NL 2004, S. 82 (NL 04/2/9)

 HAASE gegen Deutschland

Urteil vom 8. April 2004, Kammer III

 

Trennung der Familie durch behördliche Obsorgemaßnahmen

Art. 6 (1) EMRK

Art. 8 EMRK

 

 

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um das Ehepaar Haase. Frau Haase ist in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von zwölf Kindern, davon sieben aus erster Ehe. Nach der Scheidung im Jahr 1993 wurde ihr bezüglich der drei jüngeren Kinder das Sorgerecht zugesprochen. Ihr jüngstes Kind kam im Dezember 2003 auf die Welt.

     Im Februar 2001 wandte sich die Bf. mit einem Hilfeersuchen an das Jugendamt der Stadt Münster. Im Verlauf des Gespräches erklärte sie sich bereit, die Familiensituation von einem Psychologen bewerten zu lassen. Nach Befragung der Bf. und ihrer Kinder kam dieser zu dem Er­gebnis, dass die Defizite bezüglich der Betreuung der Kinder und die Bedingungen zu Hause ihre gesunde Entwicklung ernsthaft beeinträchtigen würden. Das Ehepaar Haase sei wiederholt un­angemessen streng mit seinen Kindern umgegangen und habe sie auch geschlagen. Ein sicherer und längerer Aufenthalt in einer ruhigen Umgebung sei dringend anzuraten, für die Dauer dieser Zeit sollten Kontakte zwischen den Eltern und den Kindern vermieden werden.

     Am 17.12.2001 stellte das Jugendamt den Antrag an das Amtsgericht Münster, den Bf. das Sorgerecht für ihre Kinder mittels einstweiliger Anordnung zu entziehen. Letzteres gab dem Be­gehren statt – ohne die Bf. und ihre Kinder zuvor gehört und sie von dieser Maßnahme ver­ständigt zu haben. Mit Beschluss vom 18.12.2001 wurde den Bf. jeglicher Umgang mit und Kontakt zu ihren Kindern untersagt. In seiner Begründung verwies das Amtsgericht Münster auf das eindeutige psychiatrische Sachverständigengutachten sowie die Tatsache, dass die Bf. eine Trennung von ihren Kindern nicht einfach hinnehmen, sondern versuchen würden, Druck auf sie auszuüben. Noch am selben Tag wurden die Kinder von ihrem Aufenthaltsort abgeholt und in drei verschiedenen Kinderheimen untergebracht, während die sieben Tage zuvor geborene jüngste Tochter unmittelbar von der Entbindungsklinik zu einer Pflegefamilie gebracht wurde.

     Ein gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Münster eingebrachtes Rechtsmittel der Bf. blieb erfolglos. Sie riefen daraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Mit Beschluss vom 21.6.2002 hob dieses die Entscheidung des Erstgerichts vom 17.12.20011 bzw. das Urteil der Rechtsmittelinstanz wegen Verletzung des Art. 6 (2) iVm. (3) Grundgesetz (GG)2 auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung zurück. Es stehe ernsthaft in Zweifel, dass die Gerichte im vorliegenden Fall den Elternrechten die gebührende Beachtung eingeräumt bzw. das Verhältnismäßigkeitsgebot berücksichtigt hätten. Zur Frage, ob den Kindern unter der derzeitigen Familiensituation ein Schaden drohe, hätten die Vorinstanzen lediglich auf die Berichte des Jugendamtes und des psychiatrischen Sachverständigen verwiesen, ohne sich damit eingehend auseinander zu setzen. Die Notwendigkeit der Ergreifung einer einstweiligen Anord­nung bzw. die Setzung von Alternativmaßnahmen sei überhaupt nicht diskutiert worden. Schließlich hätten beide Gerichte es verabsäumt, die Kinder der Bf. oder die am Verfahren betei­ligten Personen zu hören. Das Erstgericht habe auch über keinerlei Informationen über die mög­lichen Auswirkungen seiner Entscheidung verfügt, da diese Frage weder vom Jugendamt noch vom psychiatrischen Sachverständigen erörtert worden sei.

    In seinem Beschluss vom 6.3.2003 in der Hauptsache kam das Amtsgericht Münster – das sich während des gesamten Verfahrens als an seinen Beschluss vom 18.12.2001 für gebunden erachtet hatte – nach Anhörung und Befragung aller am Verfahren beteiligten Parteien zu dem Ergebnis, dass den Bf. das Sorgerecht für ihre Kinder bis Mitte Juni 2004 zu entziehen sei. Begründend führte es aus, dass die Situation innerhalb der Familie schwierig sei und für die Kinder eine Bedrohung darstelle. Von den Bf. verhalte sich insbesondere Frau Haase unflexibel, da sie unfähig bzw. nicht gewillt sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu begreifen und geeignete Er­ziehungsmaßnahmen mitzutragen. Mit separatem Beschluss vom selben Tag wurde der Bf. jegliche Kontaktaufnahme mit ihren vier älteren Kindern aus erster Ehe bis Ende 2004 bzw. – in einem Fall – bis zum Eintritt der Volljährigkeit untersagt.

 

Rechtsausführungen:

q       Die Bf. behaupten, die Obsorgemaßnahmen hätten Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) verletzt. Sie rügen außerdem eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK, da sie vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht gehört worden wären.

 

q       Zur Einrede der Reg.:

Die Reg. bringt vor, dass die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 18.12.2001 bzw. 6.3.2003 nicht ausgeschöpft hätten (Art. 35 EMRK).

         Der GH hält fest, dass das BVerfG die Bsw. gegen den Beschluss des Amts­gerichts Münster vom 18.12.2001 wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zurückgewiesen hat. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Bf. von der Einhaltung dieses allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes des Völkerrechts entbunden gewesen wären. Zur Ent­scheidung des Amtsgerichts Münster in der Hauptsache ist festzustellen, dass diese nicht Bestandteil der Bsw. zum Zeitpunkt ihrer Zulässigerklärung war. Der Einrede der Reg. ist somit stattzugeben (einstimmig).

         Die Reg. wendet ein, dass angesichts der Aufhebung der Entscheidungen der Unterinstanzen von einer Opfereigenschaft der Bf. keine Rede mehr sein könne. Dies gelte auch für die Entscheidung des Amtsgerichts Münster in der Hauptsache, mit der die einstweilige Anordnung vom 17.12.2001 gegenstandslos geworden sei.

         Der GH stellt dazu fest, dass dem Beschluss des BVerfG gegenüber den vom Amtsgericht Münster im Zuge der einstweiligen Maßnahme gesetzten Schritten weder aufschiebende noch aufhebende Wirkung zukam. Was die Ent­scheidung des Amtsgerichts Münster vom 6.3.2003 betrifft, war die Begründung praktisch gleichlautend mit jener bezüglich der einstweiligen Anordnung vom 17.12.2001, mit Ausnahme des darin zusätzlich vorgebrachten Grundes der Dringlichkeit der Trennung der Kinder von ihren Eltern. Die Bf. können somit behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 8 EMRK zu sein. Die Einrede der Reg. wird zurückgewiesen (einstimmig).

 

q       Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der GH erinnert daran, dass die Behörden gerade in einem so sensiblen Bereich wie der öffentlichen Fürsorge Notmaßnahmen nur dann ergreifen dürfen, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr für das Kindeswohl tatsächlich bevorsteht. Es trifft auch zu, dass in solchen Konstellationen eine Einbeziehung der Eltern nicht notwendig ist. In Fällen allerdings, in denen noch Zeit verbleibt, mit den Eltern der Kinder Rücksprache zu halten und mit ihnen die Notwendigkeit der ins Auge gefassten Maßnahme zu diskutieren, besteht für eine derartige Vorgehensweise kein Anlass. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine solche Gefahr bereits länger bestanden hat. Die einstweilige Anordnung vom 17.12.2001 war somit mangels Dringlichkeit nicht gerechtfertigt. Was die Art und Weise ihrer Umsetzung anlangt, kann die unverzügliche Abholung von sechs Kindern von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort und ihre Unterbringung in Pflege­heimen sowie die Untersagung jeglichen Kontakts der Eltern zu ihren Kindern weder als erforderlich noch als verhältnismäßig angesehen werden.

         Die Wegnahme des neugeborenen Kindes von der Mutter ist als extrem harte Maßnahme zu werten. Dieser Schritt führte nicht nur zu einer Traumatisie­rung der Mutter, auch das Neugeborene ging jeglichen Körperkontakts mit seiner Mutter verlustig, darunter das gerade in dieser Zeit so wertvolle Stillen an der Mutterbrust. Der GH ist sich der Probleme bewusst, denen sich Behörden bei der notwendigen Ergreifung von Sofortmaßnahmen gegenüber stehen. Im vorliegen­den Fall hätten die Behörden jedoch zu prüfen gehabt, ob in einem dermaßen kritischen Lebensabschnitt von Eltern und Kind nicht ein weniger einschneiden­der Eingriff in das Familienleben möglich gewesen wäre.

         Dies ist hier nicht der Fall. Trotz ihrer Aufhebung durch das BVerfG bildete die einstweilige Anordnung weiterhin die Grundlage der seit dem 18.12.2001 fortdauernden Trennung der Bf. von ihren Kindern. Die Erfahrung zeigt, dass für den Fall, dass Kinder einer länger dauernden Betreuung durch die Jugendwohl­fahrt unterliegen, ein Prozess in Gang gesetzt wird, der schlussendlich zu einer irreversiblen Trennung von ihrer Familie führt. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit einer Wiedervereinigung kontinuierlich ge­schmälert, wenn nicht sogar vereitelt wird, wenn Eltern und Kindern jeglicher Kontakt untersagt wird. Dazu kommt, dass die drakonische Maßnahme der Wegnahme der sieben Tage alten Tochter von der Mutter kurz nach der Geburt zu einer Entfremdung gegenüber den Eltern und Geschwistern führen und die akute Gefahr einer Beschneidung des Familienver­hältnisses zwischen Eltern und Tochter in sich bergen musste. Angesichts ihrer unmittelbaren und sofortigen Auswirkungen auf die Familie sind die gerügten Maßnahmen auch schwerlich wieder gut zu machen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen. Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (ein­stimmig).

 

q       Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 10.000,-- für materiellen Schaden, EUR 35.000,-- für immateriellen Schaden, EUR 8.000,-- abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates in Höhe von EUR 1.355,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

 

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile Eriksson/S v. 22.6.1989, A/156; Hokkannen/FIN, Urteil v. 23.9.1994, A/299-A (= NL 1994, 333 = ÖJZ 1995, 271); Johansen/N v. 7.8.1996 (= NL 1996, 133 = ÖJZ 1997, 75); Elsholz/D v. 13.7.2000 (= NL 2000, 143 = EuGRZ 2002, 595); K. & T./FIN v. 12.7.2001 (= NL 2001, 153); Kutzner/D v. 26.2.2002 (= EuGRZ 2002, 244); Sahin & Sommerfeld/D v. 8.7.2003 (= NL 2003, 196).

C.S.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).

 


1 Die gegen den Beschluss vom 18.12.2001 erhobene Bsw. wurde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges für unzulässig erklärt, da die Bf. kein Rechtsmittel an das Gericht zweiter Instanz erhoben hatten.

2 Während Art. 6 (2) GG die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern garantiert, sieht Art. 6 (3) GG die Trennung der Kinder von der Familie gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes und unter der Voraussetzung vor, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.