NL 1992/6, S. 22 (NL 92/6/06)

Dombo Beheer B.V. gegen die Niederlande

Europäische Kommission für Menschenrechte

Beschwerde 14448/88

Bericht vom 9. September 1992

<von der Kommission in der 233. Sitzung beim Gerichtshof anhängig gemacht>

 

Waffengleichheit im Zivilprozess

 

Sachverhalt:

    Die beschwerdeführende Firma beantragte in einem Zivilverfahren gegen eine Bank, ihren eigenen früheren Direktor als Zeugen zu vernehmen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da der Direktor die Firma, somit eine Prozesspartei, vertreten hatte. Hingegen wurde der Manager der Bank sehr wohl als Zeuge gehört.

 

Rechtsausführungen:

    Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Waffengleichheit in einem Zivilverfahren (Art. 6(1) EMRK) verletzt. Die Kommission weist darauf hin, daß die Konvention kein Recht garantiert, in einem Zivilverfahren Zeugen zu hören, während Art. 6 (3) (d) dieses Recht für Strafverfahren normiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Namhaftmachung und Befragung nicht durch Art. 6 (1) geschützt ist. Vielmehr muss das Verfahren in seiner Gesamtheit betrachtet werden, insbesondere da das Prinzip der Waffengleichheit nur ein Aspekt eines fairen Verfahrens ist (vgl. Bericht im Fall Ruiz - Mateos gegen Spanien, Beschwerde 12952/87, § 91).

    Fragen der Zulässigkeit bzw. Bewertung von Beweismitteln fallen grundsätzlich in den Bereich innerstaatlicher Jurisdiktion. Jedoch hat jede Partei das Recht, ihren Fall ohne für sie substantielle Nachteile vor Gericht vorzutragen. Die Kommission hält fest, dass im gegenständlichen Fall nur eine von zwei Personen vernommen wurde, die einen bestimmten strittigen Vertrag ausgehandelt hatten. Jede mögliche Erklärung dieser Person vor Gericht hätte nicht unter denselben Bedingungen erfolgen können, wie sie ein Zeuge vorfindet und hätte keinen Beweis nach holländischem Recht dargestellt. Somit hat die Verweigerung der Zeugenaussage durch dar Gericht für die betroffene Partei einen substantiellen Nachteil gebracht. Artikel 6(1) wurde somit verletzt.

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).