NL 2003, S. 307 (NL 03/6/03)
Urteil vom
13. November 2003, Kammer I
§ 111 StGB
§ 6 MedG
Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Der ErstBf. veröffentlichte 1995 einen Artikel in der von
der ZweitBf. herausgegebenen Zeitschrift „News“. Unter der Überschrift „Braun
statt Schwarz und Rot?“ erörterte er die Frage, ob eine Regierungsbeteiligung
der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) unter der Obmannschaft Jörg Haiders
möglich und wünschenswert sei. In seinem Artikel behauptete der ErstBf. ua.,
dass braune Schläger, Brandstifter und Bombenleger aus der FPÖ hervorgegangen
wären und einige führende Vertreter des braunen Terrors ihre Karriere in der
FPÖ begonnen hätten. In den frühen 80er Jahren hätten die „Kellernazis“ die FPÖ
verlassen, nachdem die Partei unter ihrem Obmann Norbert Steger moderatere
Positionen eingenommen hätte. Unter dem Vorsitz Haiders würden sie zurückkehren
und dürften sogar für politische Ämter kandidieren. Im Anschluss daran nannte
der Autor mehrere Namen, die zeigen würden, dass die von Jörg Haider behauptete
Abgrenzung von der extremen Rechten tatsächlich nie stattgefunden hätte. Unter
den Genannten fand sich auch die Abgeordnete zum niederösterreichischen Landtag
und stellvertretende Vorsitzende der FPÖ Niederösterreich Barbara Rosenkranz,
deren Ehemann das Magazin „Fakten“ herausgibt, das als rechtsextrem angesehen
wird.
Frau
Rosenkranz erhob Privatanklage wegen übler Nachrede gegen den ErstBf. und eine
Entschädigungsklage nach § 6 Mediengesetz (MedG) gegen die ZweitBf.
Am 21.6.1998 verurteilte das LG St. Pölten den ErstBf. wegen übler
Nachrede zu einer Geldstrafe idH. von ATS 60.000,-- (= EUR 4.360,--), die
bedingt nachgesehen wurde. Der ZweitBf. wurde gemäß § 6 MedG die Zahlung
einer Entschädigung idH. von ATS 30.000,-- (= EUR 2.180,--) an Frau Rosenkranz
auferlegt. In seiner Urteilsbegründung führte das LG St. Pölten aus, die
inkriminierte Textstelle müsse in dem Sinn verstanden werden, in dem er von
einem durchschnittlichen Leser aufgefasst werde. Der Ausdruck „Kellernazi“
würde zur Beschreibung von Personen verwendet, die nationalsozialistisches
Gedankengut zwar nicht öffentlich, aber im Verborgenen durch geheime
Aktivitäten unterstützen würden. Zu einem solchen Personenkreis zu gehören
bedeute, einen verachtenswerten Charakter zu haben und sich in einer
unmoralischen und unehrenhaften Weise zu verhalten. Nach Ansicht des Gerichts
wäre nicht erwiesen, dass Frau Rosenkranz Mitautorin des von ihrem Ehemann
herausgegebenen Magazins wäre. Selbst unter der Annahme, dass sie zu einigen
Artikeln beigetragen habe, wären diese unproblematisch im Lichte des
Verbotsgesetzes. Bezüglich einer Stellungnahme von Frau Rosenkranz, wonach sie
die Aktivitäten ihres Mannes nicht unmoralisch finden würde, stellte das LG
St. Pölten fest, dass dieser bislang nicht nach dem Verbotsgesetz
verurteilt worden wäre. Sie habe auch nicht gesagt, dass sie die Aktivitäten
ihres Mannes unterstützen oder sich damit identifizieren würde. Überdies könne
von einer Ehefrau eine öffentliche Kritik an ihrem Mann nicht erwartet werden.
Auch wenn diese öffentlich Kritik am Verbotsgesetz geübt habe, wäre es den Bf.
nach Ansicht des LG St. Pölten nicht gelungen, den Nachweis für
irgendwelche geheimen nationalsozialistischen Aktivitäten von Frau Rosenkranz
zu erbringen, die ihre Bezeichnung als „Kellernazi“ rechtfertigen würden.
In ihrer
dagegen erhobenen Berufung brachten die Bf. vor, der Ausdruck „Kellernazi“ wäre
vom früheren Obmann der FPÖ Norbert Steger geprägt worden. Dieser habe damit
jene seiner Parteikollegen beschrieben, die sich offiziell zur Demokratie
bekannten, sich jedoch inoffiziell oder heimlich nicht von
nationalsozialistischem Gedankengut oder von ihren Kontakten zur Neonazi-Szene
loslösten. Die Berufung wurde vom OLG Wien am 3.3.1997 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
q Die Bf. behaupten eine Verletzung von
Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch die
Verurteilung wegen übler Nachrede bzw. die Auferlegung einer Geldbuße.
q Zur behaupteten Verletzung von
Art. 10 EMRK:
Es ist unbestritten, dass die Verurteilung bzw. die
Auferlegung der Geldbuße einen Eingriff in das genannte Recht der Bf.
darstellt. Die Parteien anerkennen, dass der Eingriff durch
§ 111 StGB und § 6 MedG gesetzlich vorgesehen war
und ein legitimes Ziel iSv. Art. 10 (2) EMRK verfolgte,
nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen
bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
war.
Gegenstand
des Artikels waren die Gedanken des ErstBf. zu einer möglichen
Regierungsbeteiligung der FPÖ unter dem Vorsitz Jörg Haiders, die der ErstBf.
nicht für wünschenswert hielt. Der Beitrag war daher politischer Natur und
behandelte eine Frage von öffentlichem Interesse.
Die
Gerichte schlossen sich nicht der Ansicht der Bf. an, wonach die umstrittene
Äußerung ein Werturteil wäre, sondern qualifizierten sie als Tatsachenfeststellung,
die auf nicht erwiesene heimliche Neonazi-Aktivitäten von Frau Rosenkranz
anspiele. Da die Zugehörigkeit zu einem solchen Personenkreis bedeute, einen
verachtenswerten Charakter zu haben und sich in einer unmoralischen und
unehrenhaften Weise zu verhalten, wäre Frau Rosenkranz durch die Textstelle
diffamiert worden. Die von den Gerichten angeführten Gründe sind für die Rechtfertigung
des Eingriffs relevant. Es bleibt zu prüfen, ob sie auch ausreichend
iSv. Art. 10 (2) EMRK waren.
Der Artikel wurde im Zuge einer politischen Debatte
über eine mögliche Regierungsbeteiligung der FPÖ geschrieben und drückte die
Meinung des ErstBf. aus, dass eine solche nicht wünschenswert sei. Der Ausdruck
„Kellernazi“ stand im Zusammenhang mit einer Textstelle, die Politiker der FPÖ,
darunter Frau Rosenkranz, für ihr Versäumnis kritisierte, sich von der extremen
Rechten zu distanzieren. Der GH hält die Feststellung des LG St. Pölten,
wonach von einer Ehefrau eine öffentliche Kritik an ihrem Mann nicht erwartet
werden könne, nicht für überzeugend, da sich die Äußerung zweifellos gegen Frau
Rosenkranz als Politikerin und Person des öffentlichen Lebens richtete. In
Bezug auf solche Personen sind die Grenzen akzeptabler Kritik weiter als bei
Privatpersonen. Der GH stellt daher fest, dass die österreichischen Gerichte
bei der Beurteilung des umstrittenen Begriffs dem politischen Kontext, in dem
dieser gebraucht wurde, nicht ausreichend Rechnung trugen. In Anbetracht des
Zusammenhangs, in dem er gebraucht wurde, war der Ausdruck „Kellernazi“ in dem
Sinn zu verstehen, den ihm Norbert Steger gegeben hat, der diese Bezeichnung
erstmals verwendete und damit Personen meinte, die ein ambivalentes Verhältnis
zu nationalsozialistischem Gedankengut hatten.
Die
Gerichte haben die Frage nie geprüft, ob der Ausdruck als Werturteil angesehen
werden könnte. Ob eine bestimmte Behauptung ein Werturteil oder eine
Tatsachenfeststellung darstellt, ist in vielen Fällen schwer zu entscheiden. Da
jedoch nach der st. Rspr. des GH ein Werturteil nur dann nach
Art. 10 EMRK erlaubt ist, wenn es auf einer ausreichenden faktischen
Grundlage beruht, liegt der Unterschied letztlich im Grad des zu erbringenden
Beweises.
Der GH stimmt der Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zu, dass nichts darauf hindeute, dass Frau Rosenkranz selbst als Neo-Nazi anzusehen sei. Anders als die innerstaatlichen Gerichte ist der GH jedoch der Ansicht, dass die umstrittene Äußerung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als zulässiges Werturteil zu verstehen ist. Frau Rosenkranz ist die Ehefrau eines bekannten rechten Politikers, der eine als rechtsextrem anzusehende Zeitschrift herausgibt. Zwar stellt dieses Element alleine noch keine ausreichende faktische Grundlage dar, aber Frau Rosenkranz ist auch Politikerin und hat sich nie öffentlich von den politischen Ansichten ihres Mannes distanziert, sondern in öffentlichen Stellungnahmen das gegen nationalsozialistische Aktivitäten gerichtete Verbotsgesetz kritisiert. In dem umstrittenen Artikel ging es gerade um den Vorwurf, FPÖ-Politiker würden sich nicht klar von der extremen Rechten distanzieren. Daher lag eine ausreichende faktische Grundlage für die umstrittene Äußerung vor, verstanden in dem Sinn, dass die Stellung von Frau Rosenkranz gegenüber rechtsextremen Positionen zumindest unklar war. Die Meinung des ErstBf. war daher ein Werturteil über eine wichtige Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Der GH
hat im Fall Wabl/A anerkannt, dass ua. die spezielle Bedeutung, die dem
Begriff „Nazi“ in Österreich beigemessen wird, den Eingriff in das Recht
auf freie Meinungsäußerung rechtfertige. Im vorliegenden Fall bestand der Eingriff
jedoch nicht in einer zivilrechtlichen Verfügung, die eine Wiederholung einer
bestimmten Äußerung untersagte, sondern in einer strafrechtlichen Verurteilung
bzw. der Auferlegung einer Entschädigungszahlung. Der Gebrauch des Ausdrucks
„Nazi“ rechtfertigt nicht automatisch aufgrund des ihm anhaftenden Stigmas eine
Verurteilung wegen übler Nachrede. Die Begründung des LG St. Pölten in
Bezug auf die Äußerung von Frau Rosenkranz, sie sehe nichts Unmoralisches in
den politischen Aktivitäten ihres Mannes, Herr Rosenkranz wäre bislang nicht
nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, vermag nicht zu überzeugen. Die bei
der Beurteilung von politischen Aktivitäten nach moralischen Gesichtspunkten
anzuwendenten Maßstäbe unterscheiden sich von denen, die für die Feststellung
eines strafrechtlichen Delikts erforderlich sind.
In
Anbetracht dessen, dass Frau Rosenkranz Politikerin ist und angesichts der
Aufgabe eines Journalisten und der Presse, Informationen und Gedanken über
Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verbreiten, selbst wenn diese
verletzen, schockieren oder beunruhigen, überschritt die Verwendung des
Begriffs „Kellernazi“ nicht die Grenze dessen, was unter den Umständen des vorliegenden
Falls als akzeptabel angesehen werden kann.
Die
österreichischen Gerichte haben den Eingriff nicht ausreichend begründet.
Sie überschritten den engen Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten
bei der Einschränkung der Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem
Interesse zukommt, weshalb der Eingriff unverhältnismäßig zum
verfolgten Ziel und daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig war. Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1
Stimmen, Sondervotum von Richter Matscher).
q Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 5.000,-- für immateriellen Schaden des ErstBf.
(6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Matscher). Was den Zuspruch von
immateriellem Schaden der ZweitBf. betrifft, stellt das Urteil für sich eine
ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig). EUR 12.646,83 für
materiellen Schaden, EUR 6.424,94 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile De Haes &
Gijsels/B v. 24.2.1997 (= NL 1997, 50
= ÖJZ 1997, 912); Wabl/A v. 21.3.2000
(= NL 2000, 57 = ÖJZ 2001, 108); Jerusalem/A v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52 =
ÖJZ 2001, 693); Feldek/SK v. 12.7.2001 (= NL 2001, 149 = ÖJZ
2002, 814); Unabhängige
Initiative Informationsvielfalt/A
v. 26.2.2002 (= NL 2002, 29 = ÖJZ 2002, 468).
P.C.
Das Urteil im
englischen Originalwortlaut (pdf-Format).