NL 2003, S. 214 (NL 03/4/09)
Urteil vom
24. Juli 2003, Kammer I
§ 14 (3) MRG
Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. lebte seit 1989 mit seinem homosexuellen Partner
W. in einer Wohnung in Wien, die dieser ein Jahr zuvor angemietet hatte. Die
Mietkosten bestritten sie gemeinsam. 1991 stellte W. fest, dass er HIV-positiv
war. Als W. 1993 an AIDS erkrankte, pflegte ihn der Bf. 1994 verstarb W.,
nachdem er den Bf. als Erben eingesetzt hatte.
1995
brachte der Vermieter der Wohnung eine gerichtliche Kündigung ein, in der er
das Fehlen eines Eintrittsrechts des Bf. geltend machte. Das BG Favoriten hob
die Kündigung auf. Nach seiner Ansicht sei
§ 14 (3) Mietrechtsgesetz (MRG), der Lebensgefährten ein
Eintrittsrecht in Mietverträge nach dem Tod des Hauptmieters einräumt, auch auf
homosexuelle Beziehungen anzuwenden. Das LG für Zivilrechtssachen Wien wies
die Berufung des Kl. ab. Sinn und Zweck des § 14 (3) MRG sei es,
Personen, die – ohne verheiratet zu sein – lange Zeit zusammen gelebt haben,
vor einer plötzlichen Obdachlosigkeit zu schützen. Diese Bestimmung sei daher
auf homosexuelle Personen ebenso anwendbar wie auf Personen unterschiedlichen
Geschlechts. Der dagegen erhobenen Revision gab der OGH am 5.12.1996 statt. Er
stellte fest, dass der Begriff „Lebensgefährte“ in § 14 (3) MRG
in dem Sinne interpretiert werden müsse, den ihm der historische Gesetzgeber
1974 beigemessen hätte. Dieser habe aber nur die heterosexuelle Lebensgemeinschaft
vor Augen gehabt.
Der Bf.
verstarb am 26.9.2000. Sein Anwalt informierte den EGMR am 11.11.2001 von
seinem Tod und darüber, dass seine Mutter auf ihr Eintrittsrecht in das
Vermögen ihres Sohnes verzichtet hatte. Der Anwalt ersuchte den GH, die Bsw. nicht
aus der Liste zu streichen, bevor der Notar nicht andere Erben ausfindig
gemacht hätte. Am 10.4.2002 teilte der Anwalt dem GH mit, dass der Notar
Nachforschungen über bisher unbekannte Erben veranlasst hätte, die das Erbe
antreten könnten.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptete eine Verletzung von
Art. 14 (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
q Zur Jurisdiktion des Gerichtshofs:
Die Reg. beantragt die Streichung der Bsw. aus der
Liste der anhängigen Fälle gemäß Art. 37 (1) EMRK, da der Bf.
verstorben ist und es keine Erben gibt, die die Bsw. fortsetzen wollen.
Der
Anwalt des Bf. betont, dass der Fall eine wichtige Frage des österreichischen
Rechts betrifft und die Achtung der Menschenrechte gemäß
Art. 37 (1) EMRK die Fortsetzung des Verfahrens erfordert.
Der GH
stellt fest, dass er in einigen Fällen, in denen der Bf. während des Verfahrens
verstorben ist, die Stellungnahmen seiner Erben oder enger Familienangehöriger,
die dem Wunsch Ausdruck verliehen, die Bsw. fortzusetzen, berücksichtigt hat.
Auf der anderen Seite war es die Praxis des GH, Bsw. aus der Liste zu
streichen, wenn kein Erbe oder enger Verwandter das Verfahren fortsetzen
wollte. Der GH hat daher zu entscheiden, ob auch im vorliegenden Fall die Bsw.
aus der Liste zu streichen ist.
Der GH ruft in Erinnerung, dass
Art. 34 EMRK verlangt, dass jemand, der eine Individualbeschwerde
erhebt, eine tatsächliche individuelle Betroffenheit durch die behauptete
Verletzung der Konvention geltend machen muss. Art. 34 EMRK gibt
natürlichen Personen kein Recht auf die Erhebung einer Art von actio
popularis zum Zweck der Auslegung der Konvention. Er gibt Personen kein
Recht, sich gegen ein Gesetz in abstracto zu beschweren, bloß weil sie
der Meinung sind, dass es der Konvention widerspricht.
Auch
wenn unter Art. 34 EMRK die Existenz eines „Opfers einer Verletzung“,
also eines Individualbeschwerdeführers, der persönlich durch die behauptete
Verletzung eines Konventionsrechts betroffen ist, unerlässlich dafür ist, den
Schutzmechanismus der Konvention in Bewegung zu setzen, kann dieses Kriterium
nicht in einer strengen, mechanischen und unflexiblen Art während des gesamten
Verfahrens angewendet werden.
In der
Regel, und insbesondere in Fällen, die primär pekuniäre und damit übertragbare
Ansprüche betreffen, ist die Existenz einer anderen Person, auf die diese
Ansprüche übertragen werden, ein wichtiges Kriterium. Es kann aber nicht das
einzige sein. Menschenrechtliche Fälle vor dem GH haben im Allgemeinen auch
eine moralische Dimension, die bei der Entscheidung über die Fortsetzung des
Verfahrens nach dem Tod des Bf. in Betracht gezogen werden muss.
Der GH
hat wiederholt festgestellt, dass seine Urteile nicht nur dazu dienen, über die
ihm vorgelegten Fälle abzusprechen, sondern um – allgemeiner – die Bestimmungen
der Konvention zu erläutern, zu gewährleisten und fortzuentwickeln und auf
diese Weise zur Beachtung der Verpflichtungen durch die Staaten beizutragen,
die diese als Vertragsparteien eingegangen sind. Obwohl das primäre Ziel der
Konvention darin besteht, einen individuellen Rechtsbehelf zu gewähren, gehört
es auch zu ihrer Aufgabe, Fragen der Rechtsordnung im öffentlichen Interesse
zu entscheiden, um dadurch den allgemeinen Standard des Schutzes der
Menschenrechte zu verbessern und die Rspr. über Menschenrechte auszuweiten.
Der der
vorliegenden Bsw. zugrunde liegende Sachverhalt – die unterschiedliche
Behandlung von Homosexuellen bezüglich des Eintrittsrechts in Mietverträge –
betrifft eine wichtige Frage, die nicht nur für Österreich, sondern auch für
die übrigen Konventionsstaaten von allgemeinem Interesse ist. Die fortgesetzte
Prüfung der Bsw. trägt daher dazu bei, den Schutzstandard der Konvention zu
erläutern, zu gewährleisten und fortzuentwickeln. Nach Ansicht des GH erfordert
die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention festgeschrieben sind,
eine Fortsetzung der Prüfung der Bsw. (6:1 Stimmen, Sondervotum von
Richter Grabenwarter).
q Zur Anwendbarkeit von
Art. 14 EMRK:
Zwar setzt die Anwendbarkeit von
Art. 14 EMRK eine Verletzung einer anderen Konventionsbestimmung
nicht voraus, sie erfordert jedoch, dass die der Bsw. zugrunde liegenden
Tatsachen in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer materieller Konventionsbestimmungen
fallen. Der GH hat daher zu prüfen, ob die Angelegenheit des vorliegenden
Falles in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fällt.
Es ist
nicht erforderlich, die Begriffe „Privatleben“ oder „Familienleben“ zu
erörtern, da die Bsw. sich jedenfalls auf die Auswirkungen der behaupteten unterschiedlichen Behandlung auf
die Ausübung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung
der Wohnung bezieht. Art. 14 EMRK ist daher anwendbar.
q Zur behaupteten Verletzung von
Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
Der Bf. behauptete, Opfer einer Diskriminierung
aufgrund seiner sexuellen Orientierung gewesen zu sein, weil der OGH ihm den
Status eines Lebensgefährten iSv. § 14 MRG verweigert hätte und er
dadurch von einem Eintritt in das Mietverhältnis ausgeschlossen worden wäre. Er
brachte vor, § 14 MRG ziele auf den sozialen und finanziellen Schutz
von Lebensgefährten vor Obdachlosigkeit im Falle des Ablebens ihres Partners
ab, verfolge aber keine familien- oder sozialpolitischen Ziele. Es bestünde
daher keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung homosexueller
und heterosexueller Partner.
Eine
unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend iSv.
Art. 14 EMRK, wenn es dafür keine objektive und vernünftige
Rechtfertigung gibt, dh. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn
zwischen Mittel und Zweck kein vernünftiges Verhältnis besteht. Sehr
schwerwiegende Gründe müssen geltend gemacht werden, damit der GH eine
unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich auf Gründen des Geschlechts
beruht, als konventionskonform beurteilen kann. Wie auch Unterscheidungen
aufgrund des Geschlechts bedürfen Unterscheidungen aufgrund der sexuellen
Orientierung zu ihrer Rechtfertigung besonders schwerwiegender Gründe.
Im
vorliegenden Fall versuchte der Bf., sich nach dem Tod von W. des in
§ 14 MRG verbürgten Rechts auf Eintritt in das Mietverhältnis zu
bedienen. Der OGH, der schließlich der Auflösung des Mietverhältnisses
zustimmte, begründete dies nicht mit dem Vorliegen wichtiger Gründe für eine
Beschränkung des mietrechtlichen Eintrittsrechts auf heterosexuelle Paare.
Statt dessen führte er an, dass es 1974 bei der Erlassung von
§ 14 (3) MRG nicht die Absicht des historischen Gesetzgebers
gewesen wäre, auch den Schutz homosexueller Paare einzuschließen. Die Reg. bringt
nunmehr vor, dass es das Ziel dieser Bestimmung wäre, die traditionelle Familie
zu schützen.
Der GH
kann anerkennen, dass der Schutz der Familie im traditionellen Sinn
grundsätzlich ein gewichtiger und legitimer Grund für eine unterschiedliche
Behandlung sein kann. Es bleibt zu prüfen, ob unter den Umständen des
vorliegenden Falls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
In
Fällen, in denen den Staaten nur ein enger Ermessensspielraum zukommt,
wie bei einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Geschlechts oder der
sexuellen Orientierung, erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht nur, dass die ergriffene Maßnahme prinzipiell zur Erreichung des
verfolgten Zieles geeignet ist. Es muss auch gezeigt werden, dass es notwendig
war, in einer homosexuellen Beziehung lebende Personen vom Anwendungsbereich
des § 14 MRG auszuschließen, um dieses Ziel zu erreichen. Der GH kann
nicht erkennen, dass die Reg. irgendwelche Argumente vorgebracht hätte, die
eine solche Schlussfolgerung zulassen würden.
Die
Reg. hat keine überzeugenden und schwerwiegenden Gründe vorgebracht, die die
enge Auslegung des § 14 (3) MRG, wonach sich der überlebende
Partner einer homosexuellen Beziehung nicht auf diese Bestimmung berufen kann, rechtfertigen
würden. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum
von Richter Grabenwarter).
q Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 5.000,-- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen, Sondervotum
von Richter Grabenwarter).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Irland/GB
v. 18.1.1978, A/25 (= EuGRZ 1979, 149); Burghartz/CH v.
22.2.1994, A/280-B (= NL 1994, 76 = ÖJZ 1994, 559); Karlheinz
Schmidt/D v. 18.7.1994, A/291-B (= NL 1994, 325 = EuGRZ 1995, 392 =
ÖJZ 1995, 148); Petrovic/A v. 27.3.1998 (= NL 1998, 76
= ÖJZ 1998, 516); Smith
& Grady/GB v. 27.9.1999
(= NL 1999, 156 = ÖJZ 2000, 614); Salgueiro
da Silva Mouta/P v. 21.12.1999 (= NL 2000, 20);
S.L./A v. 9.1.2003 (= NL 2003, 16).
P.C.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format).