NL 2004, S. 249 (NL 04/5/12)

Rs. C-36/02

OMEGA SPIELHALLEN- UND AUTOMATENAUFSTELLUNGS GMBH gegen
Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn

Urteil vom 14. Oktober 2004

 

Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungen widerspricht nicht Gemeinschaftsrecht
 

Art. 28 EG

Art. 49 EG

 

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.), eine Gesellschaft deutschen Rechts, nahm am 1.8.1994 in Bonn eine Anlage mit dem Namen „Laserdrome“ in Betrieb, die üblicherweise der Ausübung des „Lasersports“ dient. Bei den dort angebotenen Spielen ging es darum, mit maschinenpistolenähnlichen Laser­zielgeräten auf Sensorempfänger zu schießen, die sowohl in den Schießbahnen als auch auf von den Spielern getragenen Westen angebracht waren. Da sich diese Ausrüstung als technisch unzureichend er­wies, bediente sich die Kl. nach dem 2.12.1994 einer Ausrüstung, die von der britischen Firma Pulsar Advanced Games System Ltd (im Folgenden: Pulsar) vertrieben wird. Ein Franchisevertrag mit diesem Unternehmen wurde jedoch erst am 29.5.1997 abgeschlossen.

    Mit Ordnungsverfügung vom 14.9.1994 untersagte die Bonner Ordnungsbehörde der Kl., in ihrer Betriebsstätte Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen, also ein „spielerisches Töten“, zum Gegenstand hätten. Die Behörde begründete ihr Vorgehen mit dem Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, weil die simulierten Tötungshandlungen und die damit einhergehende Verharmlosung von Gewalt gegen grund­legende Wertvorstellungen der Allgemeinheit verstoßen würden. Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Kl. blieben alle erfolglos. Sie legte daraufhin Revision beim Bundesverwaltungs­gericht ein und machte geltend, die gegenständliche Verfügung verstoße gegen das Gemein­schaftsrecht, insbe­sondere gegen den in Art. 49 EG verankerten freien Dienstleistungsverkehr.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Behörden hätten zu Recht in der gewerblichen Veranstaltung eines „gespielten Tötens“ eine Verletzung der in Art. 1 (1) Satz 1 des Grundgesetzes verankerten Menschenwürde gesehen. Es fragt sich jedoch, ob im Lichte der Er­örterungen des EuGH in der Rechtssache Schindler eine gemeinsame Rechtsüberzeugung in allen Mitgliedstaaten Voraussetzung für die Befugnis dieser Staaten ist, eine bestimmte Art vom EG‑Vertrag geschützter Dienstleistungen (hier: Unterhaltungsspiele mit simulierten Tötungs­handlungen) nach ihrem Ermessen einzuschränken. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Rechtsausführungen:

q Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es mit den Grundsätzen des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs vereinbar ist, wenn nach nationalem Recht eine bestimmte gewerbliche Betätigung untersagt wird, weil sie gegen grundgesetzliche Wertentscheidungen verstößt.

 

q Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage:

Nach Ansicht der Beklagten betraf besagte Ordnungsverfügung kein Verhalten mit grenzüberschreitendem Bezug und konnte somit nicht die vom EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten einschränken. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses sei die von Pulsar angebotene Anlage noch nicht geliefert gewesen, und kein Franchisevertrag habe die Kl. verpflichtet, die von der Untersagung betroffene Spielvariante anzubieten.

    Zwar hat die Kl. zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung noch keinen förmlichen Liefer- oder Franchisevertrag mit dem im Vereinigten König­reich niedergelassenen Unternehmen geschlossen. Andererseits ist die Verfügung in Anbetracht ihrer Wirkung auch für die Zukunft und unter Berücksichtigung der mit ihr ergangenen Untersagung jedenfalls geeignet, die künftige Entwicklung von Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Geschäftspartnern einzu­schränken. Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ist daher für zulässig zu erklären.

 

q    Zur Vorlagefrage:

Es steht außer Zweifel, dass besagte Ordnungsverfügung den freien Dienst­leistungsverkehr gemäß Art. 49 EG zwischen den Erbringern und den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängern solcher Dienstleistungen beein­trächtigt. Da das Spiel in Form der von Pulsar entwickelten Variante die Be­nutzung einer besonderen Ausrüstung impliziert, die ebenfalls rechtmäßig im Vereinigten Königreich vermarktet wird, vermag die Untersagung die Kl. davon abzuhalten, die fragliche Ausrüstung zu erwerben, wodurch der durch Art. 28 EG verbürgte freie Warenverkehr beeinträchtigt wird.

    Im vorliegenden Fall tritt jedoch der Aspekt der Warenverkehrsfreiheit hin­ter dem der Dienstleistungsfreiheit zurück. Die Beklagte und die Kommission haben nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die streitige Verfügung die Einfuhr von Waren nur hinsichtlich der speziell für die untersagte Laserspiel­variante entwickelten Ausrüstung beschränkt und dies eine zwangsläufige Folge der Beschränkung in Bezug auf die von Pulsar erbrachten Dienstleistungen ist. Somit erübrigt sich eine eigenständige Untersuchung der Vereinbarkeit der Ver­fügung mit Art. 28 EG.

    Nach Art. 46 EG sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ge­sundheit gerechtfertigt sind. Eine Berufung auf die öffentliche Ordnung ist nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Allerdings können die konkreten Umstände von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Inso­weit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den EG-Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen.

    Im vorliegenden Fall waren die Behörden der Ansicht, dass die gewerbliche Veranstaltung von Unterhaltungsspielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen nach der in der öffentlichen Meinung vorherrschenden Auffassung gegen eine in der nationalen Verfassung verankerte grundlegende Wertvorstellung verstoße, nämlich gegen die Menschenwürde. Es ist unbestritten, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung auf die Gewährleistung der Achtung der Men­schenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes abstellt. Somit ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen, unzweifelhaft mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, ohne dass es insoweit eine Rolle spielt, dass in Deutschland dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde die besondere Stellung eines selb­ständigen Grundrechts zukommt.

    Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mit­gliedstaaten zu beachten sind, stellt deren Schutz ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungs­verkehrs zu rechtfertigen. Es ist somit nicht notwendig, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mit­gliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist. Zwar hat der EuGH im Urteil Schindler1 auf die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen Bezug genommen, aufgrund deren alle Mitgliedstaaten die Veranstaltung von Lotterien oder anderen Glücksspielen Beschränkungen unterwerfen, er hat jedoch mit der Erwähnung dieser gemeinsamen Auffassung kein allgemeines Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nationaler Maßnahmen formulieren wollen, mit denen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit beschränkt wird. Viel­mehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat unter­schiedliche Schutzregelungen erlassen hat.

    Laut Ansicht des vorlegenden Gerichts entspricht die Untersagung der ge­werblichen Veranstaltung von Unterhaltungsspielen, die simulierte Tötungs­handlungen an Menschen implizieren, dem Grad des Schutzes der Menschen­würde, der mit dem Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland sicher­gestellt werden sollte. Ferner geht die streitige Verfügung, mit der nur diejenige Variante des Laserspiels untersagt wird, bei der es darum geht, auf menschliche Ziele zu schießen und somit das Töten von Personen zu spielen, nicht über das hinaus, was zur Erreichung des von den zuständigen nationalen Behörden ver­folgten Zieles erforderlich ist. Sie kann daher nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigt beein­trächtigt.

 

q Der EuGH hat für Recht erkannt:

„Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen be­stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.“

C.S.

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).

 


1 Urteil vom 24.3.1994, C‑275/92, Randnummer 60.