NL 1992/2, S. 12 (NL 92/2/06)

Josefa Benes gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 18.643/91

Zulässigkeitsentscheidung vom 6. Jänner 1992

 

Staatsbürgerschaftsehe und Witwepension

 

Sachverhalt:

    Die Beschwerdeführerin heiratete 1980 einen Österreicher und erwarb dadurch die Österreichische Staatsbürgerschaft. 1986 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Annullierung der Ehe ein, da diese nur zum Zweck des Erwerbs der Staatsbürgerschaft eingegangen worden sei. Das Landesgericht gab diesem Antrag statt. Während des Berufungsverfahrens starb der Ehemann. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts, weswegen die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Witwenpension verlor.

 

Rechtsausführungen:

    Durch die österreichischen Gerichtsentscheidungen auf Annullierung der Ehe wurde in das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) eingegriffen. Der Eingriff basierte jedoch auf österreichischem Recht (§ 23 Ehegesetz) und erfolgte im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Rechte und Interessen anderer.

    Es liegt in der Ermessenssphäre der nationalen Legislative, Kriterien festzulegen, nach denen eine Ehe ungültig ist. Im vorliegenden Fall untersuchten die österreichischen Behörden die Umstände des ehelichen Lebens genau und kamen zu dem Schluss, es habe sich um eine Staatsbürgerschaftsehe gehandelt. Die Entscheidung war somit erforderlich "in einer demokratischen Gesellschaft" im Sinn des Art. 8 (2) EMRK.

    Die Verfahren dauerten insgesamt annähernd fünf Jahre. Der Fall war weder von besonderer Komplexität, noch verursachte die Beschwerdeführerin irgendwelche Verzögerungen. Hinsichtlich des Verhaltens der österreichischen Behörden erachtet die Kommission die Dauer des Verfahrens nicht als außergewöhnlich lange. Insbesondere war die Aussetzung des Berufungsverfahrens nach dem Tod des Ehegatten gerechtfertigt und stellt sich nicht als ein Versäumnis der Behörden dar. Für die Behauptung, im Annullierungsverfahren sei der Beschwerdeführerin ein faires Verfahren verweigert worden, lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Die Beschwerden nach Art. 6 (1) EMRK waren somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Kommission erklärte die Beschwerde für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).