NL 1992/2, S. 8 (NL 92/2/01)

Karlheinz Schmidt gegen die Bundesrepublik Deutschland

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 13.580/88

Zulässigkeitsentscheidung vom 8. Jänner 1992

 

Freiwillige Feuerwehr und Zwangsarbeit

 

Sachverhalt:

 Die lokalen Behörden der Stadt Tettnang verlangten vom Beschwerdeführer nach dem Feuerwehrgesetz eine Sondersteuer von DM 75, — . Das Gesetz sieht Dienste im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr für alle männlichen Bürger von Baden Württemberg zwischen 18 und 50 Jahren oder die Leistung einer Abgabe vor. Die Verwaltungsgerichte lehnten Beschwerden gegen diese Entscheidung, die auf eine Verletzung des Gleichheitsprinzips gestützt waren, ab.

 

Rechtsausführung:

 Die Regierung brachte insbesondere vor, die Bestimmung sei in einem historischen Kontext zu sehen; traditionellerweise sei der Dienst in der Feuerwehr für Männer reserviert. Das betreffende Gesetz diene dem Schutz der Frauen, wiewohl die betreffende Rechtslage 1978 geändert worden sei und der Dienst in der Feuerwehr nun auch für Frauen möglich sei. Der Beschwerdeführer bestritt, dass die biologischen Unterschiede zwischen Männern und Frauen und die historische Tradition eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigten. Die Kommission erklärte die Beschwerde für zulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format).