NL 1992/2, S. 21 (NL 92/2/15)

7 Ob 590/91

Oberster Gerichtshof

Beschluss vom 26. September 1991

 

Anwendung des Unterbringungsgesetzes: Geistige Behinderung oder psychische Krankheit

 

Sachverhalt:

    S. M. war bereits mehrmals in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen worden. Das Erstgericht erachtete die Unterbringung für zulässig, wobei es sich dem Gutachten des Sachverständigen anschloss, in dem ein oligofrenes Zustandsbild nach Status post Meningoencephalitis und Epilepsie festgestellt und daraus eine psychische Krankheit abgeleitet wurde. Darüber hinaus wurden noopsychische Beeinträchtigungen diagnostiziert, welche jedoch, wie vom Obersten Gerichtshof anhand eines neuen Gutachtens festgestellt, nur die intellektuelle Leistungsfähigkeit einschränken und daher nicht die Annahme einer psychischen Krankheit rechtfertigen.

 

Rechtsausführungen:

    Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist unter anderem das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UnterbringungsG erwähnt daneben nicht auch die geistige Behinderung von Personen (im Gegensatz etwa zu § 273 Abs 1 ABGB) . Aus der gleichzeitigen Novellierung des § 37 Abs 1 Krankenanstaltengesetz (KAG), geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, dass geistig behinderte Personen in Hinkunft nur dann in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. In § 37 Abs 1 KAG wurde die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung von "psychisch Kranken" ersetzt (vgl. Bericht des Justizausschusses, 1204 BlgNR 17. GP 1). Eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf bloß geistig behinderte Personen kommt somit nicht in Frage (vgl. 7 Ob 586/91, 4 Ob 542/91). Für eine besondere Betreuung kommen daher nur Maßnahmen der Fürsorge in Frage.

Die Urteile der Unterinstanzen waren daher aufzuheben und die Unterbringung der Kranken in der Psychiatrischen Anstalt für unzulässig zu befinden.

 

Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).