NL 1992/6, S. 11 (NL 92/6/03)
X. gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerde 19.924/92
Zulässigkeitsentscheidung vom 2. September 1992
Strafe wegen Falschkennzeichnung von Lebensmitteln
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Inhaber von mehreren Einzelhandelsfleischhauerelen, wurde vom Bezirksgericht Wels wegen Verletzung von § 63 (2) Z. 1 des Österreichischen Lebensmittelgesetzes verurteilt, da er Wurst mit vorsätzlich falsch angegebenem Verfallsdatum zum Verkauf angeboten hatte.
Zwei in Plastik verpackte Wurstpackungen wurden beschlagnahmt, das Ablaufdatum war bewusst um 2 Tage überzogen angegeben, und der Inhalt stellte sich bei der Überprüfung als ungenießbar heraus. Das Gericht stellte fest, dass nach § 63 (2) Z. 1 des Lebensmittelgesetzes eine Kennzeichnung von Lebensmitteln dann rechtswidrig und strafbar sei, wenn sie den Kennzeichnungen im österreichischen Lebensmittelbuch widerspreche. In Abschnitt A 3, Abs. 40 des Lebensmittelbuches werde festgeschrieben, dass die verpflichtende Beschreibung von Lebensmitteln dann falsch ist, wenn sie eine unrichtige Angabe über Dinge beinhaltet, die der Konsument als wichtig betrachtet. Die Haltbarkeitsdauer sei ein solcher wichtiger Faktor für den Konsumenten. Weiters habe nach Ansicht des Gerichts der Beschwerdeführer gewusst, dass die von ihm angegebene Haltbarkeitsdauer falsch gewesen sei. Das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht führte aus, der Oberste Gerichtshof habe in einem Urteil von 1987 bereits festgestellt, dass sich das Lebensmittelgesetz auch auf die allgemeinen Grundsätze im Kapitel A 3 des Lebensmittelbuches beziehe. Weiters stellte das Kreisgericht fest, eine falsche Angabe der Haltbarkeitsdauer beziehe sich auch auf die Beschaffenheit des Lebensmittels i.S. des Kapitel B 14, Unterkapitel D, Abs. 5 lit. (h) Lebensmittelbuch.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht nach Art. 7 EMRK dadurch verletzt, daß die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keine konkreten Bestimmungen über die Haltbarkeitsdauer von Wurst beinhalteten. Nach Ansicht der Kommission hat bereits das Urteil des Obersten Gerichtshofes aus 1987 klargestellt, dass die in diesen Fall angewendeten Rechtsvorschriften und Richtlinien anwendbar waren. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits zuvor zweimal wegen Verletzung dieser Bestimmungen verurteilt worden. Weiters stellt die Kommission fest, dass das Kreisgericht sich nicht nur auf die hier in Frage bestehenden Bestimmungen, sondern auch auf andere Rechtsvorschriften gestützt hat. Somit haben die Gerichte das österreichische Recht keinesfalls in einer willkürlichen oder unvorhersehbaren Weise angewendet. Art. 7 wurde somit nicht verletzt. Die Kommission erklärte die Beschwerde für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).