NL 1992/6, S. 12 (NL 92/6/04)

Kremzow gegen Österreich

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 12350/86

Bericht vom 20. Mai 1992

<von der Kommission in der 232. Sitzung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen>

 

Persönliche Teilnahme an der Verhandlung und Überprüfungsbefugnis des OGH

 

Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Richter, stellte sich dem Kreisgericht Korneuburg und gestand einen Mord. Später widerrief er sein Geständnis, wurde aber vom Geschworenengericht dennoch zu 20 Jahren Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gegen das Urteil erhoben der Beschwerdeführer und seine Angehörigen Nichtigkeitsbeschwerde sowie die letzteren und der Staatsanwalt Berufung an den OGH. Dieser wies die Nichtigkeitsbeschwerden ab, erhöhte die Strafe auf lebenslänglich und hob die Einweisung in die Anstalt auf, womit er der Berufung des Staatsanwalts und teilweise jener der Angehörigen folgte.

 

Rechtsausführungen:

    Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Verweigerung seines persönlichen Erscheinens zur Verhandlung vor dem OGH in seinen durch Art 6 (1) i.V.m. (3) (c) EMRK eingeräumten Rechten auf ein faires Verfahren und persönliche Verteidigung verletzt worden zu sein.

    Die StPO regelt die Voraussetzungen dafür bei einem in Haft befindlichen Angeklagten für Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde unterschiedlich. Für letztere bestimmt § 286 StPO, dass der verhaftete Angeklagte nur durch seinen Verteidiger erscheinen kann. Im Fall Helmers (A/212-A. § 36, "Newsletter" 92/1 /04-GH) stellte der Gerichtshof u.a. fest, daß eine Anhörung des Angeklagten in zweiter Instanz nicht erforderlich ist, wenn nur Rechtsfragen zu überprüfen sind.

    Im Urteil Kamasinski (A/168, § 102) bezeichnete der Gerichtshof die Anhörung des Angeklagten zu einer Beweisaufnahme im Zuge des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde als "inhärenten Bestandteil" einer fairen Verhandlung. Die Kommission hält es angesichts der Art der im vorliegenden Fall aufgenommenen Beweise (Tagebuchaufzeichnungen des Ermordeten, Schecks) für zweifelhaft, ob eine Anhörung notwendig war. Eine Entscheidung darüber ist aber entbehrlich, da in der Verweigerung der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, die zusammen mit der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde stattfand, ohnehin eine Konventionsverletzung liegt.

    Zur Berufungsverhandlung ist der verhaftete Angeklagte nach österreichischem Recht vorzuführen, wenn er dies beantragt oder wenn "die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint" (§ 296 (3) StPO). Dass der Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht automatisch auch für die Berufungsverhandlung gilt, hätte der Beschwerdeführer als ehemaliger Richter wissen müssen. Daraus kann jedoch noch kein unmissverständlicher Verzicht auf durch die Konvention eingeräumte Rechte abgeleitet werden (vgl die Urteile Deweer, A/35, Colozzcu A/89, Oberschlick, A/204 § 51, und Pfeifer und Plankl A/227 § 37, "Newsletter" 92/2/07-GH).

    In den Urteilen Andersson (A/212-B, § 29, "Newsletter" 92/ 1/05-GH) und Fejde (A/ 212-C, § 33) stellte der Gerichtshof fest, dass eine Berufungsverhandlung in Gegenwart des Beschuldigten dann nicht notwendig sei, wenn es sich für diesen um eine weniger ernste Angelegenheit und um ein geringfügiges Vergehen handelt. Im Fall Kamasinski (A/168) hielt der Gerichtshof auch für bedeutsam, ob gegen den Beschuldigten eine schwerere Strafe verhängt werden könnte.

    Eine Vorladung wäre auch erforderlich gewesen, weil der OGH in der Schuldfrage und in anderen Fragen zu Ergebnissen kam, die sich aus dem Verfahren in 1. Instanz nicht ableiten Heßen: § So wird etwa der Wahrspruch über die Schuld des Angeklagten von den Geschworenen nicht begründet. Der OGH hätte daher seine diskretionäre Gewalt zur Vorladung des Beschwerdeführers nützen müssen, nachdem dieser keine Antragsmöglichkeit mehr besaß. Nach Meinung der Kommission wurde Art 6 (1) i.V.m. (3) (c) EMRK daher verletzt.

    Weiters erachtete sich der Beschwerdeführer durch die Tatsache, dass sein Fall von den Senatsmitgliedern informell diskutiert und vor der Verhandlung vom Berichterstatter ein Entscheidungsentwurf ausgearbeitet wurde, in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß 6 (1) EMRK verletzt. Der Entscheidungsentwurf, der im Urteil ohne wesentliche Änderungen übernommen wurde, erstreckte sich nur auf die Nichtigkeitsbeschwerden, bei denen in der Verhandlung das in den Schriftsätzen Vorgebrachte wiederholt wurde. Diese Praxis des OGH wurde schon im Fall Frick (Entscheidung vom 15. Dezember 1991, 13129/87, "Newsletter" 92/1/02-KO) für unbedenklich befunden. Auch eine Benachteiligung gegenüber der Generalprokuratur, weil dieser Akten früher übermittelt wurden als der Verteidigung, wird von der Kommission nicht bejaht. Für die Behauptung, dieser sei auch der oben genannte Entscheidungsentwurf übermittelt worden, konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden. In dieser Hinsicht liegt somit keine Verletzung des Art. 6 EMRK vor. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Übermittlung der Stellungnahme (croquis) der Generalprokuratur an die Verteidigung erst 3 Wochen vor der Verhandlung in seinem Recht auf "ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung " gemäß Art 6 (3) (b) EMRK verletzt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Fall Brandstetter (A/211, "Newsletter" (0)1991/1, S. 13). Anders als dort wusste die Verteidigung von der Existenz der Stellungnahme und erhielt sie auch zugestellt, wenn auch verspätet. Auch hier mussten von der Verteidigung jedoch Aufmerksamkeit und Mühen aufgewendet werden, um die Stellungnahme zu erhalten. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass das Prinzip der Waffengleichheit zwischen der Generalprokuratur und der Verteidigung zu beachten ist, da diese Behörde mit ihrer Stellungnahme zuungunsten des Beschwerdeführers zu dessen Gegner im Verfahren geworden ist (vgl. Urteil Borgers, A/214-B, § 26). Auch wenn die Kommission im Fall Peschke gegen Österreich (8289/78, Entscheidung vom 5. 3. 1980, 18 Decisions and Reports 160) das in Frage stehende Verfahren zur Erlangung der Stellungnahme als mit der Konvention vereinbar angesehen hat, konnte die Verteidigung hier vor der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof die Stellungnahme nicht kommentieren. Zu diesem Zeitpunkt aber war das Urteil, welches sich maßgeblich auf die Stellungnahme stützt, bereits entworfen und informell diskutiert worden. Art. 6 (1) i.V.m. (3) (b) EMRK wurde somit verletzt. Des weiteren befindet die Kommission, dass Art. 13 EMRK kein Recht auf eine Berufungsverhandlung in Strafsachen normiert und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, welcher ein solches Recht vorsieht, zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Keine Verletzung der Art. 6 bzw. 5 (tw. i.V.m. Art. 14) EMRK wurde hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte betreffend das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshofes festgestellt.

Verletzte Bestimmungen: Art. 6 (1) i.V.m. (3) (c) [Abwesenheit in der Verhandlung vor dem OGH] und Art. 6 (1) i.V.m. (3) (b) EMRK [Gelegenheit zur Erlangung und Kommentierung der Stellungnahme der Generalprokuratur].

Abweichende Meinungen: Danelius, Norgaard, Jörundsson, Trechsel, Schermers, Almeida Ribeiro.

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).