NL 1992/6, S. 8 (NL 92/6/01)

Jersild gegen Dänemark

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 15.890/89

Zulässigkeitsentscheidung vom 8. September 1992

 

Medienberichte über Rechtsradikalismus

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer ist dänischer Staatsbürger und Journalist. 1985 veranlagte ihn ein Zeitungsartikel, eine Fernsehdokumentation über die Einstellung einer bestimmten Jugendgruppe namens "Grünjacken" (gronjakker) zu gestalten. Er führte mit drei Mitgliedern der Gruppe ein Interview, in dem sie rassistische Äußerungen über Einwanderer und ethnische Gruppen in Dänemark machten.

    Das Interview wurde im dänischen Fernsehen am 21. Juli 1985 im Rahmen eines Nachrichtenmagazins ausgestrahlt.

    Daraufhin wurden die drei Jugendlichen wegen Verstoß gegen § 266 (b) des Strafgesetzbuchs angeklagt und im April 1987 verurteilt. Der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter in der Rundfunkanstalt wurden wegen Beihilfe (§ 266 (b) i.V.m. 23 des Strafgesetzbuches) verurteilt. Eine Mehrheit sowohl des Berufungsgerichtes als auch des Obersten Gerichtshofes bestätigte diese Verurteilung.

 

Rechtsausführungen:

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Verurteilung gegen Art. 10 EMRK verstoße. Um die Rechte anderer zur schützen sei es in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, einen Journalisten, der durch die Veröffentlichung der Aussagen von ausländer- und minderheitenfeindlichen Gruppen die Öffentlichkeit über die Einstellung von Jugendlichen und damit über eine Angelegenheit von besonderem öffentlichem Interesse informiert, zu bestrafen. Das inkriminierte Fernsehprogramm habe zum Ziel gehabt, die Rechte der Minderheitsbevölkerung in Dänemark zu schützen, indem das gezeigte Verhalten der "Grünjacken" deren von Gewaltbereitschaft geprägte Einstellung gegenüber Ausländern offen legte. Darüber hinaus sollte die Ausstrahlung die Öffentlichkeit über die sozialen Hintergründe der Jugendlichen aufklären und die Effektivität der behördlichen Maßnahmen gegen den Rechtsradikalismus hinterfragen.

    Die Auslegung des § 266 (b) des Strafgesetzbuches sei mangelhaft gewesen, da das Gericht es unterließ, die Motivation des Berichtes angemessen in seine Erwägungen einzubeziehen.

    Um die "Grünjacken" in einer für die Zuseher nachvollziehbaren Weise zu porträtieren, sei es für das Medium Fernsehen unverzichtbar, die Aussagen von Mitgliedern dieser EKMR Gruppe wiederzugeben, auch wenn diese verletzend waren. Wären diese Teile des Programms nicht ausgestrahlt worden, wäre die Darstellung unvollständig und -letztendlich - wertlos geworden.

    Die Regierung führt aus, der Informationsgehalt und -wert des gesendeten Berichtes wäre nicht derart gewesen, dass er eine Verbreitung der ausländerfeindlichen und menschenunwürdigen Aussagen gerechtfertigt hätte. Rassismus sei nicht nur eine bittere Erfahrung der Vergangenheit, sondern ein dringendes Problem der Gegenwart. Nach dänischer Praxis werde das Strafgesetzbuch in Presse-Fällen nicht automatisch angewendet, vielmehr erfolge eine Abwägung zwischen den Interessen des einzelnen und den Anspruch der Öffentlichkeit auf Information. Im gegenständlichen Fall habe der Fernsehbericht nur eine Reihe unartikulierter, diffamierender Bemerkungen einer insignifikanten Randgruppe gebracht, die keineswegs von großem öffentlichen Interesse gewesen seien.

Da die Beschwerde erhebliche Sach- und Rechtsfragen aufwirft, bedarf es einer meritorischen Untersuchung. Die Kommission erklärte die Beschwerde daher für zulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).