gefährdung der sexuellen
Entwicklung heranwachsender Männer durch homosexuelle Erfahrungen zu
verhindern. Dieser Ansatz wurde jedoch schon 1995 durch die parlamentarische
Debatte über eine mögliche Abschaffung der Bestimmung überholt. Die
überwältigende Mehrheit der im Zuge dieser Debatte gehörten Experten sprach
sich für ein einheitliches Schutzalter aus und stellte fest, dass homosexuelle
Neigungen in der Regel bereits vor der Pubertät feststehen würden, weshalb die
Theorie von einer „Rekrutierung“ männlicher Heranwachsender in die Homosexualität
unhaltbar wäre. Der Gesetzgeber entschied sich im November 1996 ungeachtet
seines Wissens von diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Beibehaltung
des § 209 StGB.
Soweit
§ 209 StGB einem Vorurteil der heterosexuellen Mehrheit gegenüber
einer homosexuellen Minderheit Ausdruck verlieh, kann diese negative
Einstellung für sich ebenso wenig eine ausreichende Rechtfertigung für die
unterschiedliche Behandlung darstellen wie ähnliche Vorurteile aufgrund der
Rasse, Herkunft oder der Hautfarbe.
Die
Reg. brachte keine überzeugenden und gewichtigen Gründe vor, die die
Beibehaltung des § 209 StGB bzw. die Verurteilung der Bf. L. & V.
nach dieser Bestimmung rechtfertigen hätten können. Verletzung von Art. 14 EMRK
iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
q Keine
gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(einstimmig).
q Entschädigung
nach Art. 41 EMRK:
1.) Je EUR 15.000,-- für immateriellen Schaden; EUR
10.633,53 für den Bf. L., EUR 6.500,-- für den Bf. V. für Kosten und Auslagen
(einstimmig).
2.) EUR 5.000,-- für immateriellen Schaden; EUR
5.000,-- für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richterin
Vajić, gefolgt von Richterin Botoucharova und Richter Kovler).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Dudgeon/GB
v. 22.10.1983, A/45 (= EuGRZ 1983, 488); Karlheinz Schmidt/D v.
18.7.1994, A/291-B (= NL 1994, 325 = EuGRZ 1995, 392 = ÖJZ 1995, 148); Petrovic/A v. 27.3.1998 (= NL 1998, 76 = ÖJZ
1998, 516); Smith & Grady/GB v. 27.9.1999 (= NL 1999, 156
= ÖJZ 2000, 614); Salgueiro da Silva Mouta/P v. 21.12.1999 (= NL 2000, 20); A.D.T./GB v. 31.7.2000 (= NL 2000, 148).
P.C.
Die
Urteile im englischen Originalwortlaut (pdf-Datei):
[1] § 209 StGB lautete: „Eine Person männlichen
Geschlechts, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person,
die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Nachdem der VfGH mit Erkenntnis vom 21.6.2002
(= NL 2002, 118) die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung
festgestellt hatte, wurde § 209 StGB vom Gesetzgeber mit 1.10.2002
aufgehoben (BGBl. 134/2002).
[2] Bericht der EKMR v. 1.7.1997
(= NL 1997, 259).