NL 1992, S. 9 (NL 92/2/03)

H. gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 16.038/90

Zulässigkeitsentscheidung vom 13. Jänner 1992

 

Sachverhalt:

    Im Jahr 1979 wurden Erhebungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, da ihm betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einem Förderungsverein für ein Forschungsinstitut an der Universität Wien vorgeworfen wurden. Die Untersuchungen dauerten bis zum Juli 1986, als die Staatsanwaltschaft Wien Anklage erhob. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Jänner 1988 zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Der OGH gab einer Nichtigkeitsbeschwerde statt und verwies den Fall zurück an das Landesgericht. Dieses sprach den Beschwerdeführer am 27. Juni 1989 von der Anklage frei.

 

Rechtsausführungen:

    Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Dauer des Verfahrens von ungefähr zehn Jahren als Verletzung des Art. 6 (1) EMRK anzusehen. Gemessen an der ständigen Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Verfahrensdauer anhand der drei Kriterien: (1.) Komplexität des Falles; (2.) Verhalten des Beschwerdeführers; (3.) Verhalten der staatlichen Behörden, erachtet die Kommission eine genaue Untersuchung des Falles für erforderlich. Die Kommission erklärte die Beschwerde für zulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).