NL 2003, S. 196 (NL 03/4/03)

SAHIN gegen Deutschland & SOMMERFELD gegen Deutschland

Urteile vom 8. Juli 2003, Große Kammer

 

Verweigerung des Umgangs von Vätern mit ihren Kindern

Art. 8 EMRK

Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt:

1.) Der Bf. Sahin ist Vater eines 1988 unehelich geborenen Kindes. Er anerkannte die Vaterschaft und besuchte Mutter und Kind regelmäßig, bis ihm die Mutter 1990 den Kontakt zum gemein­samen Kind untersagte.

         Am 5.12.1990 beantragte der Bf. beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm das Recht einräumen sollte, seine Tochter an jedem Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr zu se­hen. Dieser Antrag wurde am 5.9.1991 gemäß § 1711 BGB abgewiesen.[1] Das Amtsgericht stellte fest, dass die obsorgeberechtigte Mutter über die Beziehungen des Kindes zu seinem Vater ent­scheiden dürfe und das Gericht dem Vater nur dann ein Recht auf Kontakt zu seiner Tochter ge­währen könne, wenn dies dem Wohle des Kindes diene. Aufgrund der heftigen Abneigung, die die Mutter gegenüber dem Bf. empfinde, und ihrer strikten Ablehnung jeglichen Kontakts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem Bf. würde das Kind in eine von Spannungen und Abneigung geprägte Situation geraten, die sein Wohlergehen wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde.

         Am 12.3.1993 erhob der Bf. Beschwerde beim Landgericht Wiesbaden. Aufgrund eines Gut­achtens, wonach eine Umgangsregelung ohne vorhergehende Gespräche zur Bereinigung des Konflikts nicht im Interesse des Kindeswohls wäre, wies das Landgericht die Bsw. zurück. Eine Befragung des Kindes, ob es seinen Vater sehen wolle, wurde von der Gutachterin unterlassen, da dies eine zu große psychische Belastung für das Kind bedeutet hätte. Das Bundesverfassungs­gericht lehnte die Behandlung der vom Bf. erhobenen Verfassungsbeschwerde ab.

 

2.) Der Bf. Sommerfeld ist Vater eines 1981 unehelich geborenen Kindes. Der Bf., der die Vater­schaft anerkannt hatte, lebte zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes zusammen. 1986 trennten sie sich und die Mutter untersagte jeden Kontakt zwischen dem Bf. und ihrer Tochter. Trotzdem traf der Bf. seine Tochter mehrere Male an der Schule. Später heiratete die Mutter W., den Vater ihres 1985 geborenen zweiten Kindes.

         Am 13.9.1993 beantragte der Bf. beim Amtsgericht Rostock, ihm ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zuzusprechen. Dieses lehnte den Antrag gemäß § 1711 BGB ab, nachdem die inzwischen dreizehnjährige Tochter erklärt hatte, dass sie keinen Kontakt zum Bf. wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Nach Ansicht des Gerichts würde die zwangsweise Herbeiführung von Kon­takten zu seinem leiblichen Vater nicht dem Wohle des Kindes dienen. Die dagegen an das Land­gericht Rostock erhobene Bsw. war ebenso erfolglos wie eine Verfassungsbeschwerde an das Bun­desverfassungsgericht.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. machen geltend, die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen ihre An­träge auf Umgang mit ihren unehelichen Kindern zurückgewiesen wurden, würden gegen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verstoßen.

         Es ist unbestritten, dass ein Eingriff in dieses Recht der Bf. vorliegt. Jeder solche Eingriff begründet eine Verletzung von Art. 8 EMRK, solange er nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demo­kratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden kann.

         Die Entscheidungen hatten mit § 1711 BGB eine Grundlage im innerstaat­lichen Recht und zielten auf den Schutz der Gesundheit und der Moral und der Rechte und Freiheiten des Kindes. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Verweigerung des Kontakts notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war.

         Bei der Entscheidung, ob die bekämpften Maßnahmen in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig waren, hat der GH im Lichte des jeweiligen Falles als Ganzes zu erwägen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe zutreffend und ausreichend für die Zwecke des Art. 8 (2) EMRK waren. Ohne Zweifel steht in Fällen wie den vorliegenden die Berücksichtigung des Kin­deswohles im Vordergrund. Ferner muss in Erwä­gung gezogen werden, dass die innerstaatlichen Behörden den Vorteil des direkten Kontakts zu allen Beteiligten haben. Es ist daher nicht die Aufgabe des GH, selbst an die Stelle der innerstaat­lichen Behörden in der Ausübung ihrer Verantwortlichkeit bezüglich Sorgerecht und Umgang zu treten, sondern die Entscheidung dieser Behörden im Lichte der EMRK zu überprüfen.

         Der den Behörden zukommende Ermessensspielraum variiert je nach Art der jeweiligen Angelegenheit und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Behörden genießen daher in Sorgerechtsan­gelegenheiten einen weiten Ermessensspielraum. Hingegen ist ein strengerer Maßstab bei allen weiter gehenden Einschränkungen, wie bei Beschrän­kungen von elterlichen Umgangs­rechten und bei jeglichen gesetzlichen Vorkehrungen, die einen wirksamen Schutz der Rechte von Kindern und Eltern auf Achtung ihres Familienlebens ge­währleisten sollen, anzulegen. Solche weiteren Einschränkungen bergen die Ge­fahr, dass familiäre Beziehungen zwischen den Eltern und jungen Kindern end­gültig abgeschnitten werden.

         Art. 8 EMRK erfordert, dass die innerstaatlichen Behörden einen fairen Aus­gleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern treffen, wo­bei dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere können Eltern aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Maßnahmen ableiten, die der Ge­sundheit und der Entwicklung des Kindes abträglich wären.

         In den vorliegenden Fällen haben die deutschen Gerichte relevante Gründe zur Rechtfertigung der Verweigerung eines Umgangsrechts vorgebracht, nämlich – im Fall Sahin – die für die Tochter wahrnehmbaren schwerwiegenden Spannun­gen zwischen den Eltern und die Gefahr, dass Besuche ihres Vaters ihre Ent­wicklung beeinträchtigen könnten, bzw. – im Fall Sommerfeld – die klare Ablehnung jeglichen Kontakts durch die Tochter, deren seelisches und psychisches Gleichgewicht durch erzwungenen Kontakt ernstlich gestört würde. Unter diesen Umständen können die Entscheidungen als im Interesse der Kinder liegend angesehen werden.

         Der GH kann nicht in zufriedenstellender Weise feststellen, ob diese Gründe „ausreichend“ für die Zwecke des Art. 8 EMRK waren, ohne zugleich an­hand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Bf. in hinlänglicher Weise in die Entscheidungsfindung eingebunden waren, sodass der erforderliche Schutz ihrer Interessen sichergestellt war.

         Was die Frage der Anhörung des Kindes vor Gericht bzw. das psychologische Gutachten über die Möglichkeit des Kontakts zwischen dem Bf. und seiner Tochter betrifft, stellt der GH fest, dass es Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, mit welchen Mitteln sie die Sachlage ermitteln. Es würde zu weit ge­hen, zu sagen, dass die Gerichte in der Frage des Umgangs eines nicht obsorge­berechtigten Elternteils immer das Kind anhören bzw. ein psychologisches Gut­achten einholen müssen, da diese Entscheidung von den besonderen Umständen des Falles und insbesondere vom Alter und der Reife des Kindes abhängt.

         Im Fall Sahin kam die Gutachterin aufgrund mehrere Gespräche mit dem Bf., seinem Kind und dessen Mutter zu dem Schluss, dass eine Befragung ein Risiko für das Kind darstelle. Sie legte nachvollziehbar dar, dass sich das Kind verantwortlich für die Entscheidung über das Besuchsrecht fühlen und Schuld­gefühle entwickeln könnte. Nach Ansicht des GH überschritt das Landgericht, als es seine Entscheidung auf dieses Gutachten stützte, auch angesichts des Ver­zichts auf eine direkte Befragung des Kindes nicht seinen Ermessensspielraum.

Im Fall Sommerfeld wird festgestellt, dass das Kind im Zeitpunkt der Anhörung durch das Amtsgericht 13 Jahre alt war. Durch den direkten Kontakt mit dem Mädchen war das Gericht in der Lage, ihre Aussagen zu bewerten und festzustellen, ob sie in der Lage war, eine eigene Meinung zu bilden. Auf dieser Grundlage konnte das Amtsgericht zu dem Schluss kommen, dass es nicht ge­rechtfertigt wäre, das Mädchen zu zwingen, seinen Vater gegen seinen Willen zu treffen.

         Angesichts dieser Feststellungen und des Ermessensspielraumes des be­langten Staates ist der GH der Ansicht, dass die Verfahrensführung der Ge­richte an­gemessen war und eine ausreichende Grundlage für eine wohldurchdachte Entscheidung über die Frage des Umgangs der Bf. mit ihren Kindern zur Ver­fügung stellte. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK wurde daher entsprochen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (12:5 Stimmen im Fall Sahin, Sondervotum von Richter Rozakis, gefolgt von Richterin Tulkens und von Richter Ress, gefolgt von den Richtern Pastor Ridruejo und Türmen; 14:3 Stim­men im Fall Sommerfeld, Sondervotum von Richter Ress, gefolgt von den Richtern Pastor Ridruejo und Türmen).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, dass vor der Änderung der Gesetzeslage per 1.1.1998 durch die Reform zum Kindschaftsrecht die Mutter eines unehelich geborenen Kindes dem Vater jeglichen Kontakt untersagen konnte. Durch diese Gesetzeslage wären sie als Väter unehelicher Kinder gegenüber geschiedenen Vätern in diskriminie­render Weise benachteiligt worden.

         Der GH hat festgestellt, dass die gerichtliche Verweigerung des Kontakts der Väter zu ihren Kindern im Interesse der Kinder getroffen und Art. 8 EMRK nicht verletzt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienleben in diskriminierender Weise erfolgt ist.

         Im Fall Sahin kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass angesichts der tiefen Abneigung der Mutter gegen den Bf. gemäß § 1711 (2) BGB nur besondere Umstände die Annahme rechtfertigen könnten, dass ein persönlicher Kontakt des Kindes zum Bf. trotzdem positive Auswirkungen auf das Kindeswohl haben würde. Angesichts der Tatsache, dass die Gerichte von den verantwortungs­bewussten Motiven des Bf. und seiner Zuneigung zu seiner Tochter überzeugt waren, wurde er gegenüber geschiedenen Vätern ehelich geborener Kinder be­nachteiligt. Der GH stellt auch fest, dass das Landgericht eine Reform des Kind­schaftsrechts hinsichtlich unehelich geborener Kinder für dringend geboten hielt, sich jedoch an § 1711 (2) BGB, der Väter unehelich geborener Kinder in eine schwächere gesetzliche Position versetzte, gebunden erachtete.

         Im Fall Sommerfeld wiesen die innerstaatlichen Gerichte das Argument des Bf. zurück, Kontakt zum Vater wäre immer im Interesse des Kindes und hielten fest, dass eine Entscheidung gemäß § 1711 BGB immer von den Umständen ab­hinge. Die Gerichte stellten fest, dass die dreizehnjährige Tochter in der Lage war, sich ihre eigene Meinung zu bilden, und nahmen zur Kenntnis, dass sie den Kontakt zu ihrem Vater strikt ablehnte. Bei der Schlussfolgerung, dass ein erzwungener Kontakt gegen ihren Willen nicht gerechtfertigt werden könne, scheinen die Gerichte auf den ersten Blick einen ähnlichen Maßstab angelegt zu haben, wie er auch bei geschiedenen Vätern angewendet worden wäre. Nichts­destotrotz bezogen sie sich ausdrücklich auf den Maßstab, ob der Kontakt dem Wohl des Kindes dienen würde. Damit maßen sie der ursprünglichen Untersagung des Kontakts durch die Mutter entscheidendes Gewicht bei und benachteiligten den Bf. gegenüber geschiedenen Vätern.

         Der GH hat bereits ausgesprochen, dass sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, um eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der unehelichen Geburt als konventionskonform ansehen zu können. Dasselbe gilt für eine unterschied­liche Behandlung des Vaters eines in einer unehelichen Beziehung geborenen Kindes im Vergleich zum Vater eines in einer Ehe geborenen Kindes. Der GH er­kennt in den vorliegenden Fällen keinen solchen Grund. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig im Fall Sahin; 10:7 Stimmen im Fall Sommerfeld, Sondervotum der Richter und Richterinnen Wildhaber, Palm, Lorenzen, Jungwiert, Greve, Levits und Mularoni).

         Im Fall Sommerfeld stand dem Bf. keine Möglichkeit offen, ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zu erheben. Gemäß § 63a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stand die Möglich­keit, ein weiteres Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einzubringen, nur geschiedenen Vätern, nicht aber Vätern unehelich geborener Kinder zu. Diese unterschiedliche Behandlung kann nicht als vereinbar mit der Konvention ange­sehen werden. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 20.000,-- für immateriellen Schaden; EUR 4.500,-- für Kosten und Auslagen im Fall Sahin (einstimmig). EUR 20.000,-- für immateriellen Schaden; EUR 2.500,-- für Kosten und Auslagen im Fall Sommerfeld (13:4 Stimmen).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile W./GB v. 8.7.1987, A/121 (= EuGRZ 1990, 533); Hokkanen/FIN v. 23.10.1994, A/299-A (= NL 1994, 333 = ÖJZ 1995, 271); Nuutinen/FIN v. 27.6.2000 (= NL 2000, 138); Elsholz/D v. 13.7.2000 (= NL 2000, 143 = EuGRZ 2002, 595); Kutzner/D v. 26.2.2002 (= EuGRZ 2002, 244).

 

Anm.: Die IV. Kammer hatte in ihren Urteilen vom 11.10.2001 (= NL 2001, 200 = EuGRZ 2001, 588 bzw. EuGRZ 2002, 25) eine Verletzung von Art. 8 EMRK und von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK festgestellt.

P.C.

Das Urteil im Fall Sahin gg. Deutschland im Originalwortlaut (pdf-Format).

Das Urteil im Fall Sommerfeld gg. Deutschland im Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 



[1] 1711 BGB lautete vor seiner Änderung durch die mit 1.1.1998 in Kraft getretene Reform zum Kindschaftsrecht:

 „(1) Derjenige, dem die Personenobsorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. [...]“