NL
2003, S. 196 (NL 03/4/03)
Urteile
vom 8. Juli 2003, Große Kammer
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
1.) Der Bf. Sahin ist Vater eines 1988 unehelich
geborenen Kindes. Er anerkannte die Vaterschaft und besuchte Mutter und Kind
regelmäßig, bis ihm die Mutter 1990 den Kontakt zum gemeinsamen Kind
untersagte.
Am
5.12.1990 beantragte der Bf. beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung,
die ihm das Recht einräumen sollte, seine Tochter an jedem Sonntag von 10.00
bis 18.00 Uhr zu sehen. Dieser Antrag wurde am 5.9.1991 gemäß
§ 1711 BGB abgewiesen.[1] Das Amtsgericht stellte
fest, dass die obsorgeberechtigte Mutter über die Beziehungen des Kindes zu
seinem Vater entscheiden dürfe und das Gericht dem Vater nur dann ein Recht
auf Kontakt zu seiner Tochter gewähren könne, wenn dies dem Wohle des Kindes
diene. Aufgrund der heftigen Abneigung, die die Mutter gegenüber dem Bf.
empfinde, und ihrer strikten Ablehnung jeglichen Kontakts zwischen dem
gemeinsamen Kind und dem Bf. würde das Kind in eine von Spannungen und
Abneigung geprägte Situation geraten, die sein Wohlergehen wahrscheinlich
erheblich beeinträchtigen würde.
Am
12.3.1993 erhob der Bf. Beschwerde beim Landgericht Wiesbaden. Aufgrund eines
Gutachtens, wonach eine Umgangsregelung ohne vorhergehende Gespräche zur
Bereinigung des Konflikts nicht im Interesse des Kindeswohls wäre, wies das
Landgericht die Bsw. zurück. Eine Befragung des Kindes, ob es seinen Vater
sehen wolle, wurde von der Gutachterin unterlassen, da dies eine zu große
psychische Belastung für das Kind bedeutet hätte. Das Bundesverfassungsgericht
lehnte die Behandlung der vom Bf. erhobenen Verfassungsbeschwerde ab.
2.) Der Bf. Sommerfeld ist Vater eines 1981 unehelich
geborenen Kindes. Der Bf., der die Vaterschaft anerkannt hatte, lebte zum
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes zusammen. 1986 trennten sie sich
und die Mutter untersagte jeden Kontakt zwischen dem Bf. und ihrer Tochter.
Trotzdem traf der Bf. seine Tochter mehrere Male an der Schule. Später
heiratete die Mutter W., den Vater ihres 1985 geborenen zweiten Kindes.
Am
13.9.1993 beantragte der Bf. beim Amtsgericht Rostock, ihm ein Umgangsrecht mit
seiner Tochter zuzusprechen. Dieses lehnte den Antrag gemäß
§ 1711 BGB ab, nachdem die inzwischen dreizehnjährige Tochter erklärt
hatte, dass sie keinen Kontakt zum Bf. wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Nach
Ansicht des Gerichts würde die zwangsweise Herbeiführung von Kontakten zu
seinem leiblichen Vater nicht dem Wohle des Kindes dienen. Die dagegen an das
Landgericht Rostock erhobene Bsw. war ebenso erfolglos wie eine
Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten eine Verletzung von
Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und
von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot).
q Zur behaupteten Verletzung von
Art. 8 EMRK:
Die Bf. machen geltend, die gerichtlichen
Entscheidungen, mit denen ihre Anträge auf Umgang mit ihren unehelichen
Kindern zurückgewiesen wurden, würden gegen ihr Recht auf Achtung des
Familienlebens verstoßen.
Es ist
unbestritten, dass ein Eingriff in dieses Recht der Bf. vorliegt. Jeder
solche Eingriff begründet eine Verletzung von Art. 8 EMRK,
solange er nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes
Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig
angesehen werden kann.
Die
Entscheidungen hatten mit § 1711 BGB eine Grundlage im innerstaatlichen
Recht und zielten auf den Schutz der Gesundheit und der Moral und der Rechte
und Freiheiten des Kindes. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Verweigerung
des Kontakts notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war.
Bei der
Entscheidung, ob die bekämpften Maßnahmen in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig waren, hat der GH im Lichte des jeweiligen Falles
als Ganzes zu erwägen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten
Gründe zutreffend und ausreichend für die Zwecke des
Art. 8 (2) EMRK waren. Ohne Zweifel steht in Fällen wie den
vorliegenden die Berücksichtigung des Kindeswohles im Vordergrund. Ferner muss
in Erwägung gezogen werden, dass die innerstaatlichen Behörden den Vorteil des
direkten Kontakts zu allen Beteiligten haben. Es ist daher nicht die Aufgabe
des GH, selbst an die Stelle der innerstaatlichen Behörden in der Ausübung
ihrer Verantwortlichkeit bezüglich Sorgerecht und Umgang zu treten, sondern die
Entscheidung dieser Behörden im Lichte der EMRK zu überprüfen.
Der den
Behörden zukommende Ermessensspielraum variiert je nach Art der
jeweiligen Angelegenheit und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden
Interessen. Die Behörden genießen daher in Sorgerechtsangelegenheiten einen
weiten Ermessensspielraum. Hingegen ist ein strengerer Maßstab bei allen
weiter gehenden Einschränkungen, wie bei Beschränkungen von elterlichen
Umgangsrechten und bei jeglichen gesetzlichen Vorkehrungen, die einen wirksamen
Schutz der Rechte von Kindern und Eltern auf Achtung ihres Familienlebens
gewährleisten sollen, anzulegen. Solche weiteren Einschränkungen bergen die Gefahr,
dass familiäre Beziehungen zwischen den Eltern und jungen Kindern endgültig
abgeschnitten werden.
Art. 8 EMRK
erfordert, dass die innerstaatlichen Behörden einen fairen Ausgleich zwischen
den Interessen des Kindes und denen der Eltern treffen, wobei dem Kindeswohl
besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere können Eltern aus Art. 8 EMRK
keinen Anspruch auf Maßnahmen ableiten, die der Gesundheit und der Entwicklung
des Kindes abträglich wären.
In den
vorliegenden Fällen haben die deutschen Gerichte relevante Gründe zur
Rechtfertigung der Verweigerung eines Umgangsrechts vorgebracht, nämlich – im
Fall Sahin – die für die Tochter wahrnehmbaren schwerwiegenden Spannungen
zwischen den Eltern und die Gefahr, dass Besuche ihres Vaters ihre Entwicklung
beeinträchtigen könnten, bzw. – im Fall Sommerfeld – die klare Ablehnung
jeglichen Kontakts durch die Tochter, deren seelisches und psychisches
Gleichgewicht durch erzwungenen Kontakt ernstlich gestört würde. Unter diesen
Umständen können die Entscheidungen als im Interesse der Kinder liegend
angesehen werden.
Der GH
kann nicht in zufriedenstellender Weise feststellen, ob diese Gründe
„ausreichend“ für die Zwecke des Art. 8 EMRK waren, ohne zugleich anhand
der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Bf. in
hinlänglicher Weise in die Entscheidungsfindung eingebunden waren, sodass der
erforderliche Schutz ihrer Interessen sichergestellt war.
Was die
Frage der Anhörung des Kindes vor Gericht bzw. das psychologische Gutachten
über die Möglichkeit des Kontakts zwischen dem Bf. und seiner Tochter betrifft,
stellt der GH fest, dass es Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, mit
welchen Mitteln sie die Sachlage ermitteln. Es würde zu weit gehen, zu sagen,
dass die Gerichte in der Frage des Umgangs eines nicht obsorgeberechtigten
Elternteils immer das Kind anhören bzw. ein psychologisches Gutachten einholen
müssen, da diese Entscheidung von den besonderen Umständen des Falles und
insbesondere vom Alter und der Reife des Kindes abhängt.
Im Fall
Sahin kam die Gutachterin aufgrund mehrere Gespräche mit dem Bf., seinem
Kind und dessen Mutter zu dem Schluss, dass eine Befragung ein Risiko für das
Kind darstelle. Sie legte nachvollziehbar dar, dass sich das Kind
verantwortlich für die Entscheidung über das Besuchsrecht fühlen und Schuldgefühle
entwickeln könnte. Nach Ansicht des GH überschritt das Landgericht, als es
seine Entscheidung auf dieses Gutachten stützte, auch angesichts des Verzichts
auf eine direkte Befragung des Kindes nicht seinen Ermessensspielraum.
Im Fall Sommerfeld wird festgestellt, dass das
Kind im Zeitpunkt der Anhörung durch das Amtsgericht 13 Jahre alt war. Durch
den direkten Kontakt mit dem Mädchen war das Gericht in der Lage, ihre Aussagen
zu bewerten und festzustellen, ob sie in der Lage war, eine eigene Meinung zu
bilden. Auf dieser Grundlage konnte das Amtsgericht zu dem Schluss kommen, dass
es nicht gerechtfertigt wäre, das Mädchen zu zwingen, seinen Vater gegen
seinen Willen zu treffen.
Angesichts
dieser Feststellungen und des Ermessensspielraumes des belangten Staates
ist der GH der Ansicht, dass die Verfahrensführung der Gerichte angemessen
war und eine ausreichende Grundlage für eine wohldurchdachte Entscheidung über
die Frage des Umgangs der Bf. mit ihren Kindern zur Verfügung stellte. Den
verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK wurde daher
entsprochen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (12:5
Stimmen im Fall Sahin, Sondervotum von Richter Rozakis, gefolgt von
Richterin Tulkens und von Richter Ress, gefolgt von den Richtern Pastor
Ridruejo und Türmen; 14:3 Stimmen im Fall Sommerfeld, Sondervotum
von Richter Ress, gefolgt von den Richtern Pastor Ridruejo und Türmen).
q Zur behaupteten Verletzung von
Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, dass vor der Änderung der
Gesetzeslage per 1.1.1998 durch die Reform zum Kindschaftsrecht die Mutter
eines unehelich geborenen Kindes dem Vater jeglichen Kontakt untersagen konnte.
Durch diese Gesetzeslage wären sie als Väter unehelicher Kinder gegenüber
geschiedenen Vätern in diskriminierender Weise benachteiligt worden.
Der GH
hat festgestellt, dass die gerichtliche Verweigerung des Kontakts der Väter zu
ihren Kindern im Interesse der Kinder getroffen und Art. 8 EMRK nicht
verletzt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht
der Bf. auf Achtung ihres Familienleben in diskriminierender
Weise erfolgt ist.
Im Fall
Sahin kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass angesichts der tiefen
Abneigung der Mutter gegen den Bf. gemäß § 1711 (2) BGB nur
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen könnten, dass ein persönlicher
Kontakt des Kindes zum Bf. trotzdem positive Auswirkungen auf das Kindeswohl
haben würde. Angesichts der Tatsache, dass die Gerichte von den verantwortungsbewussten
Motiven des Bf. und seiner Zuneigung zu seiner Tochter überzeugt waren, wurde
er gegenüber geschiedenen Vätern ehelich geborener Kinder benachteiligt. Der
GH stellt auch fest, dass das Landgericht eine Reform des Kindschaftsrechts
hinsichtlich unehelich geborener Kinder für dringend geboten hielt, sich jedoch
an § 1711 (2) BGB, der Väter unehelich geborener Kinder in eine
schwächere gesetzliche Position versetzte, gebunden erachtete.
Im Fall
Sommerfeld wiesen die innerstaatlichen Gerichte das Argument des Bf.
zurück, Kontakt zum Vater wäre immer im Interesse des Kindes und hielten fest,
dass eine Entscheidung gemäß § 1711 BGB immer von den Umständen abhinge.
Die Gerichte stellten fest, dass die dreizehnjährige Tochter in der Lage war,
sich ihre eigene Meinung zu bilden, und nahmen zur Kenntnis, dass sie den Kontakt
zu ihrem Vater strikt ablehnte. Bei der Schlussfolgerung, dass ein erzwungener
Kontakt gegen ihren Willen nicht gerechtfertigt werden könne, scheinen die
Gerichte auf den ersten Blick einen ähnlichen Maßstab angelegt zu haben, wie er
auch bei geschiedenen Vätern angewendet worden wäre. Nichtsdestotrotz bezogen
sie sich ausdrücklich auf den Maßstab, ob der Kontakt dem Wohl des Kindes
dienen würde. Damit maßen sie der ursprünglichen Untersagung des Kontakts durch
die Mutter entscheidendes Gewicht bei und benachteiligten den Bf. gegenüber
geschiedenen Vätern.
Der GH
hat bereits ausgesprochen, dass sehr gewichtige Gründe vorliegen müssen, um
eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der unehelichen Geburt als
konventionskonform ansehen zu können. Dasselbe gilt für eine unterschiedliche
Behandlung des Vaters eines in einer unehelichen Beziehung geborenen Kindes im
Vergleich zum Vater eines in einer Ehe geborenen Kindes. Der GH erkennt in den
vorliegenden Fällen keinen solchen Grund. Verletzung von Art. 14 EMRK
iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig im Fall Sahin; 10:7
Stimmen im Fall Sommerfeld, Sondervotum der Richter und Richterinnen
Wildhaber, Palm, Lorenzen, Jungwiert, Greve, Levits und Mularoni).
Im Fall
Sommerfeld stand dem Bf. keine Möglichkeit offen, ein weiteres
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zu erheben. Gemäß
§ 63a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
stand die Möglichkeit, ein weiteres Rechtsmittel gegen die
Berufungsentscheidung einzubringen, nur geschiedenen Vätern, nicht aber Vätern
unehelich geborener Kinder zu. Diese unterschiedliche Behandlung kann nicht als
vereinbar mit der Konvention angesehen werden. Verletzung von Art. 14 EMRK
iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
q Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 20.000,-- für immateriellen Schaden; EUR 4.500,--
für Kosten und Auslagen im Fall Sahin (einstimmig). EUR 20.000,-- für
immateriellen Schaden; EUR 2.500,-- für Kosten und Auslagen im Fall Sommerfeld
(13:4 Stimmen).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile W./GB
v. 8.7.1987, A/121 (= EuGRZ 1990, 533); Hokkanen/FIN v.
23.10.1994, A/299-A (= NL 1994, 333 = ÖJZ 1995, 271); Nuutinen/FIN v. 27.6.2000 (= NL 2000, 138);
Elsholz/D v. 13.7.2000 (= NL 2000, 143
= EuGRZ 2002, 595); Kutzner/D v. 26.2.2002 (= EuGRZ
2002, 244).
Anm.: Die IV. Kammer hatte in ihren Urteilen vom
11.10.2001 (= NL 2001, 200
= EuGRZ 2001, 588 bzw. EuGRZ 2002, 25) eine Verletzung von
Art. 8 EMRK und von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK
festgestellt.
P.C.
Das Urteil im
Fall Sahin gg. Deutschland im Originalwortlaut (pdf-Format).
Das
Urteil im Fall Sommerfeld gg. Deutschland im Originalwortlaut (pdf-Format).
[1] 1711 BGB lautete vor
seiner Änderung durch die mit 1.1.1998 in Kraft getretene Reform zum
Kindschaftsrecht:
„(1) Derjenige, dem
die Personenobsorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit
dem Vater. § 1634 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des
Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die
Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.
§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Entscheidung jederzeit ändern. [...]“