NL 1992/4, S. 24 (NL 92/4/14)

7 Ob 536, 537/92

Oberster Gerichtshof

Erkenntnis vom 7. Mai 1992

 

Eigentumsbeschränkungen und Schutz eines Sportflughafens als Sportstätte

 

Sachverhalt:

    Die Klägerinnen sind Gemeinden und haben der Beklagten mit Pachtvertrag von 1963 bzw. 1964 einen Flugplatz in Bestand gegeben. Die Klägerinnen kündigten das Bestandsverhältnis zum 30. Juni 1991 ohne Angaben von Gründen auf. Im Pachtvertrag, der vom OGH in einer früheren Entscheidung als Mietvertrag qualifiziert worden war, wurde eine Bestandsdauer von 20 Jahren und Unkündbarkeit des Vertrages während dieses Zeitraumes vereinbart. Die Beklagte wendete ein, das Bestandsverhältnis unterliege dem Sportstättenschutzgesetz (BGB11990/456), weshalb eine Aufkündigung ohne Angabe wichtiger Gründe nicht zulässig sei.

 

Rechtsausführungen:

    Zur Frage von Eigentumsbeschränkungen durch einen Kündigungsschutz für Sportplätze führte der OGH aus:

Gemäß Art. 1 des 1. ZP zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Im Fall von Beschränkungen des Eigentums muss ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Allgemeininteressen und der Achtung der Grundrechte gefunden werden. Eigentumsbeschränkungen sind so gering wie möglich zu halten und müssen jedenfalls im Interesse der Allgemeinheit liegen. Dabei hat der Gesetzgeber zwar einen weiten Ermessensspielraum, doch ist dem Verhältnismäßigkeitsprinzip besonderes Augenmerk zu schenken. Bei der Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen sind einerseits die Schwere des Eingriffs und andererseits die ihn rechtfertigenden Gründe zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Straßburger Organe entsprechen die im Wege des Mietrechtes vorgenommenen Eigentumsbeschränkungen, die der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit Wohnraum dienen, aufgrund der dahinter stehenden sozialpolitischen Überlegungen "gerade noch" den Maßstäben der EMRK. Das Allgemeininteresse an der Schaffung von Wohnraum ist nun zweifellos ein stärkeres als das allgemeine Interesse an der Erhaltung einer ausreichenden Infrastruktur an sportlichen Einrichtungen. Insbesondere deshalb ist es erforderlich, im Rahmen der Normierung von Kündigungsbeschränkungen Abweichungen von den Regelungen des Miet­rechtsgesetzes vorzusehen, um Grundrechtskonformität zu erreichen. Aus diesen Er­wägungen kann ein Kündigungsschutz für Sportplätze grundsätzlich nicht mit dem Kündigungsschutz zugunsten von Wohn- oder Geschäftsraum verglichen werden. In der Sache erklärte der OGH die Aufkündigungen für wirksam. Er setzte der beklagten Partei eine Frist bis zum 31. Dezember 1992, den Flugplatz den klagenden Parteien geräumt zu übergeben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).