NL 1992/6, S. 9 (NL 92/6/02)
D. gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 16.410/90
Zulässigkeitsentscheidung vom 31. August 1992
Telefonüberwachung
Sachverhalt:
Im Jahr 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts der Begünstigung eines gewissen Herrn P. eingeleitet. Dieser wurde wegen schweren Betruges und Gefährdung durch Sprengmittel nach seiner Flucht aus Österreich gesucht. Der Untersuchungsrichter ordnete in der Folge die geheime Überwachung der Telefone des Beschwerdeführers, eines Richters, an. Kurz darauf bestätigte die Ratskammer diese Anordnung. Einen Monat darauf wurde der Beschwerdeführer über diese Überwachungsmaßnahme informiert, nachdem eine Reihe von Telefongesprächen, darunter mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers, aufgezeichnet worden waren. Der Beschwerdeführer beantragte die Zerstörung der angefertigten Abschriften der Tonbandprotokolle. Diesem Antrag wurde nur soweit stattgegeben, als er ausschließlich private Telefongespräche betraf. Die Ratskammer und das Oberlandesgericht verwarfen die dagegen gerichteten Beschwerden. Nach der Zustellung der gegenständlichen Beschwerde an die Regierung brachte die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein. Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Nichtigkeitsbeschwerde und ordnete die Zerstörung der angefertigten Abschriften der Gespräche mit dem Rechtsvertreter an. In der Folge stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers fest, dass einige der Abschriften nicht zerstört worden waren. Auf Ersuchen ordnete das Landesgericht die Zerstörung dieser Aufzeichnungen an, nahm davon jedoch eine Abschrift aus, die ein Gespräch des Beschwerdeführers mit seiner Tochter über seinen Rechtsvertreter betraf. Schließlich stellte der Rechtsvertreter noch fest, dass die relevanten Abschriften kopiert und In einen anderen Strafakt aufgenommen worden waren. Auf Antrag ordnete das Landesgericht auch die Zerstörung dieser Kopien an.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Rechten nach Art. 6, 8 und 10 EMRK verletzt. Die geheime Überwachung von Telefonen stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben und auf freie Korrespondenz dar (vgl. Urteil Klass u.a. A/28, §41, Malone, A/82, § 64, Kruslin und Huvig, A/176, § 25). Die Kommission stellt fest, dass die geheime Telefonüberwachung als solche von den österreichischen Gerichten bestätigt worden war. Die Aufbewahrung von Abschriften von Telefongesprächen mit dem Verteidiger wurde vom Obersten Gerichtshof als Eingriff in das Recht auf faires Verfahren gesehen und demzufolge deren Zerstörung angeordnet. Die Kommission findet, dass, soweit die Telefongespräche mit dem Verteidiger und deren Abschriften betroffen sind, anerkannt wurde, dass diese die Rechte des Betroffenen beeinträchtigten und deren Zerstörung angeordnet wurde. Somit kann der Beschwerdeführer nicht mehr länger als Opfer einer Verletzung der Konvention i.S. des Art. 25 (1) EMRK angesehen werden (vgl. u.a. Urteil Eckle, A/51).
Weiters liegt kein Eingriff in das Recht gemäß Art. 8 (1) EMRK vor, über welchen die österreichischen Gericht nicht abgesprochen haben. Die Telefonüberwachung und die Ablage der Abschriften im Akt fußten auf österreichischen Rechtsvorschriften (§ 149 a (1) bzw. 149 b (2) StPO). Die Maßnahme war auf die Verhinderung von Verbrechen i.S. des Art. 8 (2) EMRK gerichtet, insbesondere die Verfolgung des Komplizen und anderer Mittäter. Was die Notwendigkeit der Überwachungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft betrifft, ist die Kommission überzeugt, dass im Lichte der verschiedenartigen Bedingungen und Verfahrensgarantien in den österreichischen Rechtsvorschriften ausreichende Gründe bestanden, das Abhören des Telefons des Beschwerdeführers anzuordnen. Weiters wurde dieser über das Abhören informiert und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, in die Abschriften Einblick zu nehmen. Die Maßnahme war somit nicht unangemessen im Lichte des angestrebten Zwecks.
Die Kommission erklärt die Beschwerde somit wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).