NL 1992/2, S. 13 (NL 92/2/07)
Pfeifer und Plankl gegen Österreich
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 25. Februar 1992, A/227
Unabhängigkeit des Gerichtes und Briefverkehr zwischen Untersuchungshäftlingen
Sachverhalt:
In einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt informierte der Vorsitzende Richter den Beschwerdeführer, dass beide Berufsrichter des Schöffensenates wegen Befangenheit von einer Teilnahme an Verfahren ausgeschlossen wären, da sie zuvor als Untersuchungsrichter tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer erklärte, ohne seinen Anwalt zu Rate zu ziehen, dass er deswegen keine Nichtigkeitsbeschwerde einlegen werde. Eine später eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH abgewiesen.
Ein Brief der Beschwerdeführerin Plankl an Pfeifer, die sich beide in Untersuchungshaft befanden, wurde vom Untersuchungsrichter wegen beleidigenden Scherzens gegenüber Vollzugsbeamten zensuriert. Der OGH befand, dass zwar die Methode des Durchstreichens von Teilen des Briefes rechtswidrig war, die Zensur als solche aber gerechtfertigt.
Rechtsausführungen:
Die Rechtsvorschriften betreffend die Befangenheit von Richtern manifestieren die Absicht des Gesetzgebers, jeden begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichtes zu beseitigen. Die Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall war somit auch nach österreichischem Recht anzuzweifeln. Der Rechtsverzicht des Beschwerdeführers war ungültig, sofern man das gegenständliche Recht überhaupt als verzichtbar ansehen kann. Somit wurde Art. 6 (1) EMRK verletzt.
Der Eingriff in das Recht auf Freiheit des Briefverkehrs basierte auf § 187 (2) StPO. Eine gewisse Kontrolle der Korrespondenz von Häftlingen widerspricht an sich nicht der Konvention, sofern die Maßnahme dem legitimen Zweck, hier der Verhinderung von Verbrechen und dem Schutz der Rechte anderer, entspricht. In diesem Fall waren die Ausdrücke zwar ziemlich deutlich, waren jedoch Teil eines privaten Briefes, der nur von dem Adressaten sowie dem Untersuchungsrichter gelesen werden konnte. Auch wenn die Löschung bestimmter Teile des Briefes eine geringere Beeinträchtigung des Rechtes auf freien Briefverkehr darstellte als die Zurückhaltung des gesamten Briefes, war diese Maßnahme unter den gegebenen Umständen dennoch nicht angemessen. Art. 8 EMRK wurde somit verletzt.
Verletzte Bestimmungen: Art. 6 (1) und Art. 8 EMRK.
Sondervotum: Richter Bernhardt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).