NL 1992/2, S. 11 (NL 92/2/05)
Vaes gegen die Niederlande
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 17.581/90
Zulässigkeitsentscheidung vom 8. Jänner 1992
Zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befand sich ab 16. Mai 1990 freiwillig in einem psychiatrischen Spital. Tags darauf beantragte seine Mutter beim Bezirksgericht eine richterliche Verfügung, wonach er in der Anstalt zwangsweise untergebracht werden sollte. Am 5. Juni erließ der Bezirksrichter diese Anordnung. Im Verfahren war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Er war zuvor nicht von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus hatte er keinen Zugang zum Akt und war über dessen Inhalt nicht informiert worden. Eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten nach Art. 5, 6, 13 und 14 EMRK verletzt. Nach niederländischem Recht ist die Berufungsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof eingeschränkt, wenn in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht die zwangsweise Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt von einem nahen Verwandten des Betroffenen beantragt wird. Diese Regelung, die sich von den Vorschriften im Fall einer Beantragung der Unterbringung durch den Staatsanwalt unterscheidet, erscheint gerechtfertigt und kann somit nicht als diskriminierend im Sinn von Art. 14 EMRK betrachtet werden.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksrichter nicht nach seinem Wunsch gefragt wurde, einen Anwalt beizuziehen, widerspricht der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs der Niederlande. Es ist dies darüber hinaus eine bedeutende Frage im Hinblick auf Art. 5 (1) EMRK und ist dieser Beschwerdepunkt somit für zulässig zu erklären. Damit steht die Frage des Zugangs zum Akt in engem Zusammenhang.
Weiters war das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit gehabt, ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung anzustrengen, für zulässig zu erklären. Seine Beschwerden hinsichtlich Art. 5 (1) und (2) EMRK (mangelnde Vorladung für die Verhandlung vor dem Bezirksrichter) sowie Art. 13 EMRK (eine subsidiäre Norm zu Art. 5 (4) EMRK) wurde für unzulässig erklärt.
Die Kommission erklärte die Beschwerde somit in einigen Punkten für zulässig, in einigen Punkten für unzulässig.
Man vergleiche in diesem Zusammenhang auch Beschwerden 17.132/90, W. gegen die Niederlande, und Beschwerde 17.741/91, Eddy Bish gegen die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidungen vom 8. Jänner 1992.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).