NL 1992/2, S. 10 (NL 92/2/04)

F. gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 16.487/90 

Zulässigkeitsentscheidung vom 8. Jänner 1992

 

Übersetzung einer bezirksgerichtlichen Strafverfügung

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsbürger. 1989 war er in Österreich in einen Schiunfall verwickelt. Einige Monate darauf erhielt er eine Strafverfügung des Bezirksgerichts Landeck in deutscher Sprache, der er nicht mächtig ist. Er wurde der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von ÖS 10.000,-- auf Bewährung verurteilt. Nach Übersetzung erkannte der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Strafverfügung handelte. Zu dieser Zeitpunkt war jedoch die Einspruchsfrist von 14 Tagen bereits verstrichen. Eine Berufung blieb erfolglos, da das Bezirksgericht Landeck Art. 6 (3) EMRK für in Österreich nicht direkt anwendbar befand. Das Landesgericht wies die Berufung zurück, wobei es zwar die direkte Anwendbarkeit des Art. 6 ausdrücklich bestätigte, jedoch nur für das Hauptverfahren, nicht aber für frühere Verfahrensabschnitte.

 

Rechtsausführungen:

    Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist ein grundlegendes Element des Rechtes auf ein faires Verfahren. Es unterliegt dennoch gewissen Begrenzungen. Es widerspricht nicht grundsätzlich der Konvention, wenn seitens des Beschuldigten auf eine Verhandlung vor einem Gericht verzichtet werden kann (vgl. EGMR, Fall Deweer, A/35, § 49). Wenn einem Beschuldigten die Möglichkeit zu einem Einspruch offen steht, widerspricht ein System von Strafverfügungen nicht dem Recht auf ein ordentliches Verfahren.

    Die Zustellung einer Strafverfügung an die betroffene Person muss anhand eines strengen Maßstabes gemessen werden. Es muss angemessene Garantien zum Schutz von Personen geben, die unverschuldetermaßen die Einspruchsfrist versäumt haben. In Österreich beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs 14 Tage. Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die Frist ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer den Einspruch jedoch erst mehr als 14 Tage nachdem er herausgefunden hatte, dass er eine Strafverfügung in Händen hielt. Der Zugang zum Gericht wurde somit nicht in ungerechtfertigter Weise verbaut, da die staatlichen Rechtsvorschriften angemessene Garantien zum Schutz des Beschuldigten vorsahen. Art. 6 (1) wurde somit nicht verletzt.

    In einem Verfahren vor den österreichischen Gerichten hätte der Beschwerdeführer auch vorbringen können, dass er nach Art. 6 (3) a EMRK das Recht auf Ausfolgung einer Übersetzung der Strafverfügung gehabt hätte. Somit hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt die innerstaatlichen Mittel nicht erschöpft. Die Kommission erklärte die Beschwerde für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).