NL 1992, S. 14 (NL 92/2/08)
Margareta und Roger Andersson gegen Schweden
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 25. Februar 1992, A/226
Kommunikation zwischen Mutter und Sohn — Eingriff in das Familienleben
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Mutter und Sohn. Roger wurde 1985 seiner Kutter entzogen, da diese für ungeeignet angesehen wurde, ihm Fürsorge und Sicherheit angedeihen zu lassen. 1986 wurde er in die Hände einer Pflegefamilie gegeben. Die Sozialbehörde entschied, jeden Kontakt zwischen den Beschwerdeführern zu unterbinden. In der Folge wurden Treffen unregelmäßig, teilweise in längeren Abständen, abgehalten und stets streng überwacht. Diese Maßnahme wurde später stufenweise gemildert. Zwischen August 1986 und Februar 1988 war den Beschwerdeführern jeder briefliche und telefonische Kontakt untersagt. Während der gesamten Zeit brachte Frau Andersson eine Reihe von erfolglosen Beschwerden bei den Verwaltungsgerichten ein.
Rechtsausführungen:
Der Eingriff in das Familienleben (Art. 8 EMRK) erfolgte auf gesetzlicher Basis. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der schwedischen Gerichte lag es innerhalb des Ermessensspielraums der Sozialbehörden, auch die Korrespondenz und Telefongespräche zwischen Mutter und Sohn zu verbieten.
Die angeordneten Einschränkungen des Rechts gemäß Art. 8 EMRK hatten darüber hinaus das legitime Ziel, die Gesundheit und Moral sowie die Rechte und Freiheiten des Sohnes zu schützen. Die Einschränkung der brieflichen und telefonischen Kontakte waren überaus weit reichend. Sie mussten durch beachtliche Gründe gerechtfertigt sein und der Absicht entsprechen, die Familie Andersson schlussendlich wieder zusammenzuführen.
Die von der Regierung vorgebrachten Gründe ließen genug Raum für Zweifel, ob die angeordneten Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren. Summa summarum waren die Restriktionen gemessen am legitimen Zweck der Maßnahmen unangemessen und widersprachen somit der Bestimmung des Art. 8 EMRK.
Verletzte Bestimmung: Art. 8 EMRK
Nicht weiter erörtert: Art. 13 EMRK
Sondervoten: Richter Lagergren sowie Richter De Meyer, Pinheiro Farinha, Pettiti und Spielmann.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).