NL 1992/6, S. 14 (NL 92/6/05)
Informationsverein Lentia, Jörg Haider, Aktionsgemeinschaft Offenes Radio (AGORA), Wilhelm Weber und Radio Melody Ges.m.b.H. gegen Österreich
Europäische Kommission für Menschenrechte
Beschwerden 13.914/88, 15.041/89, 15.717/89, 15779/89 und 17.207/90
Bericht vom 9. September 1992
<Von der Kommission am 17. Oktober 1992 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen>
Zum Österreichischen Rundfunkmonopol
Sachverhalt:
1. Der Informationsverein Lentia ist ein privater Verein, der von den Mietern und Eigentümern einer Wohn- und Geschäftshausanlage in Linz gegründet worden war. Der beschwerdeführende Verein wollte innerhalb der Anlage ein Kabel-Fernseh-System einrichten, wobei das Programm auf Fragen des allgemeinen Interesses der Bewohner und Geschäftsleute, insbesondere Eigentümerrechte, beschränkt bleiben sollte. Über einen Antrag auf eine Genehmigung nach dem Fernmeldegesetz entschied nach einem Devolutionsantrag die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, des Bundesministeriums für Verkehr negativ. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof 1983 bzw. 1986 blieben ohne Erfolg.
2. J. Haider plante in den Jahren 1987 bis 1989 gemeinsam mit anderen die Errichtung eines privaten Radiosenders in Kärnten. Im Lichte der innerstaatlichen Rechtslage und Praxis wurden keine innerstaatlichen Verfahren eingeleitet.
3. AGORA wünscht die Schaffung einer Radiostation für mehrsprachige nicht-kommerzielle Programme in Kärnten. Gegen ablehnende verwaltungsbehördliche Entscheidungen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese unter Berufung auf den Fall Informationsverein Lentia im September 1991 abwies.
4. W. Weber ist Teilhaber einer italienischen Privatradio-Gesellschaft, die Programme nach Österreich ausstrahlt, und wünscht die Errichtung einer Sendeanstalt in Österreich. Er leitete keine innerstaatlichen Verfahren ein.
5. Radio Melody Ges.m.b.H. beantragte 1988 die Zuweisung eines Frequenzbandes für eine Privatradiostation und blieb im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Verfassungsgerichtshof ohne Erfolg.
Rechtsausführungen:
A) Die zulässigen Beschwerdepunkte
48. Die folgenden Beschwerdepunkte sind für zulässig erklärt worden:
die auf Art. 10 der Konvention gestützte Rüge der Beschwerdeführer, dass im österreichischen Rundfunksystem jedes Genehmigungsverfahren für private Rundfunkanstalten fehlt;
die auf Art. 14 i.V.m. Art. 10 gestützte Rüge des Erstbeschwerdeführers, dass er hinsichtlich des Betriebes eines Kabelfernsehsystems anders als andere Einrichtungen behandelt wird;
die auf Art. 14 i.V.m. Art. 10 der Konvention gestützte Rüge des Drittbeschwerdeführers, dass die im Rundfunksystem vorgesehenen Beschränkungen eine Diskriminierung der slowenischen Minderheit in Kärnten darstelle.
B) Die aufgeworfenen Rechtsfragen
49. Folglich sind die folgenden Rechtsfragen zu entscheiden:
Ob im Falle aller Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 der Konvention vorliegt;
Ob hinsichtlich des Erst- und Drittbeschwerdeführers eine Verletzung von Art. 14 i. V. m. Art. 10 der Konvention vorliegt.
C) Zu Art. 10 EMRK
50. Die Beschwerdeführer rügen, dass sie entgegen Art. 10 der Konvention in Österreich keine Genehmigung für private Radiostationen, bzw. im Fall des Erstbeschwerdeführers für ein privates Kabelfernsehsystem erlangen können. Sie weisen darauf hin, dass nach österreichischem Verfassungsrecht der Betrieb von Rundfunkstationen nicht an und für sich unzulässig ist, dass aber eine Ausführungsgesetzgebung nur hinsichtlich des österreichischen Rundfunks ergangen ist, so dass tatsächlich ein Monopol dieser Anstalt besteht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist es unvereinbar mit Art. 10 der Konvention, wonach "jedermann" Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat, dass der Gesetzgeber keine Bestimmungen erlassen hat, die anderen als dem Österreichischen Rundfunk (ORF) einen Zugang zu den audiovisuellen Medien ermöglichen.
a) Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 10 (1)
52. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 10(1) der Konvention vorliegt.
53. Der vorliegende Fall betrifft die Weigerung der österreichischen Behörden, den Beschwerdeführern Rundfunkgenehmigungen zu erteilen. Er bezieht sich im
wesentlichen auf die in Art. 10(1) genannte Freiheit "zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden".
54. Nach dem dritten Satz von Art. 10 (1) der Konvention schließt dieser Artikel jedoch nicht aus, "dass die Staaten Rundfunk[...]unternehmen einem
Genehmigungsverfahren unterwerfen". Dieser dritte Satz bezieht sich auf "Rundfunk" und nicht auf den Empfang von Rundfunk (vgl. Kommissionsbericht Autronic gegen die Schweiz vom 9.3.1989, A/78, S. 38 Z.61). Das im dritten Satz vorgesehene Genehmigungsverfahren scheint den Umfang des Schutzes der in Satz 1 und 2 genannten Rechte einzuschränken.
55. Gemäß den Entscheidungen der österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden schließt das österreichische Genehmigungssystem den
Betrieb von Rundfunk durch andere als den ORF aus. Auf dieser Grundlage wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Rundfunkgenehmigungen abgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, ob im Lichte des 3. Satzes von Art. 10 (1) überhaupt von einem Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Satz 1 und 2 gesprochen werden kann.
56. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtsprechung der Konventionsorgane, wonach ein Rundfunkmonopol nicht auf den letzten Satz
von Art. 10 (1) gestützt werden kann (vgl. EGMR -Urteil Groppera vorn 28.3.1990, A/ 173, §§ 57 ff.; Urteil Autronic vom 22.7.1990, A/178, §§ 50 ff.). Vielmehr müsse der Eingriff in ihre Rechte im Hinblick auf Art. 10 (2) der Konvention gerechtfertigt werden. Aufgrund des technischen Fortschrittes auf dem Gebiet des Radio- und Fernsehwesens seien die Gründe, die früher zur Rechtfertigung von Rundfunkmonopolen geeignet waren, insbesondere die auf den Mangel an zur Verfügung stehenden Frequenzbereichen beruhenden Sachzwänge, weggefallen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer setzt die Anwendung von Art. 10 (1) 3. Satz jedenfalls das Vorhandensein eines Genehmigungsverfahrens voraus, welches aber in Österreich fehlt.
57. Die Regierung hält ein Rundfunkmonopol nicht für grundsätzlich unvereinbar mit Art. 10 (1) Satz 3. Dieser letzte Satz würde jeden Sinngehalt verlieren, wenn auf die Genehmigung von Rundfunk und Fernsehen auch Art. 10 (2) anwendbar wäre. Rundfunk und Fernsehen müssten anders als die Printmedien behandelt werden: sie dienten der Allgemeinheit und erforderten eine staatliche Regelung, die sicherstelle, dass die Öffentlichkeit objektiv und unparteilich informiert wird. Diesbezüglich bestehe ein weiter Beurteilungsspielraum des staatlichen Gesetzgebers.
58. Nach dem Vorbringen der Regierung hängt es von der Art der Organisation eines Rundfunkmonopols ab, ob dieses mit der genannten Bestimmung vereinbar ist. Zur Zeit der Ausarbeitung der Konvention hätten Rundfunkmonopole in den meisten Staaten bestanden. Seitdem seien sie in vielen Staaten liberalisiert worden. Trotzdem bestehe kein einheitlicher europäischer Standard. Bei der Heranziehung solcher Entwicklungen für die Auslegung von Art. 10 sei Zurückhaltung angebracht, weil auch die besonderen Bedingungen in jedem Land zu berücksichtigen seien. In Österreich beruhe die einschlägige Gesetzgebung auf den Grundsätzen der Objektivität, der Meinungsvielfalt und der Unabhängigkeit der Journalisten. Die Organisation des Rundfunkmonopols entspreche daher den Anforderungen des Art. 10 (1) 3. Satz.
59. In ihrer früheren Rechtsprechung zu Art. 10 (1) Satz 3 hat die Kommission festgestellt, dass in vielen Konventionsstaaten auf dem Gebiet des Radio- und Fernsehwesens ein System von Monopolunternehmen besteht und dass Art. 10 (1) Satz 3 nicht in dem Sinne verstanden werden könne, daß dadurch ein Rundfunkmonopol als solches ausgeschlossen werde (vgl. Beschwerde 3.071/67, Xgegen Schweden, 26 Collection of Decisions 71; Beschwerde 6452/74, Sacchi gegen Italien, 5 Decisions and Reports 50). In der Folge äußerte die Kommission die Ansicht, da Art. 10(1) Satz 3 den Staat ermächtige, in seiner Gesetzgebung für Rundfunkunternehmen ein Genehmigungsverfahren vorzusehen, müsse es dem Staat ebenfalls erlaubt sein, durch seine Gesetzgebung die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen durchzusetzen (vgl. Beschwerde 10.799/84, Radio X und andere gegen Schweiz, 37 Decisions and Reports 236. Andererseits hat die Kommission festgestellt, dass Rundfunkunternehmen nach der Konvention kein Recht auf die tatsächliche Erteilung einer Genehmigung haben, dass der Staat jedoch Genehmigungsanträge nicht offensichtlich willkürlich oder auf diskriminierende Weise abweisen darf (vgl. Beschwerde 10.746/84, Verein alternatives Lokalradio Bern und Verein Radio Dreyeckland Basel gegen Schweiz, 49 Decisions and Reports 139).
60. Der Gerichtshof hat sich im Fall Gropperamit Art. 10(1) Satz 3 auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgeführt:
"Insofern als Art. 10(1) Satz 3 eine Ausnahme von den in Satz 1 und Satz 2 enthaltenen Grundsätzen enthält, ist er von beschränkter Bedeutung. Art. 10 (1) Satz 3 der Konvention soll klarstellen, dass die Staaten die Art und Weise der Organisation des Rundfunks auf ihrem Gebiet insbesondere hinsichtlich der technischen Aspekte durch ein Genehmigungssystem kontrollieren dürfen. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass das Genehmigungssystem nicht im übrigen den Anforderungen des 2. Absatzes zu entsprechen hat, denn sonst würde man zu einem mit dem Ziel und Zweck von Art. 10 als ganzem unvereinbaren Ergebnis gelangen" (vgl. Urteil Gropperavom 28.3.1990, A/173, § 61; ferner Urteil Autronic vom 22.5.1990, A/178, § 52).
61. Somit ist Art. 10(1) Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechtfertigung jedes Eingriffs in das Recht der freien Meinungsäußerung den Anforderungen des Art. 10 (2) entsprechen muss. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass ein Genehmigungsvorbehalt grundsätzlich keine Beschränkung der durch Art. 10 (1) Satz 1 und 2 garantierten Rechte darstellt. Aus diesen Gründen garantiert Art. 10 der Konvention grundsätzlich auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten durch ordnungsgemäß genehmigte Rundfunkstationen.
62. Im vorliegenden Fall hat Österreich kein Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt, aufgrund dessen die Beschwerdeführer eine Rundfunkgenehmigung hätten beantragen können. Folglich liegt ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer gemäß Art. 10(1) der Konvention vor.
63. Hinsichtlich des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung einer Rundfunklizenz stellt sich die Frage, ob der Betrieb eines internen Kabelfernsehsystems zum Zweck der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eigentümern einer Wohnhausanlage als Rundfunkunternehmen i. S. von Art. 10
(1) Satz 3 anzusehen ist. Die Kommission braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden. Selbst wenn ein solches Kabelfernsehsystem als Rundfunkunternehmen anzusehen wäre, ergibt sich aus den eben getroffenen Feststellungen der Kommission, dass dennoch ein Eingriff in die Rechte des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 10(1) der Konvention vorliegen würde (s. oben, § 62).
b) Die Bedeutung von Art. 10 (1) Satz 3
64. Art. 10(1) Satz 3 behält eine Bedeutung insofern, als die Staaten die Art der Organisation des Rundfunks auf ihrem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der technischen Aspekte, z.B. der Feststellung und Zuweisung von Frequenzen, durch ein Genehmigungsverfahren kontrollieren dürfen, ohne dadurch in die in Art. 10 (1) der Konvention garantierten Rechte einzugreifen (vgl. Urteil Groppera, A/173, § 61).
65. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern die Erteilung von Rundfunklizenzen nicht aus technischen Gründen verweigert. Es folgt, daß der 3. Satz von Art. 10 (1) in der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung und insbesondere auf Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten nicht beseitigt.
66. Die Kommission muss daher prüfen, ob der Eingriff den Bedingungen von Art. 10 (2) der Konvention genügt.
c) Rechtfertigung dieses Eingriffs gemäß Art. 10 (2)
aa) War der Eingriff "vom Gesetz vorgesehen" (Art. 10 (2) )?
67. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Eingriff i.S. des Art. 10 (2) der Konvention "vom Gesetz vorgesehen" war.
68. Diesbezüglich verweisen beide Parteien auf das Bundesverfassungsgesetz über den Rundfunk von 1974 (BGB1. 1974/396) und auf den Umstand, dass zur Zeit eine Ausführungsgesetzgebung nur hinsichtlich des ORF besteht.
69. Die Kommission erinnert daran, dass ein "vom Gesetz vorgesehener" Eingriff i.S. des Art. 10 (2) der Konvention eine Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss. Das Gesetz muss auf angemessene Weise zugänglich und mit ausreichender Präzision formuliert sein, um dem einzelnen zu ermöglichen, sein Verhalten darauf abzustellen. Es obliegt in erster Linie den nationalen Behörden, das innerstaatliche Recht auszulegen, da sie zur Klärung der betreffenden Fragen besonders qualifiziert sind (vgl. Urteil Barthold vom 25.3.1985, A/90, §§ 45 ff.).
70. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, daß sowohl das Fernmeldegesetz von 1949 (BGB11949/170 i.d.g.F.) als auch die Privatfernmeldeverordnung von 1961 (BGB1 1961/239 i.d.g.F.) die Möglichkeit von privaten Rundfunkanlagen vorsehen. Andererseits bestimmt Art. 1 (2) des Rundfunk-Verfassungsgesetzes von 1974, dass die näheren Bestimmungen über den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen sind. Das Rundfunkgesetz von 1954 (Wiederverlautbarung BGB1 1984/379 i.d.g.F.) stellt die einzige Ausführungsgesetzgebung i.S. des Rundfunk-Verfassungsgesetzes dar. In seinem Erkenntnis vom 16.12.1983 hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass dieses Gesetz das Betreiben von Rundfunk durch irgendjemand anderen als den ORF ausschließt.
71. Nach Ansicht der Kommission ist die genannte Gesetzgebung in der Auslegung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes hinreichend klar und bestimmt. Der Eingriff war deshalb i.S. von Art. 10 (2) der Konvention "vom Gesetz vorgesehen".
bb) Zweck des Eingriffs
72. Nach Art. 10 (2) der Konvention ist weiters die Frage zu prüfen, ob der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgte.
73. Nach der von den Beschwerdeführern bestrittenen Darlegung der Regierung bezweckt die betreffende Gesetzgebung die Verhinderung einer Manipulation der Bevölkerung und der damit einhergehenden Störung der öffentlichen Ordnung. Nach Ansicht der Regierung diente der Eingriff somit der "Aufrechterhaltung der Ordnung" und dem "Schutz ... der Rechte anderer" i.S. des Art. 10 (2) der Konvention.
74. Die Kommission stellt fest, dass das Rundfunkwesen auf solche Weise organisiert werden muss, dass gegenseitige Beeinträchtigungen der verschiedenen Rundfunkstationen sowie zwischen Radio-, Fernseh- und anderen Fernmeldeübertragungen verhindert werden. Dies wird durch das im 3. Satz von Art. 10(1) der Konvention vorgesehene Genehmigungsverfahren bestätigt, welches sich auf die technischen Gesichtspunkte des Rundfunks bezieht (s. oben § 64). Die Kommission räumt daher ein, dass die Erlassung der betreffenden Gesetzesbestimmungen insbesondere "der Aufrechterhaltung der Ordnung" i.S. des Art. 10 (2) der Konvention diente.
cc) Notwendigkeit des Eingriffs
75. Schließlich muss die Kommission prüfen, ob der Eingriff i.S. des Art. 10 (2) der Konvention "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.
76. Die Beschwerdeführer behaupten, dass kein dringendes soziales Bedürfnis zur Aufrechterhaltung des österreichischen Rundfunkmonopols mehr bestehe, so dass dieses nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden könne. Ihrer Ansicht nach sollten Zugangsbeschränkungen zu den audiovisuellen Medien grundsätzlich auf die Regelung der technischen Gesichtspunkte begrenzt sein und nicht die Programminhalte betreffen. Zur Gewährleistung ausgewogener Programme sei die Aufrechterhaltung eines Monopols nicht notwendig, da die notwendige Meinungsvielfalt auch durch den Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkunternehmen erreicht werden könne. Tatsächlich erlaube das Monopol keinen wirklich freien Informations- und Meinungsfluss. Es gewährleiste nicht, dass die Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere von Minderheiten, in dem heute technisch möglichen und in einer modernen Demokratie notwendigen Ausmaß ausgeübt werden kann.
77. Die Regierung behauptet, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft i.S. des Art. 10 (2) der Konvention notwendig sei. Verwiesen wird auf den relativ kleinen österreichischen Markt, auf welchem es nicht möglich wäre, viele Radiostationen auf einer wirtschaftlich vertretbaren Grundlage zu betreiben. Die für Werbung verfügbaren Mittel müßten zwischen dem ORF, den Printmedien und allfälligen neuen Rundfunkstationen aufgeteilt werden. Da es nur eine begrenzte Zahl von solchen Stationen geben könne, erscheine es unvermeidlich, sie Regelungen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit und Objektivität zu unterwerfen. Anderenfalls würde eine Gefahr einseitiger Programme, unerwünschter Medienkonzentration, neuer lokaler Monopole und des Missbrauchs der Medienmacht bestehen. Unter diesen Umständen sei die Aufrechterhaltung des öffentlichen Rundfunkmonopols gerechtfertigt, welches durch seine Organisation ausgewogene, objektive und pluralistische Programme gewährleistet.
78. Die Kommission erinnert daran dass der Begriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" i.S. von Art. 10 (2) der Konvention bedeutet, dass der Eingriff einem "dringenden sozialen Bedürfnis" entsprechen und in Bezug auf den verfolgten legitimen Zweck verhältnismäßig sein muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, müssen die Konventionsorgane auch berücksichtigen, dass den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Urteil Autronic, A/178, § 72; Urteil Markt Intern Verlag Gmbh u. Klaus Beermann, A/165, § 33).
79. Nach Ansicht der Kommission ist dieser Beurteilungsspielraum auf einem so komplexen und veränderlichen Gebiet wie dem des Radio- und Fernsehwesens von besonderer Bedeutung. Art. 10 der Konvention selbst bestätigt die Notwendigkeit eines weiten Beurteilungsspielraumes dadurch, dass im 3. Satz von Abs. 1 ein Genehmigungsverfahren für Rundfunkunternehmen vorgesehen ist.
80. Wenn man sich nun den Umständen des vorliegenden Falles zuwendet, muss die Kommission daran erinnern, dass die Beschwerdeführer sich gegen die Unmöglichkeit wenden, Rundfunklizenzen zu erhalten. Die Kommission braucht nicht zu prüfen, ob ein Rundfunkmonopol als solches mit der Konvention vereinbar ist. Tatsächlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Staat ein Rundfunkmonopol errichtet, welches ausreichend Raum für Privatinitiative, z.B. in der Form von privaten Programmen, lässt und somit die Ausübung der Freiheit zur Übermittlung von Nachrichten i.S. des Art. 10 (1) der Konvention auf angemessene Weise sicherstellt.
81. Die Kommission muss daher die Gründe für die Notwendigkeit des Eingriffs in die Rechte der Beschwerdeführer prüfen. Sie stellt fest, dass die österreichischen Gerichte im Falle des ersten, dritten und fünften Beschwerdeführers Anträge auf eine Rundfunklizenz abgewiesen haben, ohne die Notwendigkeit dieser Maßnahme i.S. von Art. 10 (2) der Konvention zu erörtern.
82. Vor der Kommission hat sich die Regierung darauf berufen, dass Privatrundfunk mit der Gefahr von einseitigen Programmen und von Manipulation verbunden sei. Die Kommission verweist darauf, dass Art. 10 davon ausgeht, dass die Meinungsvielfalt gewährleistet werden muss. Grundsätzlich müssen daher einseitige Programme möglich sein, wenn nur eine ausreichende Anzahl von Frequenzen zur Verfügung steht.
Die Regierung hat auch auf mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und das Entstehen neuer Monopolsituationen hingewiesen. Diesbezüglich ist sich die Kommission bewusst, dass in den Konventionsstaaten verschiedene Lösungen des allgemeinen Rundfunkwesens bestehen. Diese Lösungen umfassen Systeme, in denen private Rundfunklizenzen im Rahmen eines öffentlichen Rundfunksystems z.B. beschränkt auf bestimmte Sendezeiten oder Programmpunkte erteilt werden. Die Möglichkeit zur Erlangung von Lizenzen kann auch für lokale, regionale und nationale Sender differenziert werden. Deshalb kann die Kommission nicht von der Annahme ausgehen, dass, wie die Regierung behauptet, privater Rundfunk notwendig zu diesen Schwierigkeiten führen muss.
84. Zwar haben sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch die Regierung betont, dass die Organisation des ORF Garantien für die Sicherung der Vielfalt und Objektivität der Meinung bietet. Jedoch stellt die Kommission fest, dass im Rahmen des ORF überhaupt kein Platz für Privatinitiative, etwa auf lokaler oder regionaler Ebene, vorgesehen ist, was den Beschwerdeführern ermöglichen würde, ihre Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten i.S. des Art. 10 der Konvention angemessen auszuüben.
85. Die Kommission stellt fest, dass es in Österreich unmöglich ist, Lizenzen für privaten Rundfunk zu erhalten, dass dafür keine ausreichenden Gründe vorgebracht wurden und dass innerhalb des ORF kein Platz für Privatinitiative besteht. Unter solchen Umständen gelangt die Kommission zur Ansicht, dass die nationalen Behörden den ihnen von der Konvention eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten haben.
86. Nach Ansicht der Kommission kann der betreffende Eingriff nicht länger als i.S. des Art. 10 (2) der Konvention "in einer demokratischen Gesellschaft ... für die Aufrechterhaltung der Ordnung ... notwendig" angesehen werden.
87. Angesichts dieses Ergebnisses hält es die Kommission nicht für notwendig, auf Unterschiede in den Umständen der einzelnen Beschwerdefälle einzugehen.
Ergebnis:
88. Die Kommission kommt einstimmig zum Schluss, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (Beschwerde 13.914/88) eine Verletzung von Art. 10 der Konvention vorliegt.
89. Die Kommission kommt mit 14 zu 1 Stimmen zum Schluss, dass im Falle des Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers (Beschwerden 15.041/89,
15.717/89, 15779/89 und 17.207/90) jeweils eine Verletzung von Art. 10 der Konvention vorliegt.
D) Art. 14 i.V.m. Art. 10 der Konvention
90. Der Erstbeschwerdeführer behauptet, dadurch diskriminiert worden zu sein, dass er anders als Hotels oder Altersheime behandelt wurde, deren interne Kabelfernsehnetze nicht als Rundfunk i.S. des Fernmeldegesetzes von 1949 qualifiziert werden.
91. Der Drittbeschwerdeführer behauptet eine Diskriminierung der slowenischen Minderheit in Kärtnen bezüglich ihres Rechts auf Zugang zum Rundfunk. Nach Ansicht des Drittbeschwerdeführers sieht das Rundfunkgesetz die Vertretung von ethnischen Minderheiten in den verschiedenen Gremien des ORF nicht vor. Weiters seien die für diese Minderheiten bestimmten Programme nicht ausreichend.
...
93. Die Kommission hat bereits festgestellt, dass die Unmöglichkeit für die Beschwerdeführer Rundfunklizenzen zu erhalten, eine Verletzung ihres Rechts gemäß Art. 10 der Konvention darstellt. Unter diesen Umständen würde eine zusätzliche Prüfung der Frage, ob im Fall des Erstbeschwerdeführers eine Diskriminierung im Verhältnis zu anderen Einrichtungen vorliegt, keinem vernünftigen Zweck dienen. Bezüglich des Drittbeschwerdeführers ist die Kommission der Ansicht, dass das österreichische System von allgemeinen Charakter ist und keine Diskriminierung einer bestimmten Minderheiten darstellt.
Ergebnis
94. Die Kommission kommt einstimmig zum Schluss, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (Beschwerde 13.914/88) keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Prüfung im Hinblick auf Art.14 der Konvention besteht.
95. Die Kommission kommt mit 14 zu 1 Stimmen zum Schluss, dass hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers (Beschwerde 15.717/89) keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Prüfung im Hinblick auf Art. 14 der Konvention vorliegt.
Sondervoten: Sir Basil Hall (teilweise abweichende Meinung), Loucaides (zustimmendes Sondervotum).
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).