NL 1992/2, S. 17 (NL 92/2/11)
Frau Raulin gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-357/89
Urteil vom 26. Februar 1992
Nichtdiskriminierung von EG - Bürgern beim Ersatz von Studiengebühren
Sachverhalt:
Das holländische Gesetz über die Studienfinanzierung gewährt Holländern und Gleichgestellten ein Einkommen, das die Studiengebühren und zumindest einen Teil der Lebenshaltungskosten abdeckt. Der EuGH hatte im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens einige Fragen zu beantworten, die ihm von einem holländischen Gericht vorgelegt worden waren. Die Klägerin war eine Französin, die im Rahmen eines kurzfristigen Arbeitsverhältnisses in der Gastronomie nach Holland gekommen war und hier binnen kurzem an einer Kunstakademie einen Kurs über Bildhauerei belegte. Sie beantragte unter dem Titel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48 EWG-V) und der Nichtdiskriminierung (Art. 7 EWG-V) Studienbeihilfe und alternativ zumindest den Ersatz der Inskriptionsgebühren.
Rechtsausführungen:
Der Gerichtshof überließ es dem holländischen Richter, zu beurteilen, ob die dem Studium vorangehende Arbeitstätigkeit genügte, für die Klägerin den Status eines Wanderarbeiters zu begründen. Allerdings stellte er auch fest, dass dieser Status verloren geht, wenn keine Beziehung zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studium (im Sinne beruflicher Fortbildung) besteht. Die Gleichstellung mit inländischen Arbeitnehmern im Hinblick auf eine weiterreichende Studienhilfe schied damit aus. Unabhängig davon stellte der Gerichtshof jedoch fest, das Diskriminierungsverbot des Art. 7(1) EWG-V bewirke, dass Finanzhilfen, die ein Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen zur Berufsbildung gewähre, im Ausmaß der Zugangskosten(Studiengebühren) auch Gemeinschaftsbürgern zustünden. Die Zulassung zum Studium berechtige ohne weiteres zum Aufenthalt im betreffenden Land für diesen Zweck. Allerdings könne das Aufenthaltsrecht davon abhängig sein, ob der Betreffende seinen Unterhalt bestreiten könne.
Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass Gemeinschaftsbürger, die in einem anderen Mitgliedsland zum Studium zugelassen wurden, automatisch ein Aufenthaltsrecht genießen, sofern sie für ihren Unterhalt aufkommen können und dass sie (in Hinblick auf die Studiengebühren bzw. deren Abgeltung) Inländern gleichgestellt sind.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).