NL 2003, S. 257 (NL 03/5/04)
Urteil vom
30. September 2003, Kammer II
Art. 6 (1) EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und seit
seinem siebten Lebensjahr körperlich behindert. 1987 wurde er von einem französischen
Staatsangehörigen adoptiert. Noch im selben Jahr bescheinigten ihm die
Behörden, an einer körperlichen Behinderung im Ausmaß von 80% zu leiden und
stellten ihm einen Behindertenausweis aus.
1990
beantragte der Bf. von der zuständigen Sozialversicherungsbehörde die Gewährung
von Behindertenbeihilfe. Sein Antrag wurde abgelehnt: Die Voraussetzungen des
Art. L. 821-1 Code de la sécurité sociale seien nicht gegeben, da der
Bf. weder über die französische Staatsbürgerschaft verfüge, noch Angehöriger eines
Staates sei, der mit Frankreich ein Abkommen auf Gegenseitigkeit hinsichtlich
der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der Bf. wandte sich
an die Schlichtungsstelle der Sozialversicherungsanstalt, die seine Beschwerde
mit derselben Begründung abwies. Er rief darauf das Arbeits- und Sozialgericht
an, welches in der Folge das Verfahren aussetzte und dem EuGH die Frage zur
Vorabentscheidung vorlegte, ob die französische Regelung mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Mittlerweile war dem Bf. von den zuständigen
Stellen der Mindestsatz an Sozialhilfe zugestanden worden.
In seinem
Urteil vom 16.12.1992, C-206/91, kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Art. 7
(Verbot der Diskriminierung) und 48 (2) EWG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
der Verweigerung der Behindertenbeihilfe an den Bf. nicht entgegenstehen
würden: Der Adoptivvater des Bf. habe sich zeit seines Lebens in Frankreich
aufgehalten und dort gearbeitet, sodass er nicht als Wanderarbeitnehmer iS.
dieser Bestimmungen anzusehen sei. Der Bf. könne daher keine Ansprüche aus dem
Gemeinschaftsrecht geltend machen. Sein Einspruch wurde vom Arbeits- und
Sozialgericht als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobenen Rechtsmittel
blieben erfolglos.
1998
stellte der Bf. neuerlich einen Antrag auf Behindertenbeihilfe, nachdem die
Vorbedingung der französischen Staatsbürgerschaft für derartige Leistungen im
Wege einer Gesetzesänderung beseitigt worden war. Im März 2000 gab die
zuständige Sozialversicherungsbehörde seinem Antrag statt und gewährte den
Bezug von Behindertenbeihilfe rückwirkend mit Juni 1998.
Rechtsausführungen:
q Der Bf. behauptet, die Weigerung der
Behörden, ihm Behindertenbeihilfe zu gewähren, stelle eine Verletzung von
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1.ZP EMRK
(Recht auf Achtung des Eigentums) dar. Er rügt ferner eine Verletzung
seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß
Art. 6 (1) EMRK.
q Zur behaupteten Verletzung von
Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:
Der GH hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz/A
festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht
iSd. Art. 1 1.ZP EMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der
damalige Bf. Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet und
somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe
erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine
nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht
ebenfalls diese Eigenschaft besitzt.
Im
vorliegenden Fall wurde dem Bf. das Vorliegen einer körperlichen Behinderung im
Ausmaß von 80% bescheinigt und ihm ein Behindertenausweis ausgestellt. Sein
Antrag auf Gewährung von Behindertenbeihilfe wurde aus dem einzigen Grund
abgelehnt, dass er nicht über die französische Staatsbürgerschaft verfüge und
die Elfenbeinküste mit Frankreich kein Abkommen auf Gegenseitigkeit
hinsichtlich der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der
Umstand, dass der Heimatstaat des Bf. keine solche Vereinbarung geschlossen
hat, vermag die Verweigerung der in Frage stehenden Sozialleistung an sich
nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist an die Empfehlung des
Ministerkomitees des Europarates (92) 6 vom 9.4.1992 hinsichtlich einer einheitlichen
behindertengerechten Politik sowie an Art. 12 der Europäischen Sozialcharta
zu erinnern. In seinem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sozialcharta
in Frankreich für die Jahre 1997/98 hat der Europäische Ausschuss für soziale
Rechte nämlich festgestellt, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit in Bezug
auf die Gewährung von Behindertenbeihilfe für Ausländer Art. 12 (4) [1]
der Europäischen Sozialcharta zuwiderlaufe.
Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Erfordernis der
Staatsbürgerschaft für den Bezug von Behindertenbeihilfe durch das Gesetz
Nr. 98-439 vom 11.5.1998 über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden sowie
das Recht auf Asyl beseitigt wurde. Tatsächlich wurde dem Bf. rückwirkend
mit Juni 1998 Behindertenbeihilfe gewährt. Vor diesem Zeitpunkt wurde ihm
diese aus den eingangs dargelegten Gründen verwehrt, was eine unterschiedliche
Behandlung darstellt. Der GH stellt fest, dass der Bf. über einen vermögenswerten
Anspruch iSd. Art. 1 1.ZP EMRK verfügte, somit ist auch Art. 14 EMRK
anwendbar.
Im vorliegenden
Fall hielt sich der Bf. rechtmäßig in Frankreich auf, wo er den
Sozialhilfemindestsatz bezog, der nicht auf das Erfordernis der französischen
Staatsbürgerschaft abstellt. Was die Verweigerung der beantragten
Behindertenbeihilfe betrifft, wurde von der Reg. weder behauptet noch
dargelegt, dass der Bf. nicht die anderen gesetzlichen Voraussetzungen für den
Bezug dieser Sozialleistung erfüllt hätte. Hinsichtlich einer anderen
Sozialleistung – der Sonderzulage aus dem staatlichen Solidaritätsfonds – hat
übrigens der Cour de cassation in einem Urteil vom 14.1.1999
klargestellt, dass die Verweigerung einer aus besagtem Fonds gespeisten
Invalidenrente ausschließlich aufgrund der ausländischen Staatangehörigkeit
Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK verletze.
Der GH
gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen
französischen Staatsangehörigen bzw. Angehörigen von Staaten, welche ein
entsprechenden Gegenseitigkeitsabkommen mit Frankreich geschlossen haben, und
anderen Ausländern – was den Bezug von Sozialleistungen angeht – weder sachlich
noch angemessen ist. Die französische Reg. hat sich anlässlich der
Ratifikation der Konvention verpflichtet, „allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden
Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und
Freiheiten zuzusichern“ (Art. 1 EMRK) – was ohne Zweifel auch auf den
Bf. zutrifft. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK
(6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Mularoni).
q Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Im vorliegenden Fall betrug die Dauer des vor drei
Instanzen geführten Rechtsstreits sieben Jahre, sieben Monate und neun Tage.
Angesichts der Komplexität des Falles und des Fehlens von den Behörden oder dem
Bf. zurechenbaren Verfahrensverzögerungen war die Dauer des Verfahrens nicht
unangemessen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK
(einstimmig).
q Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 20.000,-- für materiellen und immateriellen
Schaden, EUR 3.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Gaygusuz/A v. 16.9.1996 (= NL 1996, 135
= ÖJZ 1996, 955); Larkos/ZYP v. 18.2.1999 (= NL 1999, 56); Thlimmenos/GR v. 6.4.2000 (= NL 2000, 63).
C.S.
Das
Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).
[1] Diese Bestimmung lautet: „Um die
wirksame Ausübung des Rechtes auf Soziale Sicherheit zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien: [...] 4. durch den Abschluss
geeigneter zwei- und mehrseitiger Abkommen oder durch andere Mittel und nach
Maßgabe der in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen Maßnahmen zu
ergreifen, die gewährleisten: a) die Gleichbehandlung der Angehörigen anderer
Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Ansprüche
aus der Sozialen Sicherheit einschließlich der Wahrung der nach der
Gesetzgebung der Sozialen Sicherheit erwachsenen Leistungsansprüche, wo immer
die geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien ihren
Aufenthalt nehmen; b) die Gewährung, die Erhaltung und das Wiederaufleben von
Ansprüchen aus der Sozialen Sicherheit durch Mittel wie die Zusammenrechnung
von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach der Gesetzgebung einer
der Vertragsparteien zurückgelegt wurden.“