NL 1992/5, S. 36 (NL 92/5/20)

UVS-/8/14/3 - 1992

Unabhängiger Verwaltungssenat für Salzburg

Entscheidung vom 10. Juli 1992

 

Rechtswidrige Festnahme und Anhaltung in Schubhaft

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer, aus Rest-Jugoslawien stammend, ist minderjährig. Er reiste am 23. Juni 1992 mit der Absicht nach Österreich ein, zu seinen Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland weiterzufahren, die sich dort als Asylbewerber aufhalten. Beim Versuch, illegal in die Bundesrepublik einzureisen, wurde er an der Grenze festgenommen und in das Landesgerichtliche Gefangenenhaus Salzburg gebracht. Am 25. Juni 1992 wurde er vom Landesgericht Salzburg wegen Urkundenfälschung (§ 223 (2) StGB unter Bedachtnahme auf § 9 JGG) zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitswachebeamten in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt und dort in Schubhaft genommen.

 

Rechtsausführungen:

    Der Beschwerdeführer bringt vor, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft verstoße gegen Art. 1 und Art. 2 (1) Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, wonach Freiheitsentzug nur dann zulässig sei, wenn er zur Sicherung der Ausweisung notwendig ist. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei nicht wie gesetzlich vorgesehen ein Kurator zur Seite gestellt worden. Außerdem habe er durch seinen Vertreter am 30. Juni 1992 einen Antrag auf Asyl im Sinn des Art. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eingebracht. Es komme ihm daher gemäß §7(1) des Asylgesetzes für die Dauer des Asylverfahrens das Recht auf Aufenthalt zu. Diesem Recht stehe ein nach dem Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erlassenes Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Die Abschiebung sei während des laufenden Asylverfahrens unzulässig.

    Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Militärdienstverweigerer und stamme aus einem Kriegsgebiet. Nach § 13 a FPG sei es unstatthaft, in ein Land zurückgeschoben zu werden, in dem der Beschwerdeführer mit einer Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren, unter Bedingungen des Kriegsrechts auch mit der Todesstrafe zu rechnen habe. Weiters sei die Schubhaft deswegen rechtswidrig, weil sie nicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bzw. zur Verhinderung strafbaren Verhaltens notwendig sei. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann ein minderjähriger Fremder, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, Verfahrenshandlungen im eigenen Namen nur dann setzen, wenn diese zu seinem Vorteil gereichen (§ 11 a (3) FPG). Im fremdenpolizeilichen Verfahren sei als gesetzlicher Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen. Diese Bestellung sei im gegenständlichen Fall unterblieben. Eine rechtskräftige Zustellung des Schubhaftbescheides hätte nur an diesen Vertreter erfolgen können.

    Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zu dieser Beschwerde erwogen: Gemäß § 5 FPG kann ein Fremder in Schubhaft genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens notwendig ist. Die Behörde begründete die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft mit der illegalen Einreise nach Österreich und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte weitere strafbare Handlungen begehen, angesichts des vorliegenden Sachverhalts für durchaus begründet. Doch hat der Beschwerdeführer in der Folge einen Asylantrag gestellt und auf Befragung erklärt, dass er in Österreich bleiben wolle. Somit ist davon auszugehen, dass er nicht mehr illegal die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten beabsichtigt. Weiters liegt eine schriftliche Erklärung einer österreichischen Staatsbürgerin vor, dass diese für Unterhalt und Verpflegung des Beschwerdeführers aufkommen wird.

    Die Verhängung der Schubhaft erfolgte am 25. Juni 1992 entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers durch die gesetzlich zuständige Behörde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keinen Asylantrag gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Behördenzuständigkeit jedoch nicht nach § 9 (1) Asylgesetz, sondern nach § 11 (1) FPG.

    Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Schubhaftbescheid rechtmäßig an das Stadtjugendamt des Magistrats Salzburg zugestellt hätte werden müssen. Dies ist jedoch erst am 2. Juli 1992 geschehen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Schubhaft mangels Vorliegen eines Bescheides (vgl. VwGH vom 5. Mai 1977, 509/76) rechtswidrig. Jedoch war auch für die Zeit ab dem 2. Juli 1992 die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig, die nach § 5 FPG nur mehr zur Sicherung der Abschiebung zulässig gewesen wäre. Es ist somit die Frage zu prüfen, ob eine Abschiebung überhaupt möglich ist (§ 13 a FPG). Der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland, in dem Krieg herrscht, sofort zwangsweise zum Militärdienst eingezogen würde. Unter den herrschenden Bedingungen sei im Fall einer Weigerung die Verhängung der Todesstrafe nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer legte eine Vorladung vor ein jugoslawisches Militärgericht vor, welches ein Verfahren einleitete, da er dem Stellungsbefehl nicht nachgekommen sei. Aufgrund eines vorgelegten Schreibens der Bundespolizeidirektion Salzburg an das Generalkonsulat der Republik Jugoslawien vom 30. Juni 1992 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Jugoslawien abgeschoben werden sollte. Dort sei er der Gefahr der Folter oder der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist die Abschiebung gemäß § 13 a FPG unzulässig. Somit liegt auch kein Grund für die Sicherung der Abschiebung durch Schubhaft vor.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 10. Juli 1992 war daher rechtswidrig.