NL 1992/2, S. 15 (NL 92/2/09)

Kemmache gegen Frankreich

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 27. November 1991, A/218

 

Dauer der Untersuchungshaft und Verfahrensdauer

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer wurde viermal während eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren für eine gewisse Zeit in Untersuchungshaft angehalten. Nur zwei dieser Perioden, insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und zehn Tage, sind vom Gerichtshof zu erörtern, da die anderen zeitlich nach der Annahme des Berichtes der Kommission liegen.

 

Rechtsausführungen:

    Was die erste Periode der Untersuchungshaft betrifft, wurde der Beschwerdeführer am 16. Februar 1983 in Untersuchungshaft genommen und am 29. März 1983 gegen Kaution freigelassen. Die zweite Periode begann am 22. März 1984 und dauerte bis 19. Dezember 1986. Die erste Periode erscheint nach der Art der zu untersuchenden Straftat (Einfuhr und Verbreitung von Falschgeld) gerechtfertigt. Hinsichtlich der zweiten Periode wurde die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auf vier Gründe gestützt:

a) die Bedeutung der ihm zur Last gelegten Straftat und die Schwere der zu befürchtenden Strafe. Das Bestehen schwerer Ver­dachtsmomente kann allerdings allein eine solange Dauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen.

b) Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit: die Gerichte stützten die Anordnung der Aufrechterhaltung der Haft teilweise auf bloß abstrakte Gründe, wobei sie nur die Schwere der Straftat beziehungsweise deren Auswirkungen erwähnten.

c) das Risiko der Beeinflussung der Zeugen und Mitangeklagten: dieser Grund für die Untersuchungshaft fiel in dem Augenblick weg, indem die Untersuchung in der Hauptsache durch den Unter­suchungsrichter abgeschlossen worden war.

d) Fluchtgefahr: die Gerichte begründeten selbst seit 18. April 1986 die Aufrechterhaltung nicht mehr damit, so dass die Untersuchungshaft aus diesem Grund ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt war. Art. 5 (3) EMRK wurde somit verletzt.

D    as Strafverfahren dauerte insgesamt mehr als achteinhalb Jahre. Die Phase der Untersuchungen dauerte im Hinblick auf Art. 6 (1) nicht exzessiv lange. Das Strafverfahren ist noch vor dem Kassationsgerichtshof anhängig. Zwei Verlängerungen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Dagegen sind die Argumente der Behörden im Hinblick auf Parallelverfahren nicht überzeugend. Insbesondere wurde ein Mitangeklagter für erhebliche Zeit in die Schweiz überstellt. Die angemessene Verfahrensdauer wurde somit überschritten. Verletzte Bestimmungen: Art. 5 (3) und Art. 6 (1) EMRK.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).