NL 2003, S. 257 (NL 03/5/04)

KOUA POIRREZ gegen Frankreich

Urteil vom 30. September 2003, Kammer II

 

Unterschiedliche Behandlung eines Ausländers
beim Bezug einer Sozialleistung

Art. 6 (1) EMRK

Art. 14 EMRK

Art. 1 1.ZP EMRK

 

Sachverhalt:

Der Bf. ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und seit seinem siebten Lebensjahr körperlich behindert. 1987 wurde er von einem französischen Staatsangehörigen adoptiert. Noch im selben Jahr bescheinigten ihm die Behörden, an einer körperlichen Behinderung im Ausmaß von 80% zu leiden und stellten ihm einen Behindertenausweis aus.

         1990 beantragte der Bf. von der zuständigen Sozialversicherungsbehörde die Gewährung von Behindertenbeihilfe. Sein Antrag wurde abgelehnt: Die Voraussetzungen des Art. L. 821-1 Code de la sécurité sociale seien nicht gegeben, da der Bf. weder über die französische Staatsbür­gerschaft verfüge, noch Angehöriger eines Staates sei, der mit Frankreich ein Abkommen auf Ge­genseitigkeit hinsichtlich der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der Bf. wandte sich an die Schlichtungsstelle der Sozialversicherungsanstalt, die seine Beschwerde mit derselben Begründung abwies. Er rief darauf das Arbeits- und Sozialgericht an, welches in der Folge das Verfahren aussetzte und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob die französische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Mittlerweile war dem Bf. von den zuständigen Stellen der Mindestsatz an Sozialhilfe zugestanden worden.

         In seinem Urteil vom 16.12.1992, C-206/91, kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Art. 7 (Verbot der Diskriminierung) und 48 (2) EWG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) der Verweigerung der Behindertenbeihilfe an den Bf. nicht entgegenstehen würden: Der Adoptivvater des Bf. habe sich zeit seines Lebens in Frankreich aufgehalten und dort gearbeitet, sodass er nicht als Wanderarbeitnehmer iS. dieser Bestimmungen anzusehen sei. Der Bf. könne daher keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht geltend machen. Sein Einspruch wurde vom Arbeits- und Sozialgericht als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobenen Rechtsmittel blie­ben erfolglos.

         1998 stellte der Bf. neuerlich einen Antrag auf Behindertenbeihilfe, nachdem die Vorbedin­gung der französischen Staatsbürgerschaft für derartige Leistungen im Wege einer Gesetzesände­rung beseitigt worden war. Im März 2000 gab die zuständige Sozialversicherungsbehörde seinem Antrag statt und gewährte den Bezug von Behindertenbeihilfe rückwirkend mit Juni 1998.

 

Rechtsausführungen:

q     Der Bf. behauptet, die Weigerung der Behörden, ihm Behindertenbeihilfe zu gewähren, stelle eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) dar. Er rügt ferner eine Ver­letzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK.

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:

Der GH hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz/A festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.ZP EMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der damalige Bf. Beiträge an den Arbeitslosenversiche­rungsfonds entrichtet und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht ebenfalls diese Eigenschaft besitzt.

         Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. das Vorliegen einer körperlichen Behinderung im Ausmaß von 80% bescheinigt und ihm ein Behindertenausweis ausgestellt. Sein Antrag auf Gewährung von Behindertenbeihilfe wurde aus dem einzigen Grund abgelehnt, dass er nicht über die französische Staatsbürgerschaft verfüge und die Elfenbeinküste mit Frankreich kein Abkommen auf Gegenseitig­keit hinsichtlich der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der Umstand, dass der Heimatstaat des Bf. keine solche Vereinbarung geschlossen hat, vermag die Verweigerung der in Frage stehenden Sozialleistung an sich nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist an die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates (92) 6 vom 9.4.1992 hinsichtlich einer einheit­lichen behindertengerechten Politik sowie an Art. 12 der Europäischen Sozial­charta zu erinnern. In seinem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sozialcharta in Frankreich für die Jahre 1997/98 hat der Europäische Ausschuss für soziale Rechte nämlich festgestellt, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Gewährung von Behindertenbeihilfe für Ausländer Art. 12 (4) [1] der Europäischen Sozialcharta zuwiderlaufe.

Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft für den Bezug von Behindertenbeihilfe durch das Gesetz Nr. 98-439 vom 11.5.1998 über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden sowie das Recht auf Asyl beseitigt wurde. Tatsächlich wurde dem Bf. rückwirkend mit Juni 1998 Be­hindertenbeihilfe gewährt. Vor diesem Zeitpunkt wurde ihm diese aus den eingangs dargelegten Gründen verwehrt, was eine unterschiedliche Behandlung dar­stellt. Der GH stellt fest, dass der Bf. über einen vermögenswerten Anspruch iSd. Art. 1 1.ZP EMRK verfügte, somit ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.

         Im vorliegenden Fall hielt sich der Bf. rechtmäßig in Frankreich auf, wo er den Sozialhilfemindestsatz bezog, der nicht auf das Erfordernis der französischen Staatsbürgerschaft abstellt. Was die Verweigerung der beantragten Behindertenbeihilfe betrifft, wurde von der Reg. weder behauptet noch dargelegt, dass der Bf. nicht die anderen gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt hätte. Hinsichtlich einer anderen Sozialleistung – der Sonderzulage aus dem staatlichen Solidaritätsfonds – hat übrigens der Cour de cassation in einem Urteil vom 14.1.1999 klargestellt, dass die Verweigerung einer aus be­sagtem Fonds gespeisten Invalidenrente ausschließlich aufgrund der ausländischen Staatangehörigkeit Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK verletze.

         Der GH gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen französischen Staatsangehörigen bzw. Angehörigen von Staaten, welche ein entsprechenden Gegenseitigkeitsabkommen mit Frankreich geschlos­sen haben, und anderen Ausländern – was den Bezug von Sozialleistungen angeht – weder sachlich noch angemessen ist. Die französische Reg. hat sich an­lässlich der Ratifikation der Konvention verpflichtet, „allen ihrer Jurisdiktion un­terstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern“ (Art. 1 EMRK) – was ohne Zweifel auch auf den Bf. zutrifft. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Mularoni).

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Im vorliegenden Fall betrug die Dauer des vor drei Instanzen geführten Rechtsstreits sieben Jahre, sieben Monate und neun Tage. Angesichts der Komplexität des Falles und des Fehlens von den Behörden oder dem Bf. zurechenbaren Verfahrensverzögerungen war die Dauer des Verfahrens nicht unangemessen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 20.000,-- für materiellen und immateriellen Schaden, EUR 3.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Gaygusuz/A v. 16.9.1996 (= NL 1996, 135 = ÖJZ 1996, 955); Larkos/ZYP v. 18.2.1999 (= NL 1999, 56); Thlimmenos/GR v. 6.4.2000 (= NL 2000, 63).

C.S.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).

 

 



[1] Diese Bestimmung lautet: „Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Soziale Sicherheit zu gewährleisten, verpflich­ten sich die Vertragsparteien: [...] 4. durch den Abschluss geeigneter zwei- und mehrseitiger Abkommen oder durch andere Mittel und nach Maßgabe der in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten: a) die Gleichbehandlung der Angehörigen anderer Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Ansprüche aus der Sozialen Sicherheit einschließlich der Wahrung der nach der Gesetzgebung der Sozialen Sicherheit erwachsenen Leistungsansprüche, wo immer die geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien ihren Aufenthalt nehmen; b) die Gewährung, die Erhaltung und das Wiederaufleben von Ansprüchen aus der Sozialen Sicherheit durch Mittel wie die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach der Gesetzgebung einer der Vertragsparteien zurückgelegt wurden.“