NL 1992/2, S. 19 (NL 92/2/13)
G 220-222/91
Verfassungsgerichtshof
Erkenntnis vom 12. März 1992
Frauen - Nachtsarbeitsverbot nicht gleichheitswidrig
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen waren in einem Großmarkt als Verkaufsangestellte beschäftigt, dessen leicht verderbliche Waren ab 5 Uhr früh von den Einzelhändlern abgeholt wurden und zwischen 4 und 5 Uhr für diesen Zweck hergerichtet werden mussten. Frauen durften aufgrund des Frauen - NachtarbeitsG (BGBl. 1969/237) ihre Arbeit aber frühestens ui 5 Uhr aufnehmen, so dass ihnen laut ihrem Vorbringen die Kündigung drohte. Sie behaupteten die Verfassungswidrigkeit des ggst. Gesetzes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, weil es Frauen schlechter stelle als Männer und der Katalog der Ausnahmen die im Lebensmittelgroßhandel beschäftigten Frauen sachwidrig nicht erfasse.
Rechtsausführungen:
Die Anträge sind zulässig, da die Beschwerdeführer von den Vorschriften des Frauen - NachtarbeitsG unmittelbar betroffen sind. Sie sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Gerichtshof stützt sich auf seine Vorjudikatur, worin er zwar einräumte, dass beachtliche Gründe gegen eine derartige Beschränkung der Erwerbstätigkeit von Frauen sprächen, aber dem Argument besonderes Gewicht beimaß, Frauen seien "... bei den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt doch (noch) häufig besonderem Druck zur Übernahme von Nachtarbeit ausgesetzt, da es ihnen diese ermöglicht, sich tagsüber häuslichen Angelegenheiten zu widmen".
Frauen seien also besonders schutzbedürftig, was auch in den von Österreich ratifizierten ILO-Konventionen (von 1906 und 1948) zum Ausdruck komme. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die Vor- und Nachteile des Verbots abzuwägen,! wobei er auch die möglichen Auswirkungen der Nichterfüllung bzw. Kündigung dieser Abkommen (im Hinblick auf andere Länder) zu berücksichtigen habe. Diese Auffassung wird im vorliegenden Erkenntnis bekräftigt. Hierauf geht der Gerichtshof auf sein Erkenntnis G 223/88 u.a. vom 6.12.1990 zum Pensionsalter ein, worin er das niedrigere Pensionsanfallsalter für Frauen für verfassungswidrig erklärte. Entscheidend dafür sei nicht etwa gewesen, dass der Gerichtshof die typische Doppelbelastung der Frauen durch Beruf und Familie nicht anerkannt hätte, sondern vielmehr die Untauglichkeit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung, dafür einen Ausgleich zu schaffen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ausgleich der (da wie dort nicht immer gegebenen) Doppelbelastung, sondern um die Hintanhaltung der konkreten Gefahr einer Mehrbelastung durch die Nachtarbeit. Ein generelles Verbot derselben für Frauen sei vertretbar, da eine Ermittlung im Einzelfall schwierig sei und in der Regel von den Betroffenen nicht gewünscht werde. Jenen, die dieses Schutzes nicht bedürften, wäre es zumutbar, aus Solidarität auf die Nachtarbeit zu verzichten.
Der Gerichtshof beschäftigte sich auch mit den zumindest scheinbar gegensätzlichen Urteilen des EuGH (27.7.1991, siehe Newsletter 92/1/13-EG ) und des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28.1.1992. Im ersten Fall sei der rechtspolitische Spielraum des Gesetzgebers durch eine explizite EWG-Richtlinie im Sinne des EWG-rechtlichen Gleichbehandlungsgebotes ausgeschöpft gewesen und gar kein verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz zur Diskussion gestanden. Im zweiten Fall freilich hätte das erkennende Gericht befunden, der Doppelbelastung sei durch Regelungen Rechnung zu tragen, die direkt an diesen Tatbestand anknüpften (anstatt ein generelles Nachtarbeitsverbot für Frauen zu verfügen). Nach österreichischem Recht liege die Abwägung aber beim Gesetzgeber. Auch in dem Umstand, dass das Frauen - NachtarbeitsG für gewisse Wirtschaftszweige Ausnahmen vorsehe, für den vorliegenden Fall aber nicht, erblickt der Gerichtshof keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Dies sei eine Frage der Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, bei der die Häufigkeit, der Grund und die Regelbarkeit der nötigen Abweichungen, die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs und die Möglichkeit effektiver Kontrolle eine Rolle spiele. Die Beurteilung liege beim Gesetzgeber. Der frühestmögliche Arbeitsbeginn mit 5 Uhr früh sei durch die ILO-Konvention vorgegeben. Dass Nachtarbeit über diese Grenze hinaus wirtschaftliche erwünscht sei, mache das Verbot nicht unsachlich, ja dieses beziehe seinen Sinn geradezu aus der Existenz entgegenstehender wirtschaftlicher Interessen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).