NL 2003, S. 307 (NL 03/6/03)

SCHARSACH & NEWS VERLAGSGESELLSCHAFT gegen Österreich

Urteil vom 13. November 2003, Kammer I

 

Bezeichnung einer Politikerin als „Kellernazi“

§ 111 StGB

§ 6 MedG

Art. 10 EMRK

 

Sachverhalt:

Der ErstBf. veröffentlichte 1995 einen Artikel in der von der ZweitBf. herausgegebenen Zeitschrift „News“. Unter der Überschrift „Braun statt Schwarz und Rot?“ erörterte er die Frage, ob eine Re­gierungsbeteiligung der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) unter der Obmannschaft Jörg Haiders möglich und wünschenswert sei. In seinem Artikel behauptete der ErstBf. ua., dass braune Schläger, Brandstifter und Bombenleger aus der FPÖ hervorgegangen wären und einige führende Vertreter des braunen Terrors ihre Karriere in der FPÖ begonnen hätten. In den frühen 80er Jahren hätten die „Kellernazis“ die FPÖ verlassen, nachdem die Partei unter ihrem Obmann Norbert Steger moderatere Positionen eingenommen hätte. Unter dem Vorsitz Haiders würden sie zurückkehren und dürften sogar für politische Ämter kandidieren. Im Anschluss daran nannte der Autor mehrere Namen, die zeigen würden, dass die von Jörg Haider behauptete Abgrenzung von der extremen Rechten tatsächlich nie stattgefunden hätte. Unter den Genannten fand sich auch die Abgeordnete zum niederösterreichischen Landtag und stellvertretende Vorsitzende der FPÖ Niederösterreich Barbara Rosenkranz, deren Ehemann das Magazin „Fakten“ herausgibt, das als rechtsextrem angesehen wird.

         Frau Rosenkranz erhob Privatanklage wegen übler Nachrede gegen den ErstBf. und eine Ent­schädigungsklage nach § 6 Mediengesetz (MedG) gegen die ZweitBf. Am 21.6.1998 verurteilte das LG St. Pölten den ErstBf. wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe idH. von ATS 60.000,-- (= EUR 4.360,--), die bedingt nachgesehen wurde. Der ZweitBf. wurde gemäß § 6 MedG die Zah­lung einer Entschädigung idH. von ATS 30.000,-- (= EUR 2.180,--) an Frau Rosenkranz auferlegt. In seiner Urteilsbegründung führte das LG St. Pölten aus, die inkriminierte Textstelle müsse in dem Sinn verstanden werden, in dem er von einem durchschnittlichen Leser aufgefasst werde. Der Aus­druck „Kellernazi“ würde zur Beschreibung von Personen verwendet, die nationalsozialistisches Gedankengut zwar nicht öffentlich, aber im Verborgenen durch geheime Aktivitäten unterstützen würden. Zu einem solchen Personenkreis zu gehören bedeute, einen verachtenswerten Charakter zu haben und sich in einer unmoralischen und unehrenhaften Weise zu verhalten. Nach Ansicht des Gerichts wäre nicht erwiesen, dass Frau Rosenkranz Mitautorin des von ihrem Ehemann herausgegebenen Magazins wäre. Selbst unter der Annahme, dass sie zu einigen Arti­keln beigetragen habe, wären diese unproblematisch im Lichte des Verbotsgesetzes. Bezüglich einer Stellungnahme von Frau Rosenkranz, wonach sie die Aktivitäten ihres Mannes nicht unmo­ralisch finden würde, stellte das LG St. Pölten fest, dass dieser bislang nicht nach dem Verbotsge­setz verurteilt worden wäre. Sie habe auch nicht gesagt, dass sie die Aktivitäten ihres Mannes unterstützen oder sich damit identifizieren würde. Überdies könne von einer Ehefrau eine öffentli­che Kritik an ihrem Mann nicht erwartet werden. Auch wenn diese öffentlich Kritik am Verbots­gesetz geübt habe, wäre es den Bf. nach Ansicht des LG St. Pölten nicht gelungen, den Nachweis für irgendwelche geheimen nationalsozialistischen Aktivitäten von Frau Rosenkranz zu erbringen, die ihre Bezeichnung als „Kellernazi“ rechtfertigen würden.

         In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Bf. vor, der Ausdruck „Kellernazi“ wäre vom früheren Obmann der FPÖ Norbert Steger geprägt worden. Dieser habe damit jene seiner Parteikollegen beschrieben, die sich offiziell zur Demokratie bekannten, sich jedoch inoffiziell oder heimlich nicht von nationalsozialistischem Gedankengut oder von ihren Kontakten zur Neonazi-Szene loslösten. Die Berufung wurde vom OLG Wien am 3.3.1997 abgewiesen.

 

Rechtsausführungen:

q     Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch die Verurteilung wegen übler Nachrede bzw. die Auf­erlegung einer Geldbuße.

 

q     Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Es ist unbestritten, dass die Verurteilung bzw. die Auferlegung der Geldbuße einen Eingriff in das genannte Recht der Bf. darstellt. Die Parteien anerkennen, dass der Eingriff durch § 111 StGB und § 6 MedG gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel iSv. Art. 10 (2) EMRK verfolgte, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

         Gegenstand des Artikels waren die Gedanken des ErstBf. zu einer möglichen Regierungsbeteiligung der FPÖ unter dem Vorsitz Jörg Haiders, die der ErstBf. nicht für wünschenswert hielt. Der Beitrag war daher politischer Natur und behandelte eine Frage von öffentlichem Interesse.

         Die Gerichte schlossen sich nicht der Ansicht der Bf. an, wonach die umstrit­tene Äußerung ein Werturteil wäre, sondern qualifizierten sie als Tat­sachenfeststellung, die auf nicht erwiesene heimliche Neonazi-Aktivitäten von Frau Rosenkranz anspiele. Da die Zugehörigkeit zu einem solchen Personenkreis bedeute, einen verachtenswerten Charakter zu haben und sich in einer unmoralischen und unehrenhaften Weise zu verhalten, wäre Frau Rosenkranz durch die Textstelle diffamiert worden. Die von den Gerichten angeführten Gründe sind für die Rechtfertigung des Eingriffs relevant. Es bleibt zu prüfen, ob sie auch ausreichend iSv. Art. 10 (2) EMRK waren.

Der Artikel wurde im Zuge einer politischen Debatte über eine mögliche Regie­rungsbeteiligung der FPÖ geschrieben und drückte die Meinung des ErstBf. aus, dass eine solche nicht wünschenswert sei. Der Ausdruck „Kellernazi“ stand im Zusammenhang mit einer Textstelle, die Politiker der FPÖ, darunter Frau Rosenkranz, für ihr Versäumnis kritisierte, sich von der extremen Rechten zu distanzieren. Der GH hält die Feststellung des LG St. Pölten, wonach von einer Ehefrau eine öffentliche Kritik an ihrem Mann nicht erwartet werden könne, nicht für überzeugend, da sich die Äußerung zweifellos gegen Frau Rosenkranz als Poli­tikerin und Person des öffentlichen Lebens richtete. In Bezug auf solche Personen sind die Grenzen akzeptabler Kritik weiter als bei Privatpersonen. Der GH stellt daher fest, dass die österreichischen Gerichte bei der Beurteilung des umstritte­nen Begriffs dem politischen Kontext, in dem dieser gebraucht wurde, nicht aus­reichend Rechnung trugen. In Anbetracht des Zusammenhangs, in dem er ge­braucht wurde, war der Ausdruck „Kellernazi“ in dem Sinn zu verstehen, den ihm Norbert Steger gegeben hat, der diese Bezeichnung erstmals verwendete und damit Personen meinte, die ein ambivalentes Verhältnis zu nationalsozialisti­schem Gedankengut hatten.

         Die Gerichte haben die Frage nie geprüft, ob der Ausdruck als Werturteil angesehen werden könnte. Ob eine bestimmte Behauptung ein Werturteil oder eine Tatsachenfeststellung darstellt, ist in vielen Fällen schwer zu entscheiden. Da jedoch nach der st. Rspr. des GH ein Werturteil nur dann nach Art. 10 EMRK erlaubt ist, wenn es auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht, liegt der Unterschied letztlich im Grad des zu erbringenden Beweises.

         Der GH stimmt der Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zu, dass nichts darauf hindeute, dass Frau Rosenkranz selbst als Neo-Nazi anzusehen sei. Anders als die innerstaatlichen Gerichte ist der GH jedoch der Ansicht, dass die umstrittene Äußerung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als zulässiges Werturteil zu verstehen ist. Frau Rosenkranz ist die Ehefrau eines bekannten rechten Politikers, der eine als rechtsextrem anzusehende Zeitschrift herausgibt. Zwar stellt dieses Element alleine noch keine ausreichende faktische Grundlage dar, aber Frau Rosenkranz ist auch Politikerin und hat sich nie öffentlich von den politischen Ansichten ihres Mannes distanziert, sondern in öffentlichen Stellung­nahmen das gegen nationalsozialistische Aktivitäten gerichtete Verbotsgesetz kri­tisiert. In dem umstrittenen Artikel ging es gerade um den Vorwurf, FPÖ-Politiker würden sich nicht klar von der extremen Rechten distanzieren. Daher lag eine ausreichende faktische Grundlage für die umstrittene Äußerung vor, verstanden in dem Sinn, dass die Stellung von Frau Rosenkranz gegenüber rechtsextremen Positionen zumindest unklar war. Die Meinung des ErstBf. war daher ein Wert­urteil über eine wichtige Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

         Der GH hat im Fall Wabl/A anerkannt, dass ua. die spezielle Bedeutung, die dem Begriff „Nazi“ in Österreich beigemessen wird, den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige. Im vorliegenden Fall bestand der Eingriff jedoch nicht in einer zivilrechtlichen Verfügung, die eine Wiederholung einer be­stimmten Äußerung untersagte, sondern in einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. der Auferlegung einer Entschädigungszahlung. Der Gebrauch des Aus­drucks „Nazi“ rechtfertigt nicht automatisch aufgrund des ihm anhaftenden Stigmas eine Verurteilung wegen übler Nachrede. Die Begründung des LG St. Pölten in Bezug auf die Äußerung von Frau Rosenkranz, sie sehe nichts Un­moralisches in den politischen Aktivitäten ihres Mannes, Herr Rosenkranz wäre bislang nicht nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, vermag nicht zu über­zeugen. Die bei der Beurteilung von politischen Aktivitäten nach moralischen Ge­sichtspunkten anzuwendenten Maßstäbe unterscheiden sich von denen, die für die Feststellung eines strafrechtlichen Delikts erforderlich sind.

         In Anbetracht dessen, dass Frau Rosenkranz Politikerin ist und angesichts der Aufgabe eines Journalisten und der Presse, Informationen und Gedanken über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verbreiten, selbst wenn diese verletzen, schockieren oder beunruhigen, überschritt die Verwendung des Begriffs „Kellernazi“ nicht die Grenze dessen, was unter den Umständen des vor­liegenden Falls als akzeptabel angesehen werden kann.

         Die österreichischen Gerichte haben den Eingriff nicht ausreichend begrün­det. Sie überschritten den engen Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Einschränkung der Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zukommt, weshalb der Eingriff unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war. Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Matscher).

 

q     Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 5.000,-- für immateriellen Schaden des ErstBf. (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Matscher). Was den Zuspruch von immateriellem Schaden der ZweitBf. betrifft, stellt das Urteil für sich eine ausreichende gerechte Entschädi­gung dar (einstimmig). EUR 12.646,83 für materiellen Schaden, EUR 6.424,94 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile De Haes & Gijsels/B v. 24.2.1997 (= NL 1997, 50 = ÖJZ 1997, 912); Wabl/A v. 21.3.2000 (= NL 2000, 57 = ÖJZ 2001, 108); Jerusalem/A v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693); Feldek/SK v. 12.7.2001 (= NL 2001, 149 = ÖJZ 2002, 814); Unabhängige Initiative Informationsvielfalt/A v. 26.2.2002 (= NL 2002, 29 = ÖJZ 2002, 468).

P.C.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).