NL 1992/2, S. 18 (NL 92/2/12)

V 60/91

Verfassungsgerichtshof

Erkenntnis vom 16. Oktober 1991

 

Aufhebung des § 9 der Rechtsanwalts - Richtlinien

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer im Anlassfall ist Rechtsanwalt und verwendete für seine Korrespondenz Briefpapier, welches außer seinen beiden akademischen Graden zwei Berufsbezeichnungen, nämlich "Rechtsanwalt" und "staatlich beeideter und befugter Zivilingenieur für Elektrotechnik" mit der zugehörigen Signum und dem Bundessiegel aufwies. Der VfGH hatte beschlossen, das Verbot der Verwendung weiterer Berufsbezeichnungen (§ 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes der Österreichischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Oktober 1977) von amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

 

Rechtsausführungen:

    Vom Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 10 (1) EMRK) sind auch Werbemaßnahmen erfasst. Doch sieht (2) des Art. 10 EMRK vor, dass die Ausübung dieser Freiheit durch Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen eingeschränkt werden können, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung besonderer Zwecke erforderlich sind. Dies beruht auf der Tatsache, dass die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt.

    Die Verwendung einer Berufsbezeichnung ist eine durch Art. 10 (1) EMRK geschützte Tatsachenmitteilung. Ein Eingriff in das genannte Recht muss gesetzlich vorgesehen sein, einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung des Zweckes in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

    Der VfGH befindet, dass das generelle, an alle Rechtsanwälte gerichtete Verbot, in Ausübung ihres Berufes eine weitere Berufsbezeichnung zu verwenden, nicht durch Art. 10 (2) EMRK gedeckt ist. Eine derartige Vorschrift ist weder durch den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gerechtfertigt noch unentbehrlich im Interesse der Sicherung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Die gegenständliche Bestimmung war daher als verfassungswidrig aufzuheben

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).