NL 1992/2, S. 8 (NL 92/2/02)
Carl G. Holm gegen Schweden
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 14.191/88
Zulässigkeitsentscheidung vom 9. Jänner 1992
Parteimitgliedschaft und Geschworenenamt
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhob eine Privatanklage gegen den Autor und Herausgeber eines Buches wegen angeblich diffamierender Behauptungen. Der Geschworenenliste konnte auch die politische Einstellung der potentiellen Laienrichter entnommen werden. Da der Autor des Buches politischer Berater der sozialdemokratischen Partei war und sich in der Publikation u.a. mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kritisch auseinandergesetzt hatte, begehrte Carl Holm, alle Hitglieder der sozialdemokratischen Partei vom Laienrichteramt auszuschließen. Dieses Begehren wurde ebenso wie die Anklage abgewiesen. Fünf der neun Geschworenen waren Mitglieder des SDP gewesen.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung des Falles durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt. Er bringt vor, fünf der neun Geschworenen seien Mitglied der sozialdemokratischen Partei und somit politisch aktiv gewesen. Die Regierung brachte vor, Geschworene hätten die Aufgabe, als unabhängige Richter zu fungieren, ohne das auf ihre politische Einstellung oder die Parteizugehörigkeit geachtet werden solle. Es liege kein Anzeichen für eine subjektive oder objektive Parteilichkeit der Geschworenen vor.
Nach Ansicht der Kommission erfordert die Beschwerde eine vollständige meritorische Untersuchung und konnte somit nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kommission erklärte die Beschwerde für zulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).