NL 1992/2, S. 20 (NL 92/2/14)
7 Ob 585/91
Oberster Gerichtshof
Beschluss vom 26. September 1991
Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt
Sachverhalt:
J. W. wurde am 4.4. 1991 in Folge einer heftigen familiären Auseinandersetzung, welche später auch Gegenstand eines Strafverfahrens war, nach dem Einschreiten von Sicherheitswacheorganen auf eigenes Verlangen mit den Befund eines manisch - dysphorischen Zustandsbildes in die Landesnervenklinik eingewiesen. Am 17. April verließ sie die Anstalt ohne Abmeldung, um einen Rechtsanwalt aufzusuchen, und wurde tags darauf alkoholisiert aufgegriffen und in die Anstalt zurückgebracht. Der Anstaltsleiter ordnete wegen Selbstgefährdung die Unterbringung an, nachdem zusätzlich zum Erstbefund eine manische Selbstüberschätzung diagnostiziert worden var.
Rechtsausführungen:
Gemäß Art. 5 (4) EMRK und Art. 6 (1) PersFG steht jedermann das Recht auf ein Verfahren zu, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzugs entschieden wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH hat in Fällen, in denen durch Gerichtsbeschluss das Grundrecht eines Menschen auf persönliche Freiheit berührt wird, der Betroffene auch noch nach Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Anhaltung zurecht erfolgte. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung gemäß § 20 (2) UnterbringungsG, mit der die Unterbringung eines Menschen in einer Sonderkrankenanstalt oder psychiatrischen Abteilung auf ärztliche oder sicherheitsdienstliche Anordnung für unzulässig erklärt und zugleich auch aufgehoben wurde.
Die verfassungsrechtlichen Normen über den Schutz der persönlichen Freiheit ermächtigen staatliche Organe nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen, diese müssen vielmehr durch Gesetz angeordnet werden (vgl SZ 60/12). So kann im Fall eines erfolgreichen Rekurses des Anstaltsleiters gegen einen Beschluss gemäß § 20 (2) UnterbringungsG die Wiederaufnahme des bereits entlassenen Patienten nicht mehr angeordnet werden, sondern nur festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben waren.
Siehe auch: OGH, Beschluss vom 26. September 1991, 7 Ob 590/91; OGH, Beschluss vom 24. September 1991, 4 Ob 541/91; OGH, Beschluss vom 24. September 1991, 4 Ob 542/91.
Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).