NL 1992, S. 24 (NL 92/3/13)
G 346/91, G 5/92, G 6/92
Verfassungsgerichtshof
Erkenntnis vom 12. März 1992
Überprüfung der Schubhaft
Sachverhalt:
§ 5 a FrPolG gewährt dem Schubhäftling das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Gemäß § 11 (2) FrPolG ist für Berufungen gegen Schubhaftbescheide die Sicherheitsdirektion zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof meldete Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 (2) FrPolG an, da dieser der Verfassungsnorm des Art. 6 (1) erster Satz PersFrG widerspreche. Dies deshalb, weil es sich bei der Behörde, die über Berufungen gegen Schubhaftbescheide zu entscheiden hat, um kein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde handle. Weiters liege eine verfassungswidrige Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Sicherheitsdirektion und dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor.
Rechtsausführungen:
Ein Beschwerderecht nach § 5 a (1) FrPolG steht jenen Personen zu, die tatsächlich in Schubhaft genommen und angehalten werden. Diese Regelung entspricht der Verfassungsnorm des Art. 6(1) PersFrG. Die genannte Vorschrift räumt einem Adressaten eines Schubhaftbescheides dagegen nicht die Befugnis ein, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit Beschwerde gegen eben diesen Bescheid anzurufen. Gegenstand einer Beschwerde nach § 5 a (1) FrPolG ist daher nicht der Schubhaftbescheid, sondern die Festnahme und Anhaltung des Fremden selbst. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist als Haftprüfungsinstanz dazu berufen, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in formeller wie materieller Hinsicht zu entscheiden. Er hat dabei die Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbstständig zu untersuchen und jegliche unterlaufene Gesetzwidrigkeit, also nicht nur qualifiziert rechtswidriges Handeln einer Behörde, festzustellen und aufzugreifen. Die vorausgegangene Erlassung eines Schubhaftbescheides ist dabei nur eine der mehreren gesetzlichen Voraussetzungen der Haftanhaltung, deren Zutreffen der Unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen hat.
Darüber hinaus ist auch keine verfassungsgesetzlich unzulässige Zuständigkeitskonkurrenz gegeben. Der Gesetzgeber war verfassungsgesetzlich nicht dazu verpflichtet, das einer Schubhaft vorgeschaltete Administrativverfahren umzugestalten oder auf ein derartiges, die Betroffenen vor verfahrensfreier Inhaftnahme schützendes, Verfahren überhaupt zu verzichten. Es war rechtmäßig, sich darauf zu beschränken, ein mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug einsetzendes neues Kontrollregime einzurichten, das einem bereits Festgenommenen das Recht auf eine unmittelbare Haftbeschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat gewährt. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats bewirkt im Fall der Beschwerdestattgebung die Haftaufhebung, im Fall der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft die Haftfortdauer und hat zur Folge, dass der Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos wird.
Es bestehen somit keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 11 FrPolG.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).