NL 1992/2, S. 16 (NL 92/2/10)
A. gegen die Niederlande
<von der Regierung der Niederlande beim Gerichtshof anhängig gemacht im Jänner 1992>
Bericht der Kommission vom 14. Oktober 1991
Beschwerde 12.728/87
Verfahrensdauer in Strafsachen
Sachverhalt:
Am 18. Jänner 1983 wurde der Beschwerdeführer unter dem Verdacht der Anstiftung zum Mord festgenommen und angeklagt. An gleichen Tag kam er in Untersuchungshaft. Am 17. Mai 1983 verurteilte in das erstinstanzliche Gericht zu einer Haftstrafe von 12 Jahren. Die Berufungsentscheidung bestätigte am 29. August 1983 das urteil. Eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof führte am 15. Jänner 1985 zu einer Aufhebung des Urteils aus Verfahrensgründen. Ai 4. Oktober 1985 verhängte das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren über den Beschwerdeführer. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 19. Mai 1987 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Verfahren dauerten insgesamt 4 Jahre 4 Monate und 1 Tag. Die Regierung bringt vor, es habe sich um einen schwerwiegenden und schwierigen Kriminalfall gehandelt, in den eine Reihe von Verdächtigten involviert gewesen seien. Die Dauer resultiere vor allem aus der Ausnützung sämtlicher Berufungsmöglichkeiten durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bringt insbes vor, die Übersendung der Akten vom Berufungsgericht an den Obersten Gerichtshof habe insgesamt mehr als 11 Monate gedauert. Dies habe es für ihn unmöglich gemacht, eine Beschleunigung des Verfahrens zu beantragen.
Die Komplexität des Falles hält sich in Grenzen. Dass ein Angeklagter die ordentlichen Rechtsmittel ausnützt, kann ihm nicht vorgehalten werden. Die Kommission erachtet insbes die Zeit zwischen dem 4. Oktober 1985 (Entscheidung des Berufungsgerichtes) und dem 19. Mai 1987 (2. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) als zu lang gemessen an Art. 6 (1) EMRK. Die Dauer der Aktenübersendung von 11 Monaten ist in diesem Zusammenhang besonders beachtlich.
Verletzte Bestimmung nach Meinung der Kommission: Art. 6 (1) EMRK.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).